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Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Steuergestaltung mittels EU-Holding, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Steuergestaltung mittels EU-Holding, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung in der Kurzübersicht  

Zielsetzungen

  • Dominante Reduzierung der Ertragssteuerbelastung
  • Beibehalt der Deutschen Betriebsstätte, das operative Geschäft bleibt unberührt
  • Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutschland und dem Land der EU Holding (z.B. Steuergefälle Deutschland/Irland=17,5%)
  • Gewinnabsaugung vor Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
  • Steuerneutraler Übertrag der Assets (Vermögenswerte) auf die EU Holding
  • Alternative zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (Fusion), keine Besteuerung der stillen Reserven
  • Gestaltung ist auch geeignet, um Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung zu vermeiden

Vorgehensweise in der Kurzübersicht

Es wird eine Holding in der EU gegründet:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz
  • Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
  • kein Gestaltungsmissbrauch, sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft im EU Ausland
  • keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im EU-Ausland
  • Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich  

Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich)  

Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets (Vermögenswerte) nämlich erwerben.

Steuerlich

  • Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland  
  • Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) fliessen quellensteuerfrei in die EU-Holding und werden dort nicht besteuert= EU- Mutter Tochter-Richtlinie
  • Mittels Darlehnsbedienung an die Holding wird ein Großteil der Deutschen Gewinne VOR Besteuerung an die EU-Holding „abgesaugt“ und dort besteuert = Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutscher Körperschaftssteuer und z.B. Zypern /Irland = 17,5%

Vorteile dieser Gestaltung

  • Die Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, dass operative Geschäft bleibt unberührt.
  • Ein Großteil der Deutschen Gewinne wird vor Besteuerung in Deutschland an die Holding abgesaugt (Gesellschafter-Fremdfinanzierung, Darlehn) und mit dem dort gültigen Steuersatz besteuert

Diese Gestaltung ist auch geeignet, sofern die Deutsche – werthaltige- Betriebsstätte ins EU- Ausland verlagert werden soll, aber Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung (in Deutschland §1 AStG) drohen.  

Die beschriebene Gestaltung ist steuerrechtlich legal und wird von den Finanzämtern anerkannt. Entsprechende steuerrechtliche Gutachten können beigebracht werden.

Geeignete Standorte für die EU Holding

Der Holdingstandort sollte aktive Einkünfte einer Holding niedrig besteuern. Demnach kommen als Holdingstandorte zentral in Frage: Irland und Zypern (12,5%), Madeira (5%), Malta mit dem Malta Holding Modell (5%), alternativ Liechtenstein (12,5%).

Voraussetzungen auf Deutscher Seite

Es muss eine Deutsche Kapitalgesellschaft sein. GGF. vorherige Umwandlung in Kapitalgesellschaft erforderlich, ist steuerneutral möglich.

Gestaltung für Kapitalgesellschaften in Österreich möglich?

Ja, analoge Gestaltung ist auch für Mandanten aus Österreich realisierbar.

Realisierung der Gestaltung

I.d.R. sollte im ersten Schritt eine steuerliche Expertise (Gutachten) erstellt werden, da jeder Fall unterschiedlich ist und einer individuellen Gestaltung bedarf.

Kanzlei für Internationales Steuerrecht: Steuergestaltung mittels EU Holding, Anteilstausch- und Gesellschafter- Fremdfinanzierung zur dominanten Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung deutscher- und österreichischer Unternehmen.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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