Bank gründen – Gründung einer Bank – Finanzdienstleistungsgesellschaften

Bank gründen – Gründung einer Bank im EWR und Offshore

Gründung von Banken (Einlagenkreditinstitute): Allgemeine Einlassungen

Gründung einer Bank- Bank Lizenz: Rechtliche Grundlagen und Definition des Terminus Bank

Das internationale Bankrecht ist ein extrem komplexes Rechtsgebiet. „Mal eben schnell eine Bank gründen“ ist daher ein Widerspruch in Sich. Bedenken Sie auch, dass sich im Internet dubiose Anbieter tummeln, die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht, noch Fachanwälte für Kapitalmarktrecht sind und i.d.R. keine hinreichende Kenntnisse in den nationalen und/oder internationalen Gesetzen haben. Sogenannte „Bankgründungen“ derartiger Anbieter sind selten das Papier Wert, das die angebliche Zulassung dokumentiert. Wir betreuen Mandanten, die an solche Anbieter bereits mehr als 100.000 Euro verloren haben, ohne das eine Bankgründung realisiert wurde. Bei der Gründung einer Bank- bzw. einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen- im In-und Ausland sind zahlreiche Gesetze im Sitzstaat der Bankgründung, ergänzend „Deutsche- oder Europäische Gesetze“- zu beachten, sofern die „ausländische Bank“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland oder in der EU (ergänzend EWR) anbieten möchte.

Zentrale Fragen sind daher u.a.:

  • Welche Zielsetzungen verfolgen Sie überhaupt mit der Gründung einer Bank?
  • Welche Finanzdienstleistungen sollen angeboten werden und an welchen Personenkreis?
  • Welche Länder sind die Vertriebsstaaten?
  • Sollen die Dienstleistungen der Bank auch in Deutschland und/oder in der EU, ergänzend im EWR, angeboten werden?
  • Wo ist Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“, wo sind die Gesellschafter steuerlich ansässig ?

Gründung einer Bank- Bank Lizenz: Allgemeines zum Thema Banklizenz, Erbringen von Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltungsgesellschaften

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die erforderlichen Eigenmittel der Bank. Grundlage- oder ratsam- ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Bank (Einlagen-Kreditinstitut). Eine  Alternative kann die Neuseeland OFC oder FSP sein.

Die Gebühren zur Gründung einer Bank richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen.

Gründung einer Bank- Bank Lizenz: Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank 

Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren, vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.

Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten und werden daher oft als „Offshore -Banken“ bezeichnet.

Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist „paypal“ z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei „Vollbanken“ (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).

Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen (geeignetes Anfangskapital) bietet §33 Deutsches KWG.

Wo liegen die genauen Unterschiede einer Bankgründung im In-und Ausland?

Unter einer „Vollbank“ wird i.d.R. eine Bank verstanden, die nach den Finanzdienstleistungsgesetzen des jeweiligen Landes gegründet und genehmigt wurde, Bankdienstleistungen im Sinne an Ansässige anbieten darf und i.d.R. der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Organe und/oder Zentralbank des Landes unterliegen. Ob -und unter welchen Voraussetzungen- eine solche Bank dann Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten darf, regeln die Bankengesetze der „Anbieterländer“. Dieses ist z.B. in Deutschland das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), wobei unterschieden wird:

  • § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
  • § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Unter einer „Offshore-Bank“ versteht man i.d.R. eine Bank, die Ihre Bankdienstleistungen nur an „Ausländer“ (offshore) anbieten darf.

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Banken (Einlagekreditinstitute) oder Finanzdienstleistungsgesellschaften/ Vermögensverwaltungsgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds im EWR und Offshore.

This image has an empty alt attribute; its file name is Bank_offshore.jpg

Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet.

Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren, vgl. z.B. Deutsches KWG).

Das internationale Bankrecht ist eine hoch komplexe Angelegenheit. Bei der Gründung einer Bank ist es für den Mandanten entscheidend, dass er von versierten Spezialisten (Anwälte für Bankrecht) beraten wird.