Bank gründen – Gründung einer Bank – Finanzdienstleistungsgesellschaften
Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): Allgemeine Einlassungen



- Index Bank gründen – English language Offshore Bank License
- Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank
- Übersicht Gründung einer Bank EWR und Offshore
- Bankrecht/Kreditwesengesetz
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
Bank gründen: Was Sie mit einer eigenen Bank alles machen können
1. Eine Bank, die der Regulierung und Aufsicht der zuständigen Behörden und/oder der Zentralbank des Landes unterliegt (A Bank im EWR, Schweiz, Cayman Islands, Nevis oder Cayman Islands) kann günstige Darlehn bei der jeweiligen Zentralbank (bei EU Banken von der europäischen Zentralbank) aufnehmen.
2. Sie können Ihre eigenen Bankinstrumente emittieren (z.B.Anleihen, Pfandbriefe usw.). Diese Papiere können auf eine Vielzahl von Weisen eingesetzt werden, die wir hier aus Platzgründen nicht in allen Einzelheiten erörtern. Sie können sich selbst jedenfalls Letters of Credit (LoC) und Certificates of Deposit (CoD) ausstellen, vorausgesetzt, die Gelder sind tatsächlich eingestellt – tun Sie es trotzdem, machen Sie sich allerdings möglicherweise wegen Betrugs strafbar, weshalb wir hier eindringlich davon abraten! Ebenso können Sie Empfehlungsschreiben ausgeben, Kontoauszüge, usw.
3. Sie können Ihre eigenen Kreditkarten emittieren, z.B. co branded VISA oder MASTERCARD, und so Möglichkeiten schaffen, Geldbeträge ohne die bekannte Bargeld- Problematik transferieren zu können. Sie können auch als Zahlungsprovider tätig werden, und Kreditkarten für andere ausführen und gutschreiben lassen – gegen Gebühr versteht sich!!
4. Erhöhung Ihres Firmenprestiges durch Unterhalt einer eigenen Bank
Damit können Sie sich auf so gut wie allen Gebieten des Geschäftslebens einiges erleichtern: Ob Sie im Import-Export tätig sind, in der Industrieproduktion, im hochkarätigen Finanzdienstleistungssektor, oder ob Sie einfach nur Ihre Geschäftspartner beeindrucken und Ihrer Konkurrenz um eine Nasenlänge voraus sein möchten – eine Bank
dürfte wohl das mächtigste Geschäftswerkzeug sein, das für Geld zu haben ist.
5. Bonitätsverbesserung durch konstruktive Kreditauskunft
Haben Sie die Nase voll davon, hinter den Kredithaien herzuhecheln, vor dem Kreditsachbearbeiter Ihrer Hausbank Männchen zu machen oder mit einem sündhaft teuren Netzwerk von Strohleuten operieren zu müssen, nur weil Ihre Bonität lädiert erscheint? Kein Problem: Machen Sie es doch wie die Banken selbst! Mit Ihrer eigenen Bank erschließt sich Ihnen eine völlig neue Welt – gewähren Sie sich die Kreditauskunft, die
Sie verdient haben, und operieren Sie damit endlich unbeschwert im Rahmen Ihrer anderen finanziellen Aktivitäten.
6. Schreiben Sie Ihre eigenen Bankreferenzen
Für Bankreferenzen gibt es einen riesigen internationalen Markt, vor allem in der englischsprachigen Welt. Sie können Ihren Klienten beispielsweise anonymisierte Konten anbieten, für die Sie stattliche jährliche Kontoführungsgebühren verlangen, Bescheinigungen ausstellen, usw. – eine wahre Goldgrube der Möglichkeiten und der lukrativen
Dienstleistungsprodukte!

Gründung einer Bank- Bank Lizenz: Rechtliche Grundlagen und Definition des Terminus Bank
Das internationale Bankrecht ist ein extrem komplexes Rechtsgebiet. „Mal eben schnell eine Bank gründen“ ist daher ein Widerspruch in Sich. Bedenken Sie auch, dass sich im Internet dubiose Anbieter tummeln,die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht oder Fachanwälte für Bankenrecht sind, noch hinreichende Kenntnisse in den nationalen und/oder internationalen Gesetzen haben. Sogenannte „Bankgründungen“ derartiger Anbieter sind selten das Papier Wert,das die angebliche Zulassung dokumentiert. Wir betreuen Mandanten, die an solche Anbieter bereits mehr als 100.000 Euro verloren haben, ohne das eine Bankgründung realisiert wurde. Bei der Gründung einer Bank- bzw. einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen- im In-und Ausland sind zahlreiche Gesetze im Sitzstaat der Bankgründung, ergänzend „Deutsche- oder Europäische Gesetze“- zu beachten, sofern die „ausländische Bank“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland oder in der EU (ergänzend EWR) anbieten möchte.
Zentrale Fragen sind daher u.a.:
-Welche Zielsetzungen verfolgen Sie überhaupt mit der Gründung einer Bank?
-Sollen die Dienstleistungen der Bank auch in Deutschland und/oder in der EU, ergänzend im EWR, angeboten werden?
-Wo ist Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“, wo sind die Gesellschafter steuerlich ansässig im Sinne?
Gründung einer Bank- Bank Lizenz: Allgemeines zum Thema Banklizenz, Erbringen von Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage- oder ratsam- ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Bank sein. Eine Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen Webseiten.
Gründung einer Bank- Bank Lizenz: Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten und werden daher oft als „Offshore -Banken“ bezeichnet.
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist „paypal“ z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei „Vollbanken“ (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).
Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen (geeignetes Anfangskapital) bietet §33 Deutsches KWG
Wo liegen die genauen Unterschiede einer Bankgründung im In-und Ausland?
Unter einer „Vollbank“ wird i.d.R. eine Bank verstanden, die nach den Finanzdienstleistungsgesetzen des jeweiligen Landes gegründet und genehmigt wurde, Bankdienstleistungen im Sinne an Ansässige anbieten darf und i.d.R. der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Organe und/oder Zentralbank des Landes unterliegen. Ob -und unter welchen Voraussetzungen- eine solche Bank dann Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten darf, regeln die Bankengesetze der „Anbieterländer“. Dieses ist z.B. in Deutschland das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), wobei unterschieden wird:
- § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
- § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
- § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Unter einer „Offshore-Bank“ versteht man i.d.R. eine Bank, die Ihre Bankdienstleistungen nur an „Ausländer“ (offshore) anbieten darf. Diese Form der Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (z.B. Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste), unterliegt i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder Regulierung der Zentralbank des Landes. Allerdings unterliegen einige dieser Offshore-Banken (Neuseeland auch) sehr wohl den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche u.a. anderen Vorschriften:
- Bills of Exchange Act 1908 (Wechselgesetz)
- Cheques Act 1960 (Scheckgesetz)
- Companies Act 1993 (Aktiengesetz/GmbH Gesetz)
- Consumer Guarantees Act 1993 (Verbrauchergarantiegesetz)
- Credit Contracts and Consumer Finance Act 2003 (Verbraucherkreditgesetz)
- Electronic Transactions Act 2002 (Gesetz über elektronische Transaktionen)
- Fair Trading Act 1986 (Verbraucherschutzgesetz)
- Financial Transactions Reporting Act 1996 (Geldwäschegesetz)
- Investment Advisers (Disclosure) Act 1996 (Gesetz über Anlageberater)
- Personal Property Securities Act 1999 (Wertpapiergesetz)
- Proceeds of Crime Act 1991 (Gesetz über kriminelle Einkünfte)
- Property Law Act 1952 (Gesetz zum Eigentumsrecht)
- Reserve Bank of New Zealand Act 1989 (Gesetz über die Notenbank von Neuseeland)
- Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz)
- Unclaimed Money Act 1969 (Gesetz über nicht beanspruchte Gelder)
Möchte eine solche „Offshore-Bank“, also z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten, greifen die Regelungen §53FF KWG nicht. Damit eine solche Finanzdienstleistungsgesellschaft dennoch Ihre Dienstleistungen an Deutsche -oder EU-Bürger- anbieten darf, bestehen bestimmte „Gestaltungsmöglichkeiten“, die wir Ihnen gern erörtern. Auch kann eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft als „Einstiegsbank“/“Sprungbrett“ benutzt werden: Häufig haben Mandanten nicht das notwendige Anfangskapital für eine Vollbank im Sinne. Diese gründen zunächst eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste und „überführen“ diese dann in eine Vollbank.
Häufig werden im allgemeinen Sprachgebrauch Offshore-Banken auch als Banken bezeichnet, die in sogenannten Offshore-Staaten (Steueroasen) Ihre Betriebsstätte unterhalten. Hier ist jedoch genau zu unterscheiden: So ist z.B. Cayman Islands mit Sicherheit eine reinrassige Steueroase, jedoch unterliegen Banken der Regulierung und Aufsicht der Behörden und der Zentralbank. Ebenfalls vorgeschrieben ist das Rating nach Basel II. Es handelt sich also sehr wohl um einen „seriösen Standort“, auch wenn das Anfangskapital nur ca. 400.000 Euro sein muss.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.
Bank gründen: Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten
Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca. 25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys) verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Bank gründen und Einlagen- Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Bankgründung Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds – Zentralbank u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.
Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Bankgründung Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
- Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
- Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
- Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA)
Anfangskapital: Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.
Bankgründungen in „Offshore-Staaten“ (z.B. Cayman Islands, Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro.
Bankgründung Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein
Bankgründung Cayman Islands
Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens CI$ 400.000 (A-Bank) bzw. 20.000 CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 CI$ und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht jährliche Gebühren von CI$ 130.000, im ersten Jahr CI$ 160.000. (160.000 CI$= 133.700 EUR (gerundet), 400.000 CI$= 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich CI$ 40.000.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren CI$ 500.000 (A-Bank) bzw. CI$ 70.000 (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer „Steuerfreiheit“ garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Auftritt einer Offshore-Bank in der EU/EWR
Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Es handelt sich bei der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar, kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten, Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.
Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing