Bank gründen – Banklizenz – Einlagen Kreditinstitut – eigene Bank gründen
Banklizenz: EWR und Drittstaaten



Banklizenz (Einlagenkreditinstitut) in der EU/EWR und Drittstaaten
- Index Bank gründen – English language Offshore Bank License
- Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank
- Übersicht Gründung einer Bank EWR und Offshore
- Bankrecht/Kreditwesengesetz
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
Banklizenz: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken (Einlage-Kredit-Institute) im EWR, (z.B. Deutschland, Malta, England, Liechtenstein) und in Drittstaaten (z.B. USA, Cayman Islands), einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen. Auf Wunsch realisieren wir für Mandanten außerdem die Gründung einer Schwedischen Credit Union (sparkassa) oder Neuseeland OFC/FSP.
Die Beratung und Gründung führen unsere Fachanwälte für Kapitalmarktrecht durch, bei ausländischen Banken/Organismen in Zusammenarbeit mit unseren Kooperations-Kanzleien im Ausland und den zuständigen Finanzaufsichtsbehörden.
Dienstleistungen im Kontext Einlagen-Kreditinstitut:
- Gründung der Gesellschaft der Bank (i.d.R. Rechtsform der AG)
- Business-Plan und Plan G&V, Erlaubnisantrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
- Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
- Unterstützung bei der Suche nach „geeigneten Personal“ (persönliche und fachliche Eignung gemäss innerstaatlichem Bankenrecht)
- Anbindung an unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft und Rating Agentur (Basel II/ III)
- Anbindung SWIFT (SWIFT Code, IBAN), Begleitung beim Termin bei SWIFT
- Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen (Anbieterauswahl)
- Bankenvertragsrecht: AGBs der Bank, Rahmenkreditverträge, Bankenvertragliche Distanzgeschäfte, Electronic Banking usw.
- Bei Bankgründungen in einem Offshore-Staat (Cayman Islands, Belize usw): Implementierung einer Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates (in Deutschland z.B. auf der Grundlage §§ 52/53 KWG).
Ergänzend beraten wir im Kontext der steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner.
Im Kontext einer Bankgründung in der EU greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio. Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.
Bank Lizenz: Alternativen in Form der Neuseeland OFC/FSP oder schwedischen Credit Union
Schwedische Credit Union (sparkassa)
Die Gründung einer schwedischen sparkassa (Credit Union) ist nach schwedischem Recht grundsätzlich weiterhin zulässig. Sie darf bestimmte Finanzdienstleistungen an Kunden in der EU/EWR anbieten. Das Mindest-Einlagekapital beträgt nur symbolische 1 Euro.
Nachfolgende Voraussetzungen und Anforderungen sind jedoch bei Gründung und Betrieb einer solchen sparkassa zu beachten. Die sparkassa ist bei der schwedischen Finanzinspektion zu registrieren. Zwar führt die Finanzinspektion keine umfassende Finanzaufsicht durch, sie kontrolliert aber regelmäßig die Einhaltung der folgenden Kriterien:
- Die sparkassa muss mindestens einen Buchhalter haben.
- Die maximale Mitgliederzahl darf 1.000 Personen nicht überschreiten.
- Der Höchstbetrag, der von einem Verbraucher entgegengenommen wird, darf den Betrag von 50.000 SEK (entspricht ca. 5.500 EUR) nicht überschreiten.
- Die Satzung muss eine eindeutige und klare Regelung dazu enthalten, welche Kriterien eine Person erfüllen muss, um Mitglied der sparkassa zu werden. Diese Satzung muss beim schwedischen Unternehmensregister eingereicht werden.
- Rückzahlbare Einlagen dürfen nur von den Mitgliedern beziehungsweise Finanzunternehmen entgegengenommen werden.
- Die sparkassa muss darauf ausgerichtet sein, den Finanzierungsbedarf der Mitglieder ausschließlich durch die rückzahlbaren Einlagen der Mitglieder zu finanzieren.
- Die Finanzinspektion ist über sämtliche Änderungen auf Leitungsebene der sparkassa umgehend zu informieren.
Eine sparkassa kann durch eine schwedische Aktiengesellschaft (aktiebolag), eine eingetragene Genossenschaft (ekonomisk förening) oder eine diesen Gesellschaftsformen entsprechende ausländische Gesellschaft gegründet werden.
Neuseeland OFC /FSP
In bestimmten Fällen kann für Mandanten auch eine Neuseeland OFC oder FSP in Frage kommen. Diese Organismen fordern ein geringes Anfangskapital und dürfen Finanzdienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb und außerhalbs Neuseeland anbieten.
Eigene Banklizenz beantragen: Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden:
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren, vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio. CHF, USA 5 Mio. USD und 10 Mio. USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio. Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw).
Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Banklizenz: Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindest-Einlagekapital einer EU-Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft und Ratingagentur (Rating/Basel II/III) erforderlich, z.B. Moodys.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.
Banklizenz beantragen und Einlagen- Sicherungsfonds In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland: Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Banklizenz in Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds – Zentralbank u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig, müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft und Ratingagentur zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.
Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz.
Eigene Banklizenz: Standort Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
- Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
- Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
- Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA)
Anfangskapital: Mindest-Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.
Eigene Banklizenz in „Offshore-Staaten“ (z.B. Cayman Islands, Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss, persönliche und fachliche Eignung= Ausbildung im Bankwesen, Leitungserfahrung), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend.
Eigene Banklizenz Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein
Eigene Banklizenz Cayman Islands
Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens CI$ 400.000 (A-Bank) bzw. 20.000 CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 CI$ und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht jährliche Gebühren von CI$ 130.000, im ersten Jahr CI$ 160.000. (160.000 CI$= 133.700 EUR (gerundet), 400.000 CI$= 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich CI$ 40.000.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren CI$ 500.000 (A-Bank) bzw. CI$ 70.000 (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer „Steuerfreiheit“ garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Banklizenz und Auftritt einer Drittstaaten-Bank in der EU/ÉWR
Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (OFC /FSP)
Eine Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Finanzdienstleistungen anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der Zentralbank des Landes. Aus diesem Grunde bekommt eine Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft keine Darlehn von der Zentralbank des Landes.
Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht im „rechtsfreien Raum“. Es sind eine Reihe von Gesetzen einschlägig, u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz).
Gemäß Bankgesetz von Neuseeland ist eine Neuseeland OFC juristisch als Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft zu qualifizieren, sie darf Ihre Dienstleistungen also nur an Personen oder Unternehmen außerhalb Neuseelands anbieten.
Sollen die Finanzdienstleistungen innerhalb Neuseelands angeboten werden, ist entweder die Genehmigung als Financial Service Provider (FSP) oder Bank (Einlagen-Kredit-Institut) erforderlich.
Die Vorschriften für eine Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales Anfangskapital/Stammkapital vor.
