Firmengründung: Steuerberatung internationales Steuerrecht

Steuerberatung internationales Steuerrecht- Steuerberater internationales Steuerrecht

Wichtige Begriffe aus dem Deutschen Handels-und Steuerrecht

1. Personen im Handelsrecht/Steuerrecht

Natürliche Personen (der Mensch, die Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft)

…sind Menschen. Gemäß § 1 des BGB beginnt mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit. Allerdings kann der ungeborene, aber bereits erzeugte Mensch (lat. nasciturus) bereits erben, er gilt dann gem. § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.

Hinweise: Die natürliche Person, Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft haftet mit Ihrem vollen Privatvermögen. Die natürliche Person wird mit Einkommenssteuer belegt.


HGB § 84 Begriff des Handelsvertreters

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Hinweis: Der Freie Handelsvertreter in Deutschland kann z.B. einen Handelsvertretervertrag mit einer (Ihrer) Auslandsgesellschaft haben. Die Kunden schließen dann einen Vertrag mit der Auslandsgesellschaft ab, der Freie Handelsvertreter ist Vermittler. Er bekommt Vermittlungsprovision, die in Deutschland zu versteuern ist (Einkommenssteuer).


Juristische Person (z.B. GmbH, AG, Ltd, INC usw..)

Eine Juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das rechtsfähig, dabei aber keine natürliche Person ist. Diese werden eingeteilt in unterschiedliche Rechtsformen (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragener Verein).

Juristische Personen sind zwar rechtsfähig, aber zunächst einmal nicht handlungsfähig, dazu werden so genannte Organe eingerichtet, die für die juristische Person handeln. Dabei handeln die Organe im eigenen Namen der juristischen Person, nicht stellvertretend für diese.

Beispiel: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selber können sich durch andere vertreten lassen, so kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren.

Hinweis: Juristische und natürliche Personen haben zunächst nichts miteinander zu tun. Gründet z.B. eine natürliche Person eine Ein-Mann-GmbH, so ist er „Zwei-Personen“. Juristische Personen zahlen Körperschaftssteuer, also Steuer auf den Gewinn. In Deutschland beträgt diese Körperschaftssteuer derzeit 25%, in England z.B. nur 0-19% im Mittelstandssatz. Sind natürliche Personen bei der juristischen Person angestellt, so zahlen diese Einkommenssteuer auf das Gehalt, gemäß Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Sind natürliche Personen Gesellschafter/Aktionäre bei der juristischen Person und schüttet die jur. Person Gewinne an die natürliche Person aus, so wird dieser Ausschüttungsgewinn im Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Einkommenssteuer besteuert (siehe unten).


GmbHG § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs


Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft, Abk. AG, ist eine privatrechtliche Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen („Grundkapital“ im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) („Stammkapital“)) in Aktien aufgeteilt ist.

Man zählt sie mit den GmbHs zu den Kapitalgesellschaften. Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50000 € betragen.

Zur Gründung einer AG müssen mindestens 5 Gesellschafter, Aktionäre genannt, zusammenkommen. Das Gesellschaftsvermögen haftet für alle Verbindlichkeiten.

Die Leitung einer AG hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit kontrolliert durch die Aktionäre über Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Einer der Vorstände wird vom Aufsichtsrat zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt.

Über die Ausgabe von Aktien (Emission) kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen.

In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland-AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat.Die kleine Aktiengesellschaft

Als Gründer ist nur eine Person erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden.

Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden.

Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) müssen bestellt werden.

Erstellung eines Gründungsberichts; Gründungsprüfung: die Gründung der AG ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.

Leistung der Einlage: das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro.

Anmeldung zum Handelsregister: durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.

Gründungskontrolle durch Prüfung und Nachgründungsvorschriften.


Die Kommanditgesellschaft (KG) ist nach deutschem Handelsrecht eine Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens einem Komplementär, d.h. einem persönlich voll haftenden Gesellschafter, sowie aus mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner eingebrachten Einlage haftet. Nur die Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Faktisch bedeutet diese UnternehmensRechtsform für die Kommanditisten eine gewisse Haftungsbeschränkung gegenüber der offenen Handelsgesellschaft.

Hinweis: Komplementär/Vollhafter einer deutschen KG kann auch eine Auslandsgesellschaft sein.


2. Steuern der „Personen“

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Besteuert wird der Gewinn der Gesellschaft.


Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die ein Mensch auf sein erzieltes Einkommen zu zahlen hat (natürliche Personen, Einzelfirma, BGB-Gesellschaft usw..)

Laut Einkommensteuerrecht hat das Einkommen in Deutschland folgende Bestandteile:

Die Einnahmen der Gewinneinkünfte werden um die Betriebsausgaben und die Einnahmen der Überschusseinkünfte um die Werbungskosten gemindert. Daraus ergibt sich die Summe der Einkünfte. Von diesem Betrag werden noch der

abgezogen.

Dies ergibt dann den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nun werden vom Finanzamt die

abgezogen, was anschließend das Einkommen ergibt.

Jetzt wird von diesem Betrag noch der

abgezogen. Daraus resultiert das zu versteuernde Einkommen.

Bei Ehepaaren kommt das Ehegattensplitting zur Wirkung. Aus der amtlichen Tabelle zur Einkommensteuer wird der Betrag abgelesen, den der Steuerpflichtige zu zahlen hat. Von der so ermittelten Einkommensteuer werden nun verschiedene Arten der Vorauszahlung abgezogen, wie z. B.

Der Differenzbetrag wird nun vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen erstattet oder der noch geschuldete Betrag vom Finanzamt angefordert.

Zur Ermittlung der Einkommensteuer ist beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, aus der die Finanzbeamte die Daten entnimmt, die er zur Einkommensteuer-Berechnung benötigt. Damit dringt das Finanzamt oft in die Privatsphäre ein, sodass die Informationsangabe sehr unangenehm sein kann. Das Steuergeheimnis soll davor schützen, dass Informationen, die das Finanzamt erhalten hat, nach außen dringen.

Der Einkommensteuer-Betrag ist fast in jedem Staat progressiv steigend. Das heißt, dass jemand mit niedrigem Einkommen unterproportional wenig Einkommensteuer zu zahlen hat, während jemand mit höherem Einkommen überproportional viel Einkommensteuer zahlen soll. Dieser theoretischen Lastenverteilung nach Leistungsfähigkeit stehen aber oft praktische Steuerschlupflöcher besonders für Kapitaleinkommen entgegen.

Das deutsche Einkommensteuerrecht steht seit Jahren in der Kritik: zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führen zu Intransparenz und höheren Steuersätzen. Kernpunkt aller Einkommensteuerreform-Konzepte ist eine Vereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt und abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken.


Organschaft, Versteuerung

Besuchen Sie bitte unsere Internseiten zu diesem Thema..


3. EU-Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von EU-Gesellschaften

Vgl. Sie unsere Internetseiten zu diesem Thema..


4. Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung von)

Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch:

Artikel XX

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ einefeste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.