Firmengründung Offshore, Firmengründung BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen

Firmengründung  Belize – Offshore Firmengründung

Firmengründung Offshore: FirmengründungBelize

Firmengründung Belize: Wichtige Mandanten-Informationen zur Firmengründung in sogenannten Nullsteueroasen (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama, Seychellen usw.)

Spätestens* seit dem CRS (OECD Common Reporting Standard: Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten ab 01.01.2016) können Offshore Firmengründungen in den bekannten Nullsteueroasen nicht mehr geheim gehalten werden. Den Standard haben mittlerweile 120 Länder unterzeichnet, darunter alle bekannten Offshore-Staaten. Treuhandgestaltungen werden ebenfalls aufgedeckt. Im Rahmen des CRS melden die Banken die Kontoguthaben an das zuständige Finanzamt. Eine Meldung erfolgt bei sogenannten „passiven Gesellschaften“ nach CRS. Dieses betrifft ca. 98% aller Firmengründungen in den besagten Nullsteueroasen.

Dieses ist das endgültige Aus für Offshore-Firmengründungen in bekannten Nullsteueroasen ohne Substanz Escape (reine Briefkastengesellschaften) und/oder mit Einsatz eines Nominee Direktors, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt und das lächerlich geringe Gehalt sofort auf eine Treuhand schließen lässt.

Eine „Legalisierung“ solcher Firmengründungen in Nullsteueroasen ist nur noch möglich, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat (Fremdvergleichsgrundsätze sind einzuhalten, i.d.R. sind angemietete Büros und ggf. Mitarbeiter erforderlich) und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (lokal angestellter Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, mit einem vergleichbaren Gehalt). Aber selbst dann verbleiben steuerliche Risiken, z.B. im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG, in anderen Ländern die Regelungen der CFC Rules).

Natürlich verbleibt dem Mandant die Möglichkeit, seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft zu verlagern und selbst als Direktor der Gesellschaft aufzutreten.

Ansonsten verbleiben die Alternativen unten im Text** (Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten)

*Unabhängig vom CRS greifen natürlich nach wie vor folgende Faktoren bei Firmengründungen in Nullsteueroasen:

  • Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff (z.B. §42 AO), Tatbestand der Steuerhinterziehung
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG (Außensteuergesetz)
  • Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“, in Deutschland die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, mithin:

Versagung:

  • des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 Abs. 4 EStG und § 9 EStG),
  • der (völligen oder teilweisen) Entlastung vom Quellensteuerabzug (§ 50d Abs. 1 und 2 EStG und § 44a Abs. 9 EStG),
  • des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter anderem § 32d EStG),
  • des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 EStG) oder
  • der Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG sowie nach vergleichbaren Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Die meisten anderen Staaten haben ähnliche oder analoge Gesetze /Regelungen.

  • Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich nicht über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen sondern über innerstaatliches Recht, da i.d.R. kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Dieses bedeutet u.a., dass ein Warenlager oder eine Repräsentanz außerhalb des Sitzstaates der Steueroasengesellschaft eine Betriebsstätte auslöst
  • Keine „Abschirmwirkungen“ eines Doppelbesteuerungsabkommens, z.B. gegen Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland

**Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

Zu gründen sind in Zukunft nur noch aktive Gesellschaften gemäß CRS. Bei aktiven Gesellschaften erfolgt keine Meldung oder die Meldung kann dem Mandanten egal sein, da aktive Gesellschaft und damit kein Tatbestand der Steuerhinterziehung und/oder steuerlicher Durchgriff.

Zu empfehlen sind im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nur noch Länder mit anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, für EU Ansässige insbesondere Firmengründungen in der EU:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.  
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).

Steuerlich attraktiv sind: Malta (5% mit dem Malta Holding Modell), Irland und Zypern mit 12,5% Steuern, ggf. noch Liechtenstein (12,5%, EWR). Sofern die Auflagen zu erfüllen sind, außerdem Madeira und ZEC (4-5%). Bei IP Box außerdem Luxemburg, Spanien, Belgien und die Niederlande.

Sollen Dividendenausschüttungen steuerfrei vereinnahmt werden, so bietet sich auf der Ebene der natürlichen Person außerdem der NonDom Status in Irland, England und Malta an. Als legales TOP-Steuermodell gilt weiterhin die Gestaltung mittels Malta Holdingmodell und NonDom-Status auf Malta.

Alternativ z.B.:

  • VAE/ Dubai (keine Besteuerung), muss aber Free Trade Zone Company oder LLC sein
  • Schweiz, Singapur oder Mauritius
  • USA (die USA nehmen am Informationsaustausch nicht teil)

Auch bei diesen Staaten muss natürlich die rechtswidrige Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft) vermieden werden und die geschäftliche Oberleitung muss nachweisbar im Sitzstaat belegen sein, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ definiert (Artikel 5 DBA). Im Rahmen einer Firmengründung in der EU durch EU Ansässige ist aber nur Minimal-Substanz-Escape erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit).

Ausreichend Substanz Escape und einen lokal ansässigen Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, können wir in folgenden Ländern stellen: Malta, Irland, Zypern, Liechtenstein, Schweiz, USA.

Firmengründung Belize: Allgemeines

Offshore GesellschaftOnshore-GesellschaftDBAsSonst
Ja. Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaften bleiben steuerfrei.Keine Steuern, sofern das Unternehmen Arbeitsplätze schafft (15 Jahre Steuerfreiheit). Sonst 5% Corp. Tax.Mit England*, Schweden, Dänemark, Österreich und  countries of the Caribbean Community (CARICOM)Beachte allgemein G20-Abkommen

*Das DBA mit England ist derzeit ruhend

Bei Belize handelt es sich um ein Niedrigsteuerland, welches nur ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Österreich, Dänemark, Schweden und Countries of the Caribbean unterhält. Das DBA mit England ist derzeit ruhend.

Offshore Gesellschaften (Gesellschaften die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigen) sind steuerfrei, Onshore-Gesellschaften werden mit 5% besteuert. Keine Steuern zahlen Onshore-Gesellschaften, die Arbeitsplätze schaffen (Steuerfreiheit für 15 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen).

Es besteht somit i.d.R. die Gefahr der Einstufung als rechtswidrige Zwischengesellschaft. Abschirmwirkungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (Reduzierung der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden im Kontext der verbundenen Unternehmen, Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA usw.) bestehen nicht (ausgenommen Österreich, Dänemark, Schweden und Countries of the Caribbean ).

Belize unterhält keine Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten mit anderen Ländern. Ebenso keine fiskalische Auslieferungsabkommen. Im Kontext bestehender Doppelbesteuerungsabkommen sind natürlich entsprechende Auskunftsklauseln vereinbart.

Firmengründung Belize- Offshore Firmengründung Belize: Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Gründung der Gesellschaft über Anwaltskanzlei auf Belize
  • Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee-Direktor oder permanenter Treuhand-Direktor
  • Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder Treuhand-Shareholder im Sitzstaat oder Treuhand-Shareholder „englische Steuerkanzlei“
  • Kontoeröffnungauf die Gesellschaft (inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks, Merchant Account optional) bei einer Bank auf Belize. Der wirtschaftlich Berechtigte braucht bei der Kontoeröffnung nicht persönlich anwesend sein
  • Auf Wunsch EU-Konto auf Zypern:Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu „Billiggründern“ meinen wir nicht „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
  • Registered Office Belize
  • Auf Wunsch: Virtuell Office der Belize Ltd in Hong Kong
  • Registrierung als exempted. Company/ Offshore Gesellschaft(Gesellschaft, die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigt und daher steuerfrei gestellt ist)
  • Apostille, notarielle Beglaubigung und Übersetzung aller relevanten Gründungsunterlagen  
  • Status der Abkommen über gegenseitige Informationen in Steuerangelegenheiten (Auskunftsklauseln): Wir überprüfen ständig den Status der Vereinbarungen über gegenseitige Informationen in Steuerangelegenheiten zwischen den Offshore-Ländern und Sitzstaat des Mandanten. Auch auf dieser Grundlage kann analysiert werden, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen Mandanten geeignet ist und/oder wie die Gesellschaft ausgestaltet werden muss, um einen mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Belize unterhält derzeit kein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten
  • Gründung von Trusts /Stiftungen in Belize
  • Gründung von Investmentgesellschaften, Finanzdienstleistungsgesellschaften und Banken in Belize

Vorteile einer Firmengründung auf Belize

  • Offshore Gesellschaften (Gesellschaften die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigen) bleiben steuerfrei
  • Kein öffentlich einsehbares Handelsregister
  • Inhaberaktien erlaubt
  • Kontoeröffnung ohne die Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten auf Belize, inkl. Kreditkarte und Onlinebanking

Nachteile einer Firmengründung auf Belize

  • Durch fehlendes DBA, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich auf Deutscher Seite allein auf der Grundlage §§12/13 AO und nicht auf der Grundlage Artikel 5 DBA
  • Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch
  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Negativwirkungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung)
  • Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Niederlassungsfreiheit

Firmengründung Belize und steuerliche Anerkennung

Ist steuerliche Anerkennung erwünscht: In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in Belize erforderlich (Büro mit Mietvertrag, ggf. Angestellte= Fremdvergleichsgrundsätze) und die geschäftliche Oberleitung muss nachweisbar auf Belize belegen sein (kein Nominee-oder Treuhand-Direktor, sondern in Belize ansässiger wird als Direktor angestellt und leitet nachweislich die Geschicke der Gesellschaft(= Angestelltenvertrag, vergleichbares Gehalt) und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die geschäftlichen Tätigkeiten an der Betriebsstäte in Belize realisiert werden.

Abweichend: Bei einer Produktionsstätte, einer Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem Land-oder Forstwirtschaftlichen Betrieb auf Belize oder einer Bauausführung länger als 12 Monate Dauer auf Belize: Immer Betriebsstätte auf Belize, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Gleiches bei einer Geschäftsstätte, in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden. Gemeint ist z.B. ein Hotel auf Belize.

Firmengründung Offshore über Steuerberater und Rechtsanwälte: Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen auf Belize, einschließlich aller Dienstleistungen: Registereintrag Belize, Treuhand-Dienste, Registered- und Headoffice Belize, Geschäftskonto.