Firmengründung Bulgarien, Bulgarien OOD
Firmengründung Bulgarien – Bulgarien OOD: Firma gründen mit Firma Ausland



Firmengründung Bulgarien: 10% Flattax, EU-Sachverhalt und Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern
- Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Firmengründung Bulgarien: Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Steuerliche Beratung über Steuerberater für internationales Steuerrecht: Firmengründung Bulgarien, verbundene Unternehmen, DBA-Recht usw.
- Gründung der Bulgarien OOD, Eintrag ins Handelsregister Bulgarien, Steuernummer, USt-ID
- Stellung Treuhand-Shareholder
- Kontoeröffnung für Bulgarien OOD, einschließlich Online-Banking und Kreditkarte
- Ordentlicher Geschäftssitz Bulgarien: Virtuell Office bis Büro (Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkastenfirma)
- Umsatzsteuervoranmeldung, Buchhaltung und Jahresabschluss durch Steuerkanzlei in Bulgarien.
- Bei realer Betriebsstättenansiedlung: Hilfe bei der Suche nach Büroräumen, Lagerstätten und/oder Produktionsstätten, arbeitsrechtliche Fragen, Arbeitsverträge, Lohnkonten
- Transportlizenz in Bulgarien
Kurz-Übersicht Firmengründung Bulgarien:
Steuern Bulgarien | EU-Recht | DBA-Sachverhalt | Niedrigsteuerland nach 8 AStG | EU-Mutter-Tochter-RL | Mögliche Alternativen |
10% Ertragssteuern. Einkommensteuer: 10% (Flat-Tax) | Ja, Bulgarien ist Mitglied der EU. | Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA | Ja. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-Rechtswidrig | Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU möglich | VAE , Zypern, Madeira, ZEC |
Kurzübersicht Firmengründung Bulgarien:
- Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit
- DBA-Sachverhalt: Unterhält mit vielen Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), auch mit Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien). Mithin Abschirmwirkung eines DBAs -z.B. gegen hohe Quellensteuern bei abfliessenden Dividenden- i.d.R. vorhanden. Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Bulgariens definiert sich über Artikel 5 DBA und nicht über inländisches Steuerrecht (in Deutschland §§12/13 AO).
- Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU möglich, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind.
- Wirkung §§ 23 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz), Einbringung in die Europäische Union, Europa AG
- Keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, wenn ausreichender Substanz-Escape in Bulgarien vorliegt
- Ertragssteuer: 10%, Flattax, mithin auch 10% EKSt
- Alternativen aus steuerlicher Sicht in der EU: Malta (mit Malta Holding Modell), Irland,Zypern, Madeira, ZEC.
Firmengründung Bulgarien: Allgemeines zu Bulgarien
Bulgarien (bulg. България [bəlg’arija], amtliche Bezeichnung: „Republik Bulgarien“ [Република България/Republika Bălgarija]) ist eine Republik in Südosteuropa, die im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei grenzt. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Staatsgrenze.
Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren bilden die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora.
Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC).
Firmengründung Bulgarien: Steuerliche Aspekte
Bulgarien hat mit Malta (Malta Holding Modell), Irland, Zypern, Madeira und ZEC die geringsten Steuern in der EU, nämlich 10% Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax). Da Bulgarien Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des EuGHs anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Der Begriff der steuerlichen Betriebsstätte ist im DBA-Sachverhalt legal definiert, auf der Grundlage 5 DBA (OECD Abkommen):
Artikel 5 DBA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. - Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Firmengründung Bulgarien: Ordentlicher Geschäftssitz
Ein „Briefkasten“ ist kein ordentlicher Geschäftssitz.
Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist „Augenmaß“ gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation.
Firmengründung Bulgarien und Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzungen sind:
- Mindestbeteiligungshöhe 10%, Mindesthaltedauer ein Jahr und die verbundenen Unternehmen müssen wirtschaftlich aktiv sein.
Firmengründung Bulgarien und Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7-14 AStG
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim Deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist EU-Rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, das in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist.
Firmengründung Bulgarien und Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie (23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union)
§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
- Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
- in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
- Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist
Firmengründung Bulgarien und Quellensteuer Bulgarien bei abfließenden Dividenden
Bulgarien kennt eine „einheitliche Quellensteuer“ bei abfließenden Dividenden ins Ausland, unabhängig davon, ob ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) besteht oder nicht und unabhängig davon, ob es sich beim Anteilseigner um eine natürliche -oder jur. Person im Ausland handelt. Die einheitliche Quellensteuer beträgt nur 5%.
Bei Vorliegen eines DBAs zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners und Bulgarien, kommt i.d.R. die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode in Frage. Mithin können die in Bulgarien gezahlten Quellensteuern auf die Gesamtsteuerlast im Ausland angerechnet werden. Ausnahmen sind Länder mit fester Dividendenbesteuerung, so in Deutschland mit 25%tiger Abgeltungssteuer, sofern kein Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.
Anteilseigner ist eine juristische Person außerhalb Bulgariens, in der EU belegen: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden), sofern die Voraussetzungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland allerdings 5%tiger Körperschaftssteuervorbehalt.
Anteilseigner ist eine natürliche Person, die in Bulgarien der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt: Wieder nur 5% Quellensteuer.
Beispiele für Beteiligungsverhältnisse
- Betriebsstätte Bulgarien, Deutsche natürliche Person hält 100% der Anteile: Die Bulgarien OOD wird mit 10% Körperschaftssteuer belastet. Keine Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) auch bei passiven Einkünften, da EU (allerdings darf keine reine Briefkastengesellschaft vorliegen). Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so 5% Quellensteuer in Bulgarien. In Deutschland 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Wenn Teileinkünfteverfahren kann die bulgarische Quellensteuer angerechnet werden.
- Betriebsstätte Bulgarien, Deutsche juristische Person hält 100% der Anteile: Die Bulgarien OOD wird mit 10% Körperschaftssteuer belastet. Keine Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) auch bei passiven Einkünften, da EU (allerdings darf keine reine Briefkastengesellschaft vorliegen). Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so vereinnahmt die Deutsche Kapitalgesellschaft unter Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie und 8 KStG steuerfrei. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Deutschen Anteilseigner der Deutschen Kapitalgesellschaft weiter ausgeschüttet wird (sofern natürliche Person) und dann mit 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.
Firmengründung Bulgarien und Besteuerung des Geschäftsführergehaltes in Bulgarien, Geschäftsführer ist in Bulgarien ansässig
Die Bulgarische Einkommenssteuer beträgt 10%.
Es gibt zwei Arten von Geschäftsführern: Wenn eine GmbH nur einen Angestellten hat und das ist der Geschäftsführer, so gilt er als jemand, der sich selbst versorgt und es muss aufgrund einer Liste ermittelt werden, auf welchen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dieser Betrag liegt bei Geschäftsführern einer GmbH bei 420 Lewa. Auf diesen Betrag muss er dann aus seiner eigenen Tasche etwa 23 % an Sozialversicherungsbeiträgen, etwa 130 Lewa, zahlen. Es fallen aber keine Steuern an.
Wenn eine Gesellschaft mehrere Arbeitnehmer hat, so bekommt der Geschäftsführer auch ganz normal Gehalt und muss darauf 10 % Einkommenssteuer zahlen.
Selbstverständlich sind Gehälter auch in Bulgarien voll absetzbare Aufwendungen.
Vermeidung der Quellensteuer im Nicht-EU-Sachverhalt (verbundene Unternehmen)
Im Kontext von verbundenen Unternehmen kann die Installation einer Zwischenholding sinnvoll sein, um die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden zu minimieren oder ganz zu verhindern.
Firmengründung Bulgarien: Installation einer Kapitalgesellschaft in Bulgarien
Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ohne große Probleme möglich. Die Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Nach neuem Gesellschaftsrecht ist auch die Gründung einer OOD mit nur einem Euro Stammkapital möglich.
Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt.
Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, „OOD“ (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein „E“ (= Ednolitschno – für „Einmann“) vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem „geschäftsführenden Gesellschafter“ vereinigt sein.