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Firmengründung  BVI (British Virgin Islands)

Firmengründung Offshore: Firmengründung  BVI (British Virgin Islands)

Firmengründung BVI: Wichtige Mandanten-Informationen zur Firmengründung in sogenannten Nullsteueroasen (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama, Seychellen usw.)

Spätestens* seit dem CRS (OECD Common Reporting Standard: Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten ab 01.01.2016) können Offshore Firmengründungen in den bekannten Nullsteueroasen nicht mehr geheim gehalten werden. Den Standard haben mittlerweile 120 Länder unterzeichnet, darunter alle bekannten Offshore-Staaten. Treuhandgestaltungen werden ebenfalls aufgedeckt. Im Rahmen des CRS melden die Banken die Kontoguthaben an das zuständige Finanzamt. Eine Meldung erfolgt bei sogenannten „passiven Gesellschaften“ nach CRS. Dieses betrifft ca. 98% aller Firmengründungen in den besagten Nullsteueroasen.

Dieses ist das endgültige Aus für Offshore-Firmengründungen in bekannten Nullsteueroasen ohne Substanz Escape (reine Briefkastengesellschaften) und/oder mit Einsatz eines Nominee Direktors, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt und das lächerlich geringe Gehalt sofort auf eine Treuhand schließen lässt.

Eine „Legalisierung“ solcher Firmengründungen in Nullsteueroasen ist nur noch möglich, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat (Fremdvergleichsgrundsätze sind einzuhalten, i.d.R. sind angemietete Büros und ggf. Mitarbeiter erforderlich) und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (lokal angestellter Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, mit einem vergleichbaren Gehalt). Aber selbst dann verbleiben steuerliche Risiken, z.B. im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG, in anderen Ländern die Regelungen der CFC Rules).

Natürlich verbleibt dem Mandant die Möglichkeit, seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft zu verlagern und selbst als Direktor der Gesellschaft aufzutreten.

Ansonsten verbleiben die Alternativen unten im Text** (Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten)

*Unabhängig vom CRS greifen natürlich nach wie vor folgende Faktoren bei Firmengründungen in Nullsteueroasen:

  • Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff (z.B. §42 AO), Tatbestand der Steuerhinterziehung
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG (Außensteuergesetz)
  • Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“, in Deutschland die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, mithin:

Versagung:

  • des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 Abs. 4 EStG und § 9 EStG),
  • der (völligen oder teilweisen) Entlastung vom Quellensteuerabzug (§ 50d Abs. 1 und 2 EStG und § 44a Abs. 9 EStG),
  • des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter anderem § 32d EStG),
  • des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 EStG) oder
  • der Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG sowie nach vergleichbaren Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Die meisten anderen Staaten haben ähnliche oder analoge Gesetze /Regelungen.

  • Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich nicht über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen sondern über innerstaatliches Recht, da i.d.R. kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Dieses bedeutet u.a., dass ein Warenlager oder eine Repräsentanz außerhalb des Sitzstaates der Steueroasengesellschaft eine Betriebsstätte auslöst
  • Keine „Abschirmwirkungen“ eines Doppelbesteuerungsabkommens, z.B. gegen Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland

**Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

Zu gründen sind in Zukunft nur noch aktive Gesellschaften gemäß CRS. Bei aktiven Gesellschaften erfolgt keine Meldung oder die Meldung kann dem Mandanten egal sein, da aktive Gesellschaft und damit kein Tatbestand der Steuerhinterziehung und/oder steuerlicher Durchgriff.

Zu empfehlen sind im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nur noch Länder mit anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, für EU Ansässige insbesondere Firmengründungen in der EU:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.  
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).

Steuerlich attraktiv sind: Malta (5% mit dem Malta Holding Modell), Irland und Zypern mit 12,5% Steuern, ggf. noch Liechtenstein (12,5%, EWR). Sofern die Auflagen zu erfüllen sind, außerdem Madeira und ZEC (4-5%). Bei IP Box außerdem Luxemburg, Spanien, Belgien und die Niederlande.

Sollen Dividendenausschüttungen steuerfrei vereinnahmt werden, so bietet sich auf der Ebene der natürlichen Person außerdem der NonDom Status in Irland, England und Malta an. Als legales TOP-Steuermodell gilt weiterhin die Gestaltung mittels Malta Holdingmodell und NonDom-Status auf Malta.

Alternativ z.B.:

  • VAE/ Dubai (keine Besteuerung), muss aber Free Trade Zone Company oder LLC sein
  • Schweiz, Singapur oder Mauritius
  • USA (die USA nehmen am Informationsaustausch nicht teil)

Auch bei diesen Staaten muss natürlich die rechtswidrige Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft) vermieden werden und die geschäftliche Oberleitung muss nachweisbar im Sitzstaat belegen sein, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ definiert (Artikel 5 DBA). Im Rahmen einer Firmengründung in der EU durch EU Ansässige ist aber nur Minimal-Substanz-Escape erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit).

Ausreichend Substanz Escape und einen lokal ansässigen Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, können wir in folgenden Ländern stellen: Malta, Irland, Zypern, Liechtenstein, Schweiz, USA.

Firmengründung BVI (British Virgin Islands): Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

BVI hat mit der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten unterzeichnet.

Firmengründung BVI (British Virgin Islands): Kurzübersicht

Steuern BVIDBA*EinkommenssteuerInternationale Abkommen
Offshore-Gesellschaften (exempt Companies) zahlen keine Steuern. Onshore-Gesellschaften 15% ErtragssteuernNur mit England, Schweiz und Japan3-20%. Bei Steuerpflichtigen, die auf BVI weder ihr Domizil noch ihren steuerlichen Wohnsitz haben, wird nur das auf den BVI entstandene oder empfangene Einkommen besteuertSeit 2010 werden die OECD Vorschriften gegen Steuerhinterziehung – und -Betrug umgesetzt. Div. Abkommen mit anderen Ländern über Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, auch mit Deutschland. Den Cayman Islands und USA werden Informationen über Wirtschaftsstraftaten geliefert. BVI ist 2005 der EU-Zinsrichtlinie beigetreten.

*DBA: Doppelbesteuerungsabkommen= Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung

Dienstleistungen Firmengründung BVI (British Virgin Islands)

  • Gründung der Gesellschaft auf den BVI über Anwaltskanzlei auf den BVI, Registereintrag, Apostille, beglaubigte Übersetzungen
  • Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee Direktor oder permanenter Treuhand-Direktor
  • Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder Treuhand-Shareholder im Sitzstaat
  • Kontoeröffnung für die Gesellschaft (inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks), Mandant erhält einzige Kontovollmacht
  • Registered Office, virtuelles Domizil (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, Fax) bis Büro auf den BVI
  • Registrierung als exempt. Company/ Offshore Gesellschaft (Gesellschaft, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaftet und daher steuerfrei gestellt ist
  • Gründung von Trusts/Stiftungen auf den BVI

Firmengründung BVI: Informationen über die British Virgin Islands (BVI)

Die British Virgin Islands sind eine Inselgruppe circa 60 Meilen westlich von Puerto Rico in der Karibik gelegen. Die Gesamtbevölkerung besteht aus nur 12.000 Einwohnern, wovon 9.000 auf der Hauptinsel Tortola wohnen. Die wichtigste Einnahmequelle ist der Tourismus. Road Town, die Hauptstadt, liegt an der Südküste von Tortola. Englisch ist Verwaltungs- und gesprochene Sprache. Währung ist der US Dollar.
BVI ist eine sich selbst verwaltende britische Kolonie. Der von der britischen Königin ernannte Gouverneur handelt in Übereinstimmung mit dem Executive Council und einem lokalen Ministerpräsidenten. Großbritannien ist für die Landesverteidigung und Auslandsbeziehungen zuständig, mischt sich ansonsten aber nicht in die lokalen Angelegenheiten ein. Die Rechtsprechung basiert auf der Britischen. Die Infrastruktur ist hervorragend. Fast alle weltweit bekannten Banken sind auf BVI mit einer Filiale vertreten. Exzellente Telekommunikationsmöglichkeiten und Niederlassungen weltweiter Kurierdienste sind verfügbar. Flüge nach Road Town sind täglich aus den USA verfügbar.

Firmengründung BVI und Doppelbesteuerungsabkommen

BVI hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit England, Japan und der Schweiz. Im DBA-Fall definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Außerdem haben Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung gegen hohe Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen. Auf der anderen Seite sind die DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten. Es ist daher i.d.R. davon auszugehen, dass die Positivwirkungen eines bestehenden DBAs bei Offshore-Gesellschaften auf den BVI (exempt Companies) keine Wirkung entfalten.

Vorteile einer Firmengründung BVI (British Virgin Islands)

  • Null-Steuer bei exempt. Company (Gesellschaften, die nur außerhalb BVI Geschäfte tätigen), Onshore Gesellschaften zahlen 15% Steuern.
  • Status G20 Abkommen: Vergleiche hier..
  • Kein öffentlich einsehbares Handelsregister
  • Inhaberaktien erlaubt

Nachteile einer Firmengründung BVI

  • Haben CRS unterzeichnet
  • Durch fehlendes DBA, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich auf Deutscher Seite allein auf der Grundlage §§12/13 AO und nicht auf der Grundlage 5 DBA. Andere Länder haben analoge Regelungen.
  • Bei Nicht-DBA-Sachverhalt: I.d.R. Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Negativwirkungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung)
  • Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Niederlassungsfreiheit
  • Ist steuerliche Anerkennung erwünscht: In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich (Substanz Escape, keine reine Briefkastengesellschaft) und die geschäftliche Oberleitung muss nachweisbar von BVI ausgehen.

Firmengründung BVI: Übersicht

Art der Offshorefirma
Gesetzgebung für Offshorefirmen
IBC – International Business Company
The IBC Ordinance 1984  
Einzahlung Stammkapitalnicht erforderlich
Offshorefirma Steuern   Keine Steuern auf Einkommen von ausserhalb der British Virgin Islands  
Vorratsgesellschaften  verfügbar
Shareholders (Aktionäre)Mind. 2 erforderlich, registrierte, No par value Aktien (ohne Nennwert und hinterlegtes Stammkapital) erlaubt
Registered Office / Firmenanschrift  Erforderlich, muss im Gründungsland sein
Company Director (Geschäftsführer)  Mind. 1 Director erforderlich, der nicht ortsansässig sein muss
Company Secretary (Schriftführer)nicht erforderlich  
Nominee (Treuhänder) erlaubt  Ja
Meetings (Gesellschafterversammlung)Wann und wo die Gesellschafter es für erforderlich halten, einfacher Mehrheitsbeschluss (51 %) 
Geschäftsberichte /Bilanzen Nicht erforderlich, nicht publiziert

Gebühren Firmengründung BVI

Nach Dienstleistungen und Ausgestaltung, bitte fragen Sie nach.

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