Firmengründung Offshore, Firmengründung BVI, Belize, Cayman Islands, Seychellen

Firmengründung Cayman Islands

Firmengründung Offshore: Firmengründung Cayman Islands

Firmengründung Cayman Islands: Wichtige Mandanten-Informationen zur Firmengründung in sogenannten Nullsteueroasen (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama, Seychellen usw.)

Spätestens* seit dem CRS (OECD Common Reporting Standard: Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten ab 01.01.2016) können Offshore Firmengründungen in den bekannten Nullsteueroasen nicht mehr geheim gehalten werden. Den Standard haben mittlerweile 120 Länder unterzeichnet, darunter alle bekannten Offshore-Staaten. Treuhandgestaltungen werden ebenfalls aufgedeckt. Im Rahmen des CRS melden die Banken die Kontoguthaben an das zuständige Finanzamt. Eine Meldung erfolgt bei sogenannten „passiven Gesellschaften“ nach CRS. Dieses betrifft ca. 98% aller Firmengründungen in den besagten Nullsteueroasen.

Dieses ist das endgültige Aus für Offshore-Firmengründungen in bekannten Nullsteueroasen ohne Substanz Escape (reine Briefkastengesellschaften) und/oder mit Einsatz eines Nominee Direktors, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt und das lächerlich geringe Gehalt sofort auf eine Treuhand schließen lässt.

Eine „Legalisierung“ solcher Firmengründungen in Nullsteueroasen ist nur noch möglich, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat (Fremdvergleichsgrundsätze sind einzuhalten, i.d.R. sind angemietete Büros und ggf. Mitarbeiter erforderlich) und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (lokal angestellter Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, mit einem vergleichbaren Gehalt). Aber selbst dann verbleiben steuerliche Risiken, z.B. im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG, in anderen Ländern die Regelungen der CFC Rules).

Natürlich verbleibt dem Mandant die Möglichkeit, seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft zu verlagern und selbst als Direktor der Gesellschaft aufzutreten.

Ansonsten verbleiben die Alternativen unten im Text** (Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten)

*Unabhängig vom CRS greifen natürlich nach wie vor folgende Faktoren bei Firmengründungen in Nullsteueroasen:

  • Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff (z.B. §42 AO), Tatbestand der Steuerhinterziehung
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG (Außensteuergesetz)
  • Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“, in Deutschland die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, mithin:

Versagung:

  • des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 Abs. 4 EStG und § 9 EStG),
  • der (völligen oder teilweisen) Entlastung vom Quellensteuerabzug (§ 50d Abs. 1 und 2 EStG und § 44a Abs. 9 EStG),
  • des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter anderem § 32d EStG),
  • des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 EStG) oder
  • der Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG sowie nach vergleichbaren Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Die meisten anderen Staaten haben ähnliche oder analoge Gesetze /Regelungen.

  • Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich nicht über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen sondern über innerstaatliches Recht, da i.d.R. kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Dieses bedeutet u.a., dass ein Warenlager oder eine Repräsentanz außerhalb des Sitzstaates der Steueroasengesellschaft eine Betriebsstätte auslöst
  • Keine „Abschirmwirkungen“ eines Doppelbesteuerungsabkommens, z.B. gegen Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland

**Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

Zu gründen sind in Zukunft nur noch aktive Gesellschaften gemäß CRS. Bei aktiven Gesellschaften erfolgt keine Meldung oder die Meldung kann dem Mandanten egal sein, da aktive Gesellschaft und damit kein Tatbestand der Steuerhinterziehung und/oder steuerlicher Durchgriff.

Zu empfehlen sind im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nur noch Länder mit anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, für EU Ansässige insbesondere Firmengründungen in der EU:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.  
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).

Steuerlich attraktiv sind: Malta (5% mit dem Malta Holding Modell), Irland und Zypern mit 12,5% Steuern, ggf. noch Liechtenstein (12,5%, EWR). Sofern die Auflagen zu erfüllen sind, außerdem Madeira und ZEC (4-5%). Bei IP Box außerdem Luxemburg, Spanien, Belgien und die Niederlande.

Sollen Dividendenausschüttungen steuerfrei vereinnahmt werden, so bietet sich auf der Ebene der natürlichen Person außerdem der NonDom Status in Irland, England und Malta an. Als legales TOP-Steuermodell gilt weiterhin die Gestaltung mittels Malta Holdingmodell und NonDom-Status auf Malta.

Alternativ z.B.:

  • VAE/ Dubai (keine Besteuerung), muss aber Free Trade Zone Company oder LLC sein
  • Schweiz, Singapur oder Mauritius
  • USA (die USA nehmen am Informationsaustausch nicht teil)

Auch bei diesen Staaten muss natürlich die rechtswidrige Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft) vermieden werden und die geschäftliche Oberleitung muss nachweisbar im Sitzstaat belegen sein, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ definiert (Artikel 5 DBA). Im Rahmen einer Firmengründung in der EU durch EU Ansässige ist aber nur Minimal-Substanz-Escape erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit).

Ausreichend Substanz Escape und einen lokal ansässigen Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, können wir in folgenden Ländern stellen: Malta, Irland, Zypern, Liechtenstein, Schweiz, USA.

Firmengründung Cayman Islands

Bei den Cayman Islands handelt es sich um eine echte Nullsteueroase. Sowohl Onshore- als auch Offshore-Gesellschaften werden nicht besteuert, ebenso gibt es keine Einkommenssteuern. Die Cayman Islands haben keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern unterzeichnet. 

Firmengründung Cayman Islands und Abkommen mit anderen Staaten über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

Cayman Islands unterhält u.a. mit Deutschland ein entsprechendes Abkommen:

Dienstleistungen Firmengründung Cayman Islands:

  • Gründung der Gesellschaft über Anwaltskanzlei auf den Cayman Islands
  • Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee-Direktor oder permanenter Treuhand-Direktor
  • Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder Treuhand-Shareholder im Sitzstaat
  • Kontoeröffnung für die Gesellschaft (inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks), Mandant erhält einzige Kontovollmacht
  • Registered Office, virtuelles Domizil (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, Fax) bis Büro
  • Registrierung als exempted Company (Gesellschaft, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaftet)
  • Apostille, notarielle Beglaubigung und Übersetzung aller relevanten Gründungsunterlagen  
  • Bei realer Betriebsstättenansiedlung: Visa für Direktor und/oder Angestellte, Hilfe bei der Suche nach Büros, Lagerstätten oder Produktionsstätten, Lohnkonten usw..
  • Gründung von Einlagen-Kreditinstituten (Banken), Investmentgesellschaften und Trusts auf den Cayman Islands

Kurzübersicht Firmengründung Cayman Islands- Gesellschaftsrechtliche Ebene

  • DBA-Sachverhalt: Nein, mit keinem Land
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Offshore Company-Gründung möglich: JA
  • Steuern Offshore Company: Null
  • Steuern Onshore Company: Null
  • Bankgeheimnis: Sehr gut, in der Verfassung verankert, aber CRS unterzeichnet
  • Steuer auf Fremdquelleneinkommen: Nein
  • Politische Risiken: Keine
  • Inhaber-Aktien: Ja
  • Auskunftsvereinbarungen über Steuerangelegenheiten mit anderen Staaten: Ja, u.a. mit Deutschland 

Firmengründung Cayman Islands: Natürliche Person

  • Erbschaftssteuer: Nein
  • Visa: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen
  • Einkommenssteuer: Nein

Vorteile einer Firmengründung Cayman Islands

  • Null-Steuern
  • Kein öffentliches Handelsregister
  • Inhaberaktien erlaubt
  • Sehr gutes Bankgeheimnis, die Cayman Islands haben allerdings das CRS unterzeichnet

Firmengründung Cayman Islands: Standort Cayman Islands

Die drei von Traumstränden umgebenen Inseln liegen zwischen Kuba und der mittelamerikanischen Landbrücke, messen 259 qkm und zählen rund 36000 Einwohner, wovon etwa 9000 Ausländer sind. Die Inselgruppe ist auf eigenen Wunsch britische Kronkolonie geblieben. Die Insulaner haben das höchste Bruttosozialprodukt in der Karibik, das mit 23500 US-Dollar sogar über dem amerikanischen und britischen Satz liegt. Der Wohlstand ist durch den Bau-, Tourismus- und Finanzboom auf den Inseln sichtbar, und man rühmt sich, das weltweit dichteste Telefaxnetz zu haben.

Im Vergleich zu anderen Steueroasen in der Karibik entwickelten sich die Cayman-Inseln erst spät zu einem internationalen Finanz­ und Touristenzentrum. Ausschlaggebend war der Bau des Flughafens 1954. Anfang der 1970er-Jahre folgte der Zuzug einer Reihe von Banken, die ihre Niederlassungen wegen politischer Unruhen von den Bahamas in das politisch stabile Georgetown verlegten, dann der Aufbau zahlreicher Niederlassungen der führenden deutschen Finanzinstitute. Hinzu kam Fluchtgeld aus dem südasiati­schen Raum sowie ein verstärkter Transfer von Anlagegeldern aus dem europäischen Raum wegen der europaweiten Ausdehnung der Quellensteuer.

Heute sind fast 600 Banken, 500 Versicherungen und über 2 000 Fonds in Georgetown vertreten, die Einlagen von rund einer Billion US-Dollar an sich gezogen haben. Allein von den 50 weltweit größten Finanzinstituten haben 46 sich auf den Cayman-Inseln niedergelassen. Dazu kommen rund 50000 Unternehmen, die sich mit Investment, Verkauf, Handel, Schifffahrt, Versicherung, Immobilien und anderem befassen, sowie die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und renommierte Anwaltskanzleien.

Ein strenges Bankgeheimnis, das auch für Immobilien-, Versicherungs-, Börsenmakler und Handelsvertreter gilt, droht bei Verletzung mit hohen Geld- und Freiheitsstrafen. Das Bankgeheimnis ist so strikt, dass die Cayman-Inseln sehr schnell für Rauschgiftgeschäfte benutzt wurden. Heute wird das Bankgeheimnis jedoch in Zusammenarbeit mit den amerikanischen RauschgiftfahndungssteIlen durchbrochen.

Hüten sollte man sich jedoch davor, auf den Cayman-Inseln selbst mit einem Caymanianer irgendwelche Geschäfte zu betreiben, gleich, ob allgemeine Handels- oder Grundstücksgeschäfte. Kommt es aus diesen Tätigkeiten zu Streitigkeiten, dann ist man als Ausländer bei der auf der Insel berüchtigten Vetternwirtschaft ausgesetzt.

 Die Cayman-Inseln finanzieren sich ausschließlich aus Importzöllen sowie den Gründungs- und Jahresgebühren der rund 600 Banken, 360 Versicherungsunternehmen und mehr als 30000 Companies.

Firmengründung Cayman Islands: Firmenname, Inhaberaktien

  • Kein Zusatz „Limited“ im Firmennamen. Es können Namens- oder Inhaberaktien mit und ohne Nominalwert ausgegeben werden. Es braucht kein Aktienregister geführt zu werden. Es können weniger als drei Aktionäre sein. Es braucht keine jährliche Aktionärsversammlung abgehalten zu werden. Es besteht zwar offiziell eine Buchhaltungspflicht, doch werden die Bücher nicht überprüft. Es reicht ein knapper Jahresbericht ohne Nennung der Aktionäre. Es kann eine Steuerfreiheit auf zwanzig Jahre gewährt werden.

Die Cayman-Inseln sind für all jene empfehlenswert, die für ihre legalen internationalen Geschäfte eine Nullsteuerbasis suchen und denen die Karibik gefällt. US-Geschäfte sollte man nicht von den Cayman-Inseln aus abwickeln: Die Inseln sind dem US-Fiskus ein Dorn im Auge.

Achtung: Das Leben in Georgetown ist etwa 20 Prozent teurer als in den USA. So hoch sind nämlich die Import­Zölle, mit denen sich das Land hauptsächlich finanziert.

Niederlassungen deutscher Banken: Bayerische Hypotheken ­und Wechselbank, Berliner Handels- und Frankfurter Bank, DG Bank, Deutsche Bank AG, Deutsch-Südamerikanische Bank, Lan­desbank Hessen-Thüringen, Vereinsbank.

Niederlassungen europäischer Banken: Julius Baer Bank and Trust Company, Banque National de Paris, Barclays Bank, Credit Lyonnais, Deutsche Bank, Dresdner Bank, Jyske Bank, Kredietbank, Lloyds Bank International, Midland Bank Trust, Morgan Grenfell, Royal Bank of Canada, Royal Bank of Scotland, Swiss Bank and Trust Corporation, UBS.

Firmengründung Offshore über Steuerberater und Rechtsanwälte: Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen auf den Cayman Islands, einschließlich aller Dienstleistungen: Registereintrag Cayman Islands, Treuhand-Dienste, Registered- und Headoffice Cayman Islands, Geschäftskonto.