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Offshore Firmengründung: OECD Common Reporting Standard

OECD Common Reporting Standard (CRS): Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten ab 01.01.2016!

Das Ende der Offshore Firmengründungen mit Briefkasten und Nominee-Direktor! Auch Konten natürlicher Personen werden aufgedeckt..

OECD Common Reporting Standard (CRS): Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten ab 01.01.2016: Das endgültige Ende der Offshore Firmengründungen mit Briefkasten und Nominee-Direktor

Geburtsstunde des CRS: Berliner Tax Conference 2014 
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Ein Vorwort: Offshore Firmengründung und CRS

Wir haben Mandanten schon immer – unabhängig vom CRS- vor einer Firmengründung ohne ausreichenden Substanz Escape (reine Briefkastengesellschaft) und/oder dem Einsatz eines Treuhand-Direktors, welcher erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt, gewarnt. Ebenso haben wir schon immer dringend von einer Firmengründung in sogenannten „Nullsteueroasen“ abgeraten und sahen den Einsatz von Offshore-Trusts/Stiftungen sehr kritisch. Im Kontext der Installation eines Treuhand-Direktors im Ausland haben wir unsere Mandanten schon immer darauf hingewiesen, dass die Realisierung mittels angestellten Direktor (keine Treuhand) sicherer ist und wenn schon Treuhand-Direktor, dann sollte es sich nur um eine natürliche Person- im Sitzstaat ansässig- handeln, der aktiv ist und erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt. Es wäre am Besten, wenn kein Treuhandvertrag besteht (Wo kein Treuhand-Vertrag, da keine Treuhand) und die Vergütung sollte nicht lächerlich gering sein, so das man schon aufgrund der Vergütung auf eine Treuhand schließen kann.

Dieses nicht, weil die „Gefahr“ besteht, dass die Staaten den CRS unterzeichnen und umsetzen, sondern auf der Grundlage der innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der rechtswidrigen Gestaltung, in Deutschland also beispielhaft: Steuerlicher Durchgriff nach §42 AO ff (Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte), Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG (Außensteuergesetz), allgemeine Einkommenskorrekturvorschriften oder bei nicht kooperativen Staaten die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung.

Ebenso haben wir unsere Mandanten schon immer dringend darauf hingewiesen, dass für EU Ansässige eigentlich nur eine Firmengründung in der EU in Frage kommt. Dieses jedenfalls, sofern der Mandant im Nicht-EU-Land keinen Substanz Escape installieren kann, der einem Fremdvergleich standhält und/oder nur passive Einkünfte nach §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz, andere Länder haben vergleichbare Gesetze, sogen. CFC Regeln).

Vor Gründungen in sogenannten „Nullsteueroasen“ (z.B. BVI, Belize, Cayman Islands) haben wir schon immer dringend gewarnt. Fehlende Doppelbesteuerungsabkommen und/oder Auskunftsvereinbarungen hatten für den Mandanten schon immer schwere Konsequenzen, auch ohne CRS. Schon heute bestehen bei Nullsteuer-Oasen z.T. „absurde Situationen“, am Beispiel BVI: Die BVI (British Virgin Islands) haben ca. 36.000 Einwohner (ein „Zwergenstaat“), aber es sind ca. 400.000 (in Worten: Vierhunderttausend) „Briefkastenfirmen“ auf den Inseln registriert. Kaum auszudenken was passieren würde, wenn nur 30% dieser Briefkastenfirmen einen ordentlichen Geschäftssitz realisieren möchten, also Büro und Angestellte! An diesem Beispiel sehen Sie ergänzend, dass es bei den meisten Steueroasen-Ländern überhaupt nicht möglich ist, eine Aktivgesellschaft zu installieren, selbst wenn man wollte.

Aber selbst bei diesen „Minimal-Voraussetzungen“ haben uns einige Mandanten den Rücken gekehrt und eine „Billig-Firmengründung“ über eine andere „Agentur“ realisiert. Installiert wird/wurde bei solchen Gründungen ein reiner Briefkasten im Ausland und ein Treuhand-Direktor (Nominee Direktor) war schon für wenige hundert Euro im Jahr zu haben. Naja, anscheint wird bei einigen Mandanten der logische Menschenverstand außer Kraft gesetzt.

Und nun haben wir den „Salat“, nämlich „zusätzlich“ den OECD-CRS!

Natürlich müssen auch wir aufgrund des OECD CRS „aufrüsten“ und können unseren Mandanten – zumindest ab dem 01.01. 2016- nur noch zur Installation von aktiven Gesellschaften im Ausland raten (siehe Erklärungen unten im Text). Aber endlich sind „Billig- Firmengründungen“ oder Gestaltungen mittels Steueroasen-Gesellschaften „vom Tisch“, es sei denn der Mandant möchte „auch“ wirtschaftlichen Selbstmord begehen.

„Aldi Firmengründungs Agenturen“ werden vom Markt verschwinden (PS: „Das sollte eigentlich schon aufgrund der bestehenden Gesetzeslage-siehe oben- seit geraumer Zeit so sein..).

Wir freuen uns auf vermehrt „potente Mandanten“, die auf Grund Ihrer finanziellen Voraussetzungen überhaupt in der Lage sind, eine aktive Gesellschaft im Ausland zu gründen und wo eine solche Gründung hinsichtlich des Jahresumsatzes überhaupt Sinn macht. Das müssen keine Konzerne oder Mittelständische Unternehmen mit zigMillionen Umsatz sein (sind natürlich recht Herzlich Willkommen!), aber ein hinreichender Ertrag müsste schon erwirtschaftet werden.

Das eine steuerliche Beratung Geld kostet, sollte eigentlich schon „jetzt“ selbstverständlich sein, zumal wenn sich der Mandant schon aufgrund der aktuellen Gesetzeslage darüber klar ist, welche Steuerfallen lauern. Mit dem neuen OECD CRS wird eine qualifizierte Beratung aber immer wichtiger.

Danke OECD!!

OECD Common Reporting Standard (CRS) -Automatischer Informationsaustausch ab 01.01.2016:  Die Entwicklung

Die Entwicklung bis zum automatischen Informationsaustausch von Kontendaten zeigt sehr eindrucksvoll die Dokumentation im Ersten Programm: Falciani und der Bankenskandal. (Amazon).

OECD Common Reporting Standard (CRS) -Automatischer Informationsaustausch ab 01.01.2016: „Fast“ alle Konten werden aufgedeckt

Am 01.01.2016 beginnt der von der OECD initiierte automatische weltweite Informationsaustausch von Kontodaten. Rund 100 Länder machen aktuell mit, darunter alle namhaften Onshore- und Offshore-Finanzzentren der Welt wie die Schweiz, Hong Kong, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Seychellen, Cayman Islands, Isle of Man usw.. Weitere Staaten werden sich dem Druck der OECD beugen und das Abkommen unterzeichnen.

OECD CRS in deutscher SpracheOECD CRS in englischer Sprache

  • Bei Neugründungen von Unternehmen (ab dem 01.01.2016) gibt es keinen Schwellenwert (alle Konten werden gemeldet, egal welche Höhe hinsichtlich Kontostand/ Kontogutschriften, außer es handelt sich um „aktive Gesellschaften“ im Sinne der OECD Definition).
  • Bei Alt-Gesellschaften/ Geschäftskonten (gründet/installiert vor dem 01.01.2016) beträgt der Schwellenwert US$ 250.000 (außer es handelt sich um  „aktive Gesellschaften“ im Sinne der OECD Definition)
  • Konten von natürlichen Personen = kein Schwellenwert, egal ob Alt-oder Neukonto, keine Ausnahmen oder Einschränkungen

Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, können Sie keine Auslands- bzw. Offshore-Gesellschaft mehr führen, ohne dass Ihr Finanzamt automatisch davon erfährt – zu mindestens nicht mehr so ohne weiteres.

Sie stehen spätestens ab 31.12.2015 vor folgenden Alternativen:

  • Sie gründen keine Auslandsfirma, sofern Sie unten aufgeführte Kriterien nicht erfüllen können
  • Der Grund für die Installation einer Auslandsfirma ist nicht die Minimierung der laufenden Ertragssteuerbelastung. Dem heimischen Finanzamt werden die wahren Verhältnisse mitgeteilt, die Besteuerung erfolgt in Ihrem Ansässigkeitsstaat. Dabei bleibt -zumindest in Deutschland und vielen anderen Staaten- das Steuergeheimnis gewahrt.
  • Bei der Gründung der Auslandsgesellschaft erfolgt die Installation eines „qualifizierten Geschäftsbetriebes“ im Sitzstaat (Fremdvergleichsgrundsätze sind einzuhalten), also mit angemieteten Büro (Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter) und ggf. lokalen Angestellten. Die geschäftliche Oberleitung geht nachweisbar von einem lokal ansässigen Geschäftsführer aus. Konten solcher „aktiven“ Gesellschaften sind vom Informationsaustausch ausgeschlossen. Ihr Finanzamt könnte ohnehin davon erfahren, da kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt
  • Es handelt sich im Sitzstaat (Ausland) um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder um eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (nach DBA) und es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten. Konten solcher „aktiven“ Gesellschaften sind vom Informationsaustausch ausgeschlossen. Ihr Finanzamt könnte ohnehin davon erfahren, da kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt  
  • Sie gründen eine US Corporation oder US LLC: Die USA nehmen am internationalen Informationsaustausch nicht teil. Zu beachten ist natürlich die richtige Ausgestaltung der US Corporation/LLC bezogen auf den Präsidenten und steuerrechtliche Aspekte (keine rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff, Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, DBA-Recht, Quellensteuer usw..). Richtig ist aber auch, dass die Namen der Shareholder/Gesellschafter in den meisten US Registern nicht einsehbar sind (Beispiel Florida). In der Praxis lauern bei der Gestaltung mittels US LLC /INC aber „erhebliche“ Fallen, sofern der Mandant versucht die Gestaltung geheim zu halten
  • Sie gründen als EU-Ansässiger eine EU-Gesellschaft, die keine rechtswidrige Zwischengesellschaft ist (siehe unten „wie sollte ich mich verhalten“)
  • Sie ziehen ins Ausland um: in Ländern wie England, Irland und Malta müssen Sie als Ausländer Ihre Auslandseinkünfte nicht erklären und nicht versteuern, wenn Non Dom-Status
  • Sie verlagern den gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und treten selbst als Geschäftsführer/Gesellschafter der Auslandsgesellschaft auf. Der Informationsaustausch kann Ihnen egal sein.  

Was bedeutet das alles?

Das CRS bedeutet das endgültige aus für die Gründung reiner „Briefkastengesellschaften“ im Ausland, wobei nur ein Registered Office als Geschäftssitz gestellt wird und der „angebliche Direktor der Auslandsgesellschaft“ ein lächerlich geringes Gehalt bekommt, was die Treuhand sofort offenbart.

Somit auch das Aus von „Billig-Gründungs-Agenturen“, die „Massen-Treuhand-Direktoren“ für absurd geringe Gebühren (z.B. 300 USD im Jahr) bereitstellen und/oder als Geschäftssitz ein reines Registered Office installieren, bei dem tausende von Gesellschaften Ihren Sitz haben.

Ein gutes Beispiel: Die BVI (British Virgin Islands) haben ca. 36.000 Einwohner (ein „Zwergenstaat“), aber es sind ca. 400.000 (in Worten: Vierhunderttausend) „Briefkastenfirmen“ auf den Inseln registriert. Kaum auszudenken was passieren würde, wenn nur 30% dieser Briefkastenfirmen einen ordentlichen Geschäftssitz realisieren möchten, also Büro und Angestellte! An diesem Beispiel sehen Sie ergänzend, dass es bei den meisten Steueroasen-Ländern überhaupt nicht möglich ist, eine Aktivgesellschaft zu installieren, selbst wenn man das wollte.

Und natürlich treten wenige „Massen-Treuhand-Direktoren“ für tausende von BVI Gesellschaften als „angebliche Direktoren“ auf.

Bei Firmengründungen im Ausland ist zukünftig erst recht darauf zu achten, dass keine Briefkastengesellschaften, sondern aktive Gesellschaften im Sinne der OECD-Definition gegründet werden.

Der CRS als „zusätzliche Maßnahme“ zur Verhinderung der rechtswidrigen Gestaltung

Das CRS muss als „zusätzliche“- sehr effektive Maßnahme- zur Aufdeckung der Steuerhinterziehung, Sanktionierung einer rechtswidrigen Gestaltung bzw. Einkunftskorrektur angesehen werden. Daneben bestehen weitere Gesetze und Verordnungen, z.B.:

  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG). Nicht im EU-Kontext, da nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig sind, sofern ausreichend Substanz Escape im EU Ausland
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Funktionsverlagerung (in Deutschland §1 AStG)
  • Besteuerung stiller Reserven beim Wegzug ins Ausland. Nicht im EU-Kontext: Es darf steuerrechtlich kein Unterschied bestehen, ob eine Hamburger GmbH nach München oder z.B. nach Malta verlegt wird.
  • Missbrauchsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen, große und kleine DBA Auskunftsklauseln
  • Zwischenstaatliche Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten
  • Nationale Rechtsgrundlagen zur Berechtigung und Sicherung von Einkünften (im Deutschen Steuerrecht siehe Grafik oben)

OECD Common Reporting Standard (CRS) -Automatischer Informationsaustausch ab 01.01.2016: Wie sollten Sie sich verhalten?

Ihre Zielsetzung muss es sein „CRS-konform“ zu handeln und nicht zu versuchen, eine rechtswidrige Gestaltung zu vertuschen, was in der Zukunft sowieso nicht mehr funktioniert.

Eine Gestaltung muss so aufgebaut werden, dass entweder keine Kontoinformationen erfolgen oder dass es Ihnen egal sein kann, wenn Kontodaten übermittelt werden.

In diesem Kontext ist die Firmengründung in der EU durch EU Ansässige ein sehr gutes Beispiel:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Substanz Escape von mehr als einem bloßen Briefkasten

Bei richtiger Ausgestaltung einer EU Auslandsgesellschaft im Hinblick auf die EU-Richtlinien und keine rechtswidrige Zwischengesellschaft im EU Ausland, besteht dennoch die Möglichkeit, dass keine Aktivgesellschaft nach OECD CRS besteht. Mithin würden Kontoinformationen übermittelt werden. Dieses kann Ihnen aber egal sein, wenn die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist. I.d.R. entscheidend werden dabei folgende Faktoren sein:

  • Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen „Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte“: Eine lokal ansässige natürliche Person muss erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenken. Das Gehalt/Honorar darf nicht lächerlich gering sein, so dass man schon auf der Grundlage des Gehaltes/Honorar auf eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung schließen kann, es muss „Vergleichbar“ im Sinne sein. Wenn also eine im Sitzstaat der EU Auslandsgesellschaft ansässige Kanzlei einen lokalen Direktor stellt, sollten oben genannte Kriterien erfüllt sein.
  • Ausreichender Substanz Escape im EU Ausland: Die Anforderungen des ausreichenden Substanz Escape sind geringer als bei Gestaltungen außerhalb der EU. Dennoch ist ein reines Registered Office nicht ausreichend. Hier muss man den Einzelfall betrachten und Fremdvergleichsgrundsätze anlegen. Wenn z.B. ein Deutscher IT-Programmierer bei seiner Deutschen Gesellschaft nur ein Büro und eine Angestellte für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt, kann man kein höheren Substanz Escape im EU Ausland verlangen.

Vom Grundsatz her kann Ihnen der CRS also egal sein, wenn Sie als EU-Ansässiger eine EU Auslandsgesellschaft gründen, die keine rechtswidrige Zwischengesellschaft ist.

Ganz anders verhält es sich bei einer Firmengründung außerhalb der EU mit bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen oder gar ohne Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da keine Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz (und Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften) muss hinsichtlich des Substanz Escape „erheblich“ aufgerüstet“ werden. Fremdvergleichsgrundsätze sind eng auszulegen.

Länder, die das CRS nicht unterzeichnet haben

Hier finden Sie eine Liste der Länder, welche das CRS bisher nicht unterzeichnet haben.

Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wir beraten unsere Mandanten in der richtigen Ausgestaltung der Auslandsgesellschaft und realisieren Aktivgesellschaften im Ausland, inkl. ordentlicher Geschäftssitz, angestellten lokalen Direktor oder Gestaltungen mittels Treuhand, ohne das die Treuhand aufgedeckt wird. Dabei analysieren wir, welche Substanz/ Infrastruktur im Ausland zu installieren ist, damit der Fremdvergleich eingehalten wird.

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ETC: Excellent Tax & Corporation Management: Offshore Firmengründung und OECD Common Reporting Standard (CRS): Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten der natürlichen Personen und Firmen im Ausland. Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext des OECD CRS.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Offshore Firmengründungen werden von den Partner-Kanzleien der ETC Excellent Tax & Corporation Management  im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

Die Entwicklung bis zum automatischen Informationsaustausch von Kontendaten zeigt sehr eindrucksvoll die Dokumentation im Ersten Programm: Falciani und der Bankenskandal (Amazon).

Autor dieser Webseite: Jürgen Bittger, Hamburg