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Offshore Firmengründung und CRS

Offshore Firmengründung und der CRS: Das aus der offshore Firmengründungen mit Briefkasten und Nominee Direktoren

Wichtige Mandanten-Informationen zur Firmengründung in sogenannten Nullsteueroasen (z.B. Belize, BVI, Cayman Islands, Panama, Seychellen usw.)

Spätestens* seit dem CRS (OECD Common Reporting Standard: Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten ab 01.01.2016) können Offshore Firmengründungen in den bekannten Nullsteueroasen nicht mehr geheim gehalten werden. Den Standard haben mittlerweile 120 Länder unterzeichnet, darunter alle bekannten Offshore-Staaten. Treuhandgestaltungen werden ebenfalls aufgedeckt. Im Rahmen des CRS melden die Banken die Kontoguthaben an das zuständige Finanzamt. Eine Meldung erfolgt bei sogenannten „passiven Gesellschaften“ nach CRS. Dieses betrifft ca. 98% aller Firmengründungen in den besagten Nullsteueroasen.

Dieses ist das endgültige AUS für Offshore-Firmengründungen in bekannten Nullsteueroasen ohne Substanz Escape (reine Briefkastengesellschaften) und/oder mit Einsatz eines Nominee Direktors, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt und das lächerlich geringe Gehalt sofort auf eine Treuhand schließen lässt.

Eine „Legalisierung“ solcher Firmengründungen in Nullsteueroasen ist nur noch möglich, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat (Fremdvergleichsgrundsätze sind einzuhalten, i.d.R. sind angemietete Büros und ggf. Mitarbeiter erforderlich) und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (lokal angestellter Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, mit einem vergleichbaren Gehalt). Aber selbst dann verbleiben steuerliche Risiken, z.B. im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG, in anderen Ländern die Regelungen der CFC Rules).

Natürlich verbleibt dem Mandant die Möglichkeit, seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft zu verlagern und selbst als Direktor der Gesellschaft aufzutreten.

Ansonsten verbleiben die Alternativen unten im Text** (Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten)

*Unabhängig vom CRS greifen natürlich nach wie vor folgende Faktoren bei Firmengründungen in Nullsteueroasen:

  • Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff (z.B. §42 AO), Tatbestand der Steuerhinterziehung
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG (Außensteuergesetz)
  • Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“, in Deutschland die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, mithin:

Versagung:

  • des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 Abs. 4 EStG und § 9 EStG),
  • der (völligen oder teilweisen) Entlastung vom Quellensteuerabzug (§ 50d Abs. 1 und 2 EStG und § 44a Abs. 9 EStG),
  • des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter anderem § 32d EStG),
  • des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 EStG) oder
  • der Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG sowie nach vergleichbaren Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Die meisten anderen Staaten haben ähnliche oder analoge Gesetze /Regelungen.

  • Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich nicht über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen sondern über innerstaatliches Recht, da i.d.R. kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Dieses bedeutet u.a., dass ein Warenlager oder eine Repräsentanz außerhalb des Sitzstaates der Steueroasengesellschaft eine Betriebsstätte auslöst
  • Keine „Abschirmwirkungen“ eines Doppelbesteuerungsabkommens, z.B. gegen Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland

**Alternativen im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

Zu gründen sind in Zukunft nur noch aktive Gesellschaften gemäß CRS. Bei aktiven Gesellschaften erfolgt keine Meldung oder die Meldung kann dem Mandanten egal sein, da aktive Gesellschaft und damit kein Tatbestand der Steuerhinterziehung und/oder steuerlicher Durchgriff.

Zu empfehlen sind im Kontext des CRS und anderen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nur noch Länder mit anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, für EU Ansässige insbesondere Firmengründungen in der EU:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland  
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.  
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).

Steuerlich attraktiv sind: Malta (5% mit dem Malta Holding Modell), Irland und Zypern mit 12,5% Steuern, ggf. noch Liechtenstein (12,5%, EWR). Sofern die Auflagen zu erfüllen sind, außerdem Madeira und ZEC (4-5%). Bei IP Box außerdem Luxemburg, Spanien, Belgien und die Niederlande.

Sollen Dividendenausschüttungen steuerfrei vereinnahmt werden, so bietet sich auf der Ebene der natürlichen Person außerdem der NonDom Status in Irland, England und Malta an. Als legales TOP-Steuermodell gilt weiterhin die Gestaltung mittels Malta Holdingmodell und NonDom-Status auf Malta.

Alternativ z.B.:

  • VAE/ Dubai (keine Besteuerung), muss aber Free Trade Zone Company oder LLC sein
  • Schweiz, Singapur oder Mauritius
  • USA (die USA nehmen am Informationsaustausch nicht teil)

Auch bei diesen Staaten muss natürlich die rechtswidrige Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft) vermieden werden und die geschäftliche Oberleitung muss nachweisbar im Sitzstaat belegen sein, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ definiert (Artikel 5 DBA). Im Rahmen einer Firmengründung in der EU durch EU Ansässige ist aber nur Minimal-Substanz-Escape erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit).

Ausreichend Substanz Escape und einen lokal ansässigen Direktor, der erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, können wir in folgenden Ländern stellen: Malta, Irland, Zypern, Liechtenstein, Schweiz, USA.

Mandanten-Information zur Firmengründung in sogenannten Nullsteueroasen im Kontext des CRS (OECD Common Reporting Standard).