Firmengründung Deutschland, Rechtsformen und Alternativen

Firmengründung Deutschland – Steuergestaltung

Firmengründung Deutschland: Rechtsformen, alternativen 

Firmengründung Deutschland: Grundlegende Einlassungen

In Deutschland bestehen verschiedene Rechtsformen von Unternehmen. Eine gute Übersicht finden Sie hier

Grundlegend ist zwischen Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co KG) und Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) zu unterscheiden.

Bei Personengesellschaften besteht die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen, bei Kapitalgesellschaften haftet i.d.R. nur das Gesellschaftsvermögen. Allerdings bestehen Durchgriffstatbestände z.B. bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer.

Personengesellschaften benötigen kein Mindest-Stammkapital, das Mindest-Stammkapital einer Deutschen GmbH beträgt 25.000 Euro, einer Deutschen AG 50.000 Euro.

Bei einer GmbH&Co KG (Personengesellschaft) ist eine haftungsbeschränkte GmbH Komplementär (Vollhafter) der Kommanditgesellschaft.

Bei einer Unternehmergesellschaft (UG, Kapitalgesellschaft) kann das Stammkapital in Höhe 25.000 Euro durch jährliche Rücklage „angespart“ werden. Bei Eintrag wäre mindestens ein Euro zu erbringen. Die Unterhaltung einer UG bestimmt sich nach den Vorschriften für die GmbH.

Bei einer Deutschen Kapitalgesellschaft ist das Steuersubjekt die Kapitalgesellschaft (15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, also gesamt zwischen 29 bis ca. 31%). Bei Dividendenausschüttungen an den Deutschen Anteilseigner/Gesellschafter noch einmal 25% Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person.

Bei einer Personengesellschaft ist das Steuersubjekt die natürliche Person mit Einkommenssteuer (progressiv).

Firmengründung Deutschland und englische Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland

Auf der Grundlage der EU-Niederlassungsfreiheit besteht die Möglichkeit der Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland. Das erforderliche Mindest-Stammkapital wäre 1 GBP. Ob die Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland Vorteile gegenüber einer Deutschen UG hat, kommt immer auf die Sichtweise an. So besteht bei der englischen Limited die Möglichkeit, die Betriebsstätte in Deutschland abzumelden, mithin müssten sich z.B. Gläubiger an die englische Niederlassung wenden und englisches Recht greift. Außerdem besteht keine Rücklage-/Ansparpflicht, da das Mindeststammkapital 1GBP ist. Zudem sind die Notargebühren bei einer englischen Limited geringer.

GGF. nachteilig ist, dass bei einer Limited ein Registered Office in England unterhalten werden muss und die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe des Annual Return- und Account besteht.

Firmengründung Deutschland und Ltd& Co KG

Es handelt sich um die analoge Gestaltung wie bei einer GmbH&Co KG. Also eine Personengesellschaft mit Kommanditisten (haften nur mit ihrer Einlage) und Komplementär (Vollhafter). Steuersubjekt sind die Gesellschafter und nicht die KG.

Mithin ist der Vollhafter (Komplementär) die englische Limited. Der Komplementär- also die englische Limited- benötigt dabei nur ein Mindest-Stammkapital in Höhe 1 GBP, bei der GmbH 25.000 Euro. Weitere Vorteile der Ltd&CO KG können sein:

-geringere Kosten der Gründung einer Limited im Verhältnis zu den Gründungskosten einer GmbH

-Die Ltd. & Co. KG bietet für den Gründer den Vorteil, dass er sein Haftungsrisiko auf ein Minimum einschränken kann

-Häufig geringere Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur Limited oder zur GmbH. Die Gewinnversteuerung erfolgt nicht direkt auf der Ebene der Gesellschaft. Wie bei anderen Personengesellschaften wird der Gewinn gemäß des Gesellschaftervertrages an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der Gewinn wird dann mit der Einkommenssteuer versteuert. Dabei besteht die Möglichkeit, den Gewinnanteil der Limited, wenn diese nicht am Kapital der KG beteiligt ist, auf ein Minimum zu beschränken

-zugestandener Gewerbesteuerfreibetrag: Während dieser bei einer Limited oder einer GmbH nicht vorhanden ist, kommen sowohl die Ltd. & Co. KG als auch die GmbH & Co. KG in den Genuss eines Freibetrages in der Höhe von 24.000 Euro. Bei einer Ltd. & Co. KG ergibt sich zudem die Möglichkeit einer Privatentnahme, was bei anderen Rechtsformen ebenfalls nicht möglich ist.

Firmengründung Deutschland: Grundsätzliche Gestaltungsstrategien zur legalen Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung

Sofern die Installation einer Betriebsstätte in Deutschland nicht zwingend erforderlich ist oder die Tätigkeit des Unternehmens nicht zwingend eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslöst, wäre grundsätzlich zu überlegen eine ausländische Kapitalgesellschaft zu gründen. Dieses aus steuerlichen- und/oder haftungsrechtlichen Gründen.

Dabei eignen sich für Deutsche Unternehmer grundsätzlich Kapitalgesellschaften in der EU: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.  

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).

Niedrigsteuerländer in der EU sind:

  • Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen). Die ZEC gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Bulgarien (10%)
  • Ungarn (10%)
  • Gibraltar (10%). Keine Umsatzsteuer, ausländische Einkünfte sind noch steuerfrei gestellt. Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • Zypern und Irland (12,5%)
  • Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern)
  • Slowakei und Tschechien mit 19%  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.  

Firmengründung Deutschland: Grundsätzliche Gestaltungsstrategien zur legalen Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung bei bestehender Betriebsstätte in Deutschland

  • Gründung einer Kapitalgesellschaft in einem EU-Niedrigsteuer-Land. Entweder im Kontext einer Betriebsstätten-/Teil-Verlagerung oder Verlagerung bestimmter Unternehmensaufgaben und/oder „Rechnungssteller“ an das z.B. Deutsche Unternehmen
  • Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die z.B. Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, dass operative Geschäft bleibt unberührt. Die Vermögenswerte der Deutschen Betriebsstätte werden steuerneutral auf die Holding übertragen und Gewinnabsaugung VOR Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
  • Gründung einer EU-Holding als Besitzer der z.B. Deutschen Betriebsstätte. Die Dividenden der Deutschen Betriebsstätte fliessen quellensteuerfrei in die EU Holding und werden dort nicht besteuert (EU Mutter-Tochter-Richtlinie). Im Gegensatz zum Holdingstandort Deutschland kennen die meisten EU-Holdingstandorte keine dominanten Missbrauchsklauseln, keinen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt, die Möglichkeit Verluste der ausländischen Töchter steuermindernd zu berücksichtigen und/oder keine so dominanten Regelungen im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung

Firmengründung Deutschland: Deutsche GmbH, AG und Unternehmergesellschaft (UG) als Kapitalgesellschaften, BGB-Gesellschaft, OHG oder Kommanditgesellschaft (KG) als Personengesellschaften. Außerdem Gründung einer GmbH& CO KG oder Ltd&Co KG oder englische Ltd mit Zweigniederlassung Deutschland.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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