E 101 Bescheinigung: Entsendung von Mitarbeitern

E 101 Bescheinigung

Allgemeine Infos zur Bescheinigung E 101

Die Bescheinigung E 101 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zum Tragen.

Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmer / Selbständigen oder des Arbeitgeber ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Hierdurch wird dokumentiert, dass der Betreffende den Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaates unterliegt.

Diese Bescheinigung findet auch bei der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der/des EG /EWR Anwendung. Sie wird des Öfteren zweisprachig ausgestellt (Sprache des „Ausstellerstaates“ und Sprache des Staates für den sie benötigt wird).

Es sollte unbedingt beachtet werden, dass diese Bescheinigung nur auf Antrag ausgestellt wird.

Grundlagen dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung sind

  • die  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971), 
  • Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71),
  • Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Die Bescheinigung E 101 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zum Tragen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmer / Selbständigen oder des Arbeitgeber ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt.