Firmengründung Ausland, Steuerberater Internationales Steuerrecht Österreich

Unternehmenssteuer senken: Mandanten Österreich

Unternehmenssteuer senken: Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich

Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich (Steuerberater Internationales Steuerrecht Österreich)

Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:

  • Gründung von Unternehmen im Ausland zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung, Senkung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten
  • Gründung von Holdinggesellschaften im Ausland (Zwischenholding, EU-Holding, Dividendenrouting)
  • Steuerplanung im Kontext der verbundenen Unternehmen, Mutter-Tochter-Gesellschaften
  • Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen: DBA-Recht Österreich, Missbrauchsklauseln, Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs
  • Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person

Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze und/oder Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU-Fusionsrichtlinie usw.).

Unternehmenssteuer senken für Mandanten aus Österreich: Kurzübersicht Steueroasen

1. EU und EWR*

LandKörperschaftssteuerSonst
Malta**5% mit dem Malta Holding ModellErforderlich ist Malta Trading Company und Malta Holding
Irland12,5% 
Zypern***12,5%IP Box: 2,0% Effektivbesteuerung. Bei zyprischer Organschaft: steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt)
Liechtenstein12,5%IP Box: 2,5% Effektivbesteuerung
Madeira4%Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
ZEC4%Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
Gibraltar10%Gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet

*Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung  sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.

**Malta: In Verbindung mit NonDom Malta keine Besteuerung der Dividendenausschüttungen.

*** Zypern und zyprische Organschaft: steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt). Weitere Informationen siehe unten.

1.1. IP Box (Einnahmen aus immateriellen Gütern, z.B. Patente, Lizenzeinnahmen)

  • Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%        
  • Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%         
  • Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%         
  • England: Effektivsteuerbelastung 10%        
  • Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%         
  • Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%         
  • Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0%         

1.2 EU und EWR: Ebene der natürlichen Person (Gesellschafter)

Non Dom & Remittance Base-Besteuerung in/auf Malta, England oder Irland: Bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) bleiben legal steuerfrei. Erforderlich ist die Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht nach Malta, Irland oder England sowie die steuerliche Meldung als NonDom. Bestimmte Einkünfte ohne Malta-Irland-England -Bezug, die auf ein Offshore Konto überwiesen werden, bleiben legal steuerfrei. I.d.R. funktioniert diese Gestaltung nur mit EU Zwischengesellschaft, wobei die Dividenden auf das Offshore Konto der NonDom-Person überwiesen werden.

2. Nicht EU /EWR (überwiegend angefragt)

LandKörperschaftssteuerSonst
VAE*0%LLC oder Free Trade Zone Company*
Schweiz**Nach Kanton, zwischen ca. 15% bis 28% Gesamtsteuerlast 
Hong Kong***0% oder 17,5%für die meisten Mandanten nicht geeignet**

*VAE: Genehmigung zum Geschäftsbetrieb (Lizenz) erforderlich + Büro + Visa. Bei LLC müssen 51% der Gesellschaftsanteile in VAE Hand“ sein (über Sponsor Agreement im Innenverhältnis übertragbar). Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung.

**Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung /CFC Rules.

*** Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“.

Unternehmenssteuer in Österreich senken: Grundsätzliche Strategien

Im internationalen Kontext haben sich folgende Gestaltungsstrategien als dominant herausgestellt:

  • Gründung einer Kapitalgesellschaft in einem EU-Niedrigsteuer-Land. Entweder im Kontext einer Betriebsstätten-/Teil-Verlagerung oder Verlagerung bestimmter Unternehmensaufgaben und/oder Rechnungssteller“ an das österreichische Unternehmen
  • Wie oben, aber Betriebsstättengründung in einem Drittstaat mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Österreich
  • Gründung einer Lizenz-Patentverwertungsgesellschaft (IP Box) in der EU/EWR. Dabei besteuern viele EU/EWR-Staaten Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten/Urheberrechten niedrig
  • Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die österreichische Betriebsstätte bleibt erhalten, dass operative Geschäft bleibt unberührt. Die Vermögenswerte der österreichischen Betriebsstätte werden steuerneutral auf die Holding übertragen und Gewinnabsaugung VOR Besteuerung in Österreich an die EU Holding
  • Gründung einer EU-Holding als Besitzer der österreichischen Betriebsstätte. Die Dividenden der österreichischen Betriebsstätte fliessen quellensteuerfrei in die EU Holding und werden dort nicht besteuert (EU Mutter-Tochter-Richtlinie)

Unternehmenssteuer in Österreich senken: Problemstellungen bei beschriebenen internationalen Strategien und Lösungen in Kurzform

  • Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft im Ausland. Problemlösungen: Firmengründung im EU-Ausland und nicht in Drittstaaten, Anbindung an Business Center im Ausland (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung, zeitweise oder dauerhafte Anmietung von voll eingerichteten Büroräumen im Business Center). Der notwendige Substanz Escape hängt formalrechtlich vom Fremdvergleichsgrundsatz ab.
  • Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte (5 DBA) und es wird kein Mitarbeiter ins Betriebsstättenland entsendet. Lösungen: Stellung eines Anwalts im Sitzstaat als aktiver Treuhand-Direktor der Verträge zeichnet und nach außen erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt oder Stellung eines angestellten Direktors im Sitzstaat (keine Treuhand), mit Angestelltenvertrag

Typische Steuerfallen:

  • Reine „Briefkastengesellschaft“ im Ausland, ohne notwendigen Substanz Escape. Ein Registered Office ist nie ausreichend.
  • Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen, „Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte“: Stellung eines lokal ansässigen Treuhand-Direktors der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt. Die Vergütung des Direktors ist lächerlich gering, so das man schon aufgrund der Vergütung auf eine Treuhand schließen kann. Oder Stellung eines Treuhand-Direktors, der keine natürliche Person ist (im Sitzstaat ansässig) bzw. und/oder hunderte von Treuhand-Verhältnissen innehat.
  • Bei einer Firmengründung außerhalb der EU: Unzureichender Substanz Escape (Fremdvergleichsgrundsätze sind eng auszulegen, i.d.R. angemietetes Büro und Angestellte erforderlich).

Problemstellungen Funktionsverlagerung, Holding:

  • Funktionsverlagerung. Lösungen: Keine Verlagerung operativen Geschäfts, nur Verlagerung finanzieller Ergebnisse; Ausnutzung der von der Finanzverwaltung gesetzten Freigrenze; Aufbau des ausländischen Geschäfts im Wege einer Funktionsverdoppelung und nicht im Wege einer Funktionsverlagerung
  • Gestaltung mit ausländischer Holding und z.B. österreichische Tochter ist werthaltig. Lösung: Gestaltung mittels Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Unternehmenssteuer in Österreich senken: Betriebsstättenverlagerung ins EU-Ausland für in der EU ansässige Unternehmer

Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).  

In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln.

Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B. von Österreich aus) „ferngesteuert wird“.  

Ausnahme: Es handelt sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Niedrigsteuerländer in der EU/EWR  

Niedrigsteuerländer in der EU sind: Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen), Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%) oder Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern). Die Slowakei und Tschechien besteuern Unternehmen mit 19%, Ungarn mit 10%  

GGF. kommt noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.

Unternehmenssteuer in Österreich senken: Grenznahe Gestaltungen

Die örtliche Nähe zur Slowakei, Tschechien und Ungarn machen spezielle Gestaltungen möglich:

  • Gründung einer Kapitalgesellschaft in der Slowakei, Tschechien oder Ungarn, inkl. ordentlicher Geschäftssitz
  • Der in Österreich ansässige wird Geschäftsführer der Gesellschaft und weist nach, dass er im Rahmen der Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in der Slowakei, Tschechen oder Ungarn anwesend ist

Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich:

Zyprische Organschaft – steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt)

Die folgend dargestellte Struktur wurde bereits rund fünfzigmal für österreichische Klienten erstellt. Zehn Klienten, die sich für diese Struktur entschieden, haben nach Erstellung der Struktur bereits jeweils dreimal ihre jährliche Einkommenssteuererklärung abgegeben (= drei Jahre), und zwar in Wien, Krems a.d. Donau, Graz und Linz. In keinem Fall kam es zu Beanstandungen oder gar zur Nichtanerkennung der in Österreich steuerfreien Vereinnahmung der Gewinne der zyprischen Personengesellschaft.

Die folgend dargestellte Struktur beruht unter anderem auf den Absätzen 1 und 8 des  Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Zypern, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 20.11.1990.

Dort heißt es:

Artikel 7

  1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. (…)
  2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft.

Demnach handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer zyprischen Personengesellschaft (= Limited Partnership) um die Entnahme eines Gewinns, und nicht um die Ausschüttung von Dividenden nach Art. 10 des Doppelbesteuerungseinkommens. Gewinnentnahmen eines in Österreich Steuerpflichtigen sind jedoch nach Art. 7 Abs. 8 lediglich in Zypern zu besteuern. In Zypern sind die Gewinne einer Personengesellschaft (= Limited Partnership) jedoch nicht steuerpflichtig, wenn der betroffene Gesellschafter der Personengesellschaft nicht in Zypern wohnhaft ist.

Der Abs. 8 des Art. wertet die Gewinne einer Personengesellschaft ausdrücklich als Unternehmensgewinne im Sinne des DBA, welche nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die Gesellschaft befindet.

Somit entfällt eine Besteuerung der auf der Ebene der zyprischen Personengesellschaft anfallenden Gewinne sowohl in Zypern als auch in Österreich. Bei der steuerlichen Veranlagung des in Österreich Steuerpflichtigen werden die aus der zyprischen Limited Partnership stammenden Gewinne zur Ermittlung des korrekten Steuersatzes dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet (= Progressionsvorbehalt), nicht jedoch besteuert.

Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass der in Österreich wohnhafte Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der zyprischen Personengesellschaft hat.

Eine zyprische Limited Partnership muss mindestens zwei Partner aufweisen, von denen mindestens ein Partner unbeschränkt haftbar sein muss. In diesem Punkt ähnelt die zyprische Limited Partnership der Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär unbeschränkt haftbar ist, während die Kommanditisten maximal in Höhe ihrer Kapitaleinlage haften.

Der unbeschränkt haftende Komplementär wird von uns in Form einer zyprischen Limited-Gesellschaft zur Verfügung gestellt, welche nicht am Gewinn der Limited Partnership beteiligt ist und auch keine Kapitaleinlage leistet. Die von uns zur Verfügung gestellte Limited-Gesellschaft tritt auch (im Innenverhältnis treuhänderisch) als Geschäftsführer der Limited Partnership auf. Der in Österreich Steuerpflichtige tritt als „Kommanditist“ auf. Hiermit ist sichergestellt, dass der in Österreich Steuerpflichtige keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Limited Partnership hat.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der zyprischen Personengesellschaft quasi als Komplementär auftretende zyprische Limited-Gesellschaft über eine ordentliche Betriebsstätte verfügt. Dies ist bei der von uns zur Verfügung gestellten Gesellschaft der Fall.

Die zyprische Limited Partnership hält 100 % der operativen zyprischen Limited-Gesellschaft, welche das operative Geschäft durchführt. Die Gewinne der operativen Limited-Gesellschaft unterliegen in Zypern einer Körperschaftssteuer in Höhe von 10 %. Die operative Limited-Gesellschaft schüttet ihre Dividenden dann komplett an ihren Gesellschafter aus, nämlich die zyprische Personengesellschaft (= Limited Partnership).

Auf der Ebene der operativen Gesellschaft sind die Dividenden mit keinerlei Steuer belegt. Auf der Ebene der Personengesellschaft werden die vereinnahmten Dividenden nicht besteuert, da

die Gewinne einer Personengesellschaft (= Limited Partnership) in Zypern nicht auf der Ebene der Personengesellschaft, sondern auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden (wie bei einer KG in Österreich oder Deutschland). Da der uneingeschränkt haftende Gesellschafter (= quasi-Komplementär) nicht an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt ist, fallen hier keine Steuern an.

Auf der Ebene des oder der beschränkt haftenden Gesellschafter(s) (= quasi-Kommanditist) entsteht in Zypern keine Steuerpflicht auf das Einkommen aus der Personengesellschaft, da der oder die beschränkt haftende(n) Gesellschafter nicht in Zypern wohnhaft ist (sind). In Österreich wiederum wird das besagte Einkommen aus der zyprischen personengesellschaft nach Abs. 1 und 2 Art. 7 des DBA auch nicht besteuert.

Steuersenkung für Unternehmen in Österreich: Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch

Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte „CFC-Rules“. Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen.

Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. §5 DBA), liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich ausgelöst.

Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten).

Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit („übergeordnetes Rechtsgut“), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland.

Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast.

Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten

Betriebsstättenbegriff analog Artikel 5 DBA

Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten „DBA“). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland.  Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine „Abschirmwirkung“ z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen.

Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), z.T. ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit

Betriebsstätte

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Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere

  • die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,
  • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,
    Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und
    sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter
    zur Ausübung des Betriebes dienen,
  • Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich
    übersteigen wird.

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Für die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955,
2286/52). Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind umso geringer, je mehr sich die eigentliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht (VwGH 1.10.1991, 90/14/0257).

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Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Eine Betriebsstätte kann für ein
ausländisches Unternehmen durchaus in der inländischen Wohnung eines Dienstnehmers gegeben sein; denn auch vom Dienstnehmer angemietete Räumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmes verwendet werden. Bei einem selbständigen Fernfahrer kann – wie bei einem selbständigen Handelsvertreter
(VwGH 25.2.1987, 84/13/0053, vgl. auch VwGH 12.6.1985, 83/13/0158) – eine Betriebsstätte auch durch eine Wohnung begründet sein. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 1.10.1991,90/14/0257).

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Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw. die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist – wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht – die Annahme berechtigt, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032). Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender
Außendienstmitarbeiter (Vertreter) ohne formelle Abschlussvollmacht für ein ausländisches Unternehmen betriebsstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die nicht in generalisierender Weise entschieden werden kann. In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der Wohnung als auch ein mit dem wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang zum Vorliegen einer
inländischen Betriebsstätte führen.

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Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA die Voraussetzung des Bestandes einer „festen Geschäftseinrichtung“, nicht erfüllt, sodass korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben
lassen. Ist die Tätigkeit eines PC-Arbeiters jener eines Heimarbeiters vergleichbar (wobei für „echte Heimarbeit“ kennzeichnend ist, dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber gegenüber Kunden auf der Absatzseite des ArbeitgeberEStR
Unternehmens erbracht werden), dann erscheint vorstellbar, dass weder nach inländischem noch nach Abkommensrecht eine inländische Betriebstätte begründet wird.

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Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Im Allgemeinen wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die Annahme einer Betriebsstätte nicht aus. Wird
allerdings in einem Großraumbüro ein Arbeitsplatz einem ausländischen Unternehmen dauerhaft und ausschließlich überlassen, dann begründet dieser Arbeitsplatz eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen. Überlässt ein inländisches Unternehmen einem ausländischen Unternehmen einen ihrer Geschäftsräume und findet in untergeordnetem Ausmaß ein Betreten des Raumes durch Mitarbeiter des inländischen Unternehmens statt, so liegt die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtungen vor (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084).
Betriebsstättenbegründend kann bei maßgebender Stellung in der Führung der betrieblichen Tätigkeit auch ein zur Verfügung gestellter Bürocontainer sein, selbst wenn auf Grund der Eigenart der Tätigkeit dieser nur für kürzerer Zeiträume in mehreren aufeinander folgenden Jahren benutzt wird und betriebliche Handlungen auch außerhalb desselben erfolgen
(VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118).

Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs

Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize  und Barbados ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor.

Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne, es müssen aber nicht gleich „große Büros“ sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempted Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen.

Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien sowie mit der Slowakei. Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich auch bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.

DBA Missbrauchsklauseln in Österreich

Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln:

Aktivitätsvorbehalte

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein. 

2)      „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

3)      Remittance-base“-Klauseln

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4)      „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5)      „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6)      „Treaty overriding“

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.

Nicht-DBA-Sachverhalte

Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte nicht auf der Basis §5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn:

  • Im Betriebsstättenland ist ein „qualifizierter Geschäftsbetrieb“ installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat
  • Keine „verbundenen Unternehmen“ im Kontext „Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen“ (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden)
  • Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

  • Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein
  • Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein
  • Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein
  • Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein.

-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie

Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten ist

-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Mithin:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus.

Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

-Entweder der Mandant-oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER

-der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER

-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.

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Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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