EU Insolvenz, Insolvenz England oder Frankreich, Insolvenz Spanien, Österreich
EU Insolvenz über Rechtsanwälte



EU Insolvenz: Nach 12 bis16 Monaten schuldenfrei
- Index Schuldnerberatung
- Pfändungstabelle Deutschland
- eBook: Strategien bei Überschuldung
- EU Insolvenz: Länderübersicht
- Insolvenzverfahren in England
- Selfmade Paket Insolvenzverfahren in England
- Insolvenzverfahren in Frankreich
- Insolvenzverfahren in Österreich
- Insolvenzverfahren in Spanien
- Überschuldung des Unternehmens
- GmbH Insolvenz
- Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Diensten: Neubeginn für den Unternehmer
- Rettung der Immobilie bei drohender Zwangsversteigerung
EU Insolvenz: Übersicht
Es besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner den Ort seiner überwiegenden Interessen ins EU- Ausland verlagert und sich dort dem Insolvenzverfahren unterwirft. Möglich macht dieses die EU Niederlassungsfreiheit und die europäische Insolvenzordnung. Dabei haben andere EU Länder wesentlich kürzere Zeiten bis zur Restschuldbefreiung (vgl. Tabelle unten).
Im Kontext der EU Insolvenz (Insolvenzverfahren in England, Frankreich oder Spanien) bietet unsere Kanzlei ebenfalls die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:
- Hilfe bei der Wohnungssuche im EU Ausland, Mietvertrag, Anmeldung Wasser, Strom,Telefon usw
- Anmeldung beim Sozialversicherungsträger, steuerliche Anmeldung
- Kontoeröffnung im EU Ausland
- Sofern sinnvoll oder notwendig: Gründung einer juristischen Person im EU Ausland (z.B. englische Limited), ggf. mit Treuhand-Diensten
- Einleitung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht im EU Ausland

EU-Insolvenz und Länderübersicht:
Land | Zeit | Voraussetzungen | Abweichende Regelungen |
---|---|---|---|
Deutschland | 6 Jahre | keine | beliebig, bei Gläubigermehrheit gem §§ 306-309 InsoO |
Österreich | Nach Verfahren | 10 % Mindestquote pfändbare Einkommen | bei 60 % Quote bei 40 % Quote 5-7 Monate Laufzeitverfahren |
Frankreich | 8 Monate bis 16 Monate | keine | keine |
England | 1 Jahre | keine | bis 2 Jahre Quote im richterlichen Ermessen |
Irland | 12 Jahre | keine | nicht möglich |
Belgien | 3 Jahre | keine | Verlängerung auf 5 Jahre bei Nichteinhaltung des Plans |
Dänemark | 5 Jahre | keine | kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner |
Schweden | 5 Jahre | keine | kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner |
Finnland | 5 Jahre | keine | kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner, längere Dauer zur Erhaltung des Wohneigentums |
Türkei | 3 Jahre | n.n. geprüft | nicht möglich |
Polen | 1 Jahr | keine | noch keine hundertprozentige Bestätigung |
Spanien | 16 Monate | keine | vgl. InsoO Spanien |
Niederlande | 3 Jahre | keine | nicht möglich |
EU-Insolvenzordnung- Auszug
Festlegung der zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts
Der Begriff „Gericht“ bezeichnet jedes Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dieser sollte der Ort sein, an dem der Schuldner/die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung seiner/ihrer Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Im Falle juristischer Gesellschaften oder Personen handelt es sich bis zum Beweis des Gegenteils um den Ort des satzungsgemäßen Sitzes. Im Falle natürlicher Personen ist dies grundsätzlich der Ort ihres beruflichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Später können Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Niederlassung hat. Unter „Niederlassung“ ist jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Die Wirkungen des Liquidationsverfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet belegene Vermögen des Schuldners zu beschränken. Die Eröffnung des Verfahrens kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens beantragt werden oder von sonstigen Personen oder Behörden, die hierzu nach dem Recht des Staates befugt ist, in dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird. In bestimmten Fällen kann ein solches Partikularverfahren vor dem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn einheimische Gläubiger und Gläubiger der einheimischen Niederlassung dies beantragen oder wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulassen. Allerdings wird dieses Verfahren nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in ein Sekundärverfahren umgewandelt.
Sonstige Dienstleistungen Schuldnerberatung unserer Kanzlei
Schuldnerberatung und Überschuldung des Unternehmens- Juristische Person
Ist die natürliche Person Unternehmer, kommt das Regelinsolvenzverfahren in Deutschland in Betracht. Auch hier erfolgt die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.
Ist der Schuldner eine juristische Person (z.B. Deutsche GmbH oder englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland), so greifen andere gesetzliche Grundlagen als bei der natürlichen Person. Im Kontext der überschuldeten Deutschen GmbH bietet unsere Kanzlei eine interessante Dienstleistung durch Sitzverlegung, Einsatz eines neuen Gesellschafters und erneute Sitzverlegung ins EU Ausland an.
Überschuldung der englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland
Dieser Tatbestand stellt einen insolvenzrechtlichen Sonderfall dar. Möglich ist die Abmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland und die Verfahrenseröffnung in England. Dieses gilt übrigens für alle EU Gesellschaften mit Sitz im EU Ausland und Zweigniederlassung in Deutschland.
Geschäftlicher Neubeginn nach Insolvenz
Hier bieten wir Lösungsmöglichkeiten durch Gründung einer Auslandsgesellschaft mit Treuhand-Diensten an (Treuhand-Direktor- und/oder Shareholder). Eine Möglichkeit ist die „Neustart-Limited“, also die Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und Treuhand-Shareholder.