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EU Mutter-Tochter- Richtlinie



Firmengründung im Ausland-Internationale Steuergestaltung: EU Mutter-Tochter-Richtlinie
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- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung: Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Am 22 Dezember 2003 hat der Rat die Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Ratsrichtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten angenommen.
Zweck der Änderungen ist Erweiterung des Anwendungsbereichs und ein besseres Funktionieren der Richtlinie. Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet.
Dabei gilt, dass Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten von der Quellensteuer befreit sind und dass eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft auszahlt, vermieden wird.
Die Änderungsrichtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe Pressemitteilung IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthielt:
Erweiterung der Liste mit den Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts als Voraussetzung für den Wegfall der Quellenbesteuerung von Dividenden; und Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften.
Eine erweiterte Liste von Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der EU- Mutter- Tochter Richtlinie fallen
Die geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Mutter – Tochter Richtlinie um die folgenden Gesellschaftsformen ergänzt: Bestimmte Arten von Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Bestimmte Gesellschaftsformen ohne festes Haftungskapital, Sparkassen, Fonds, sowie Betriebe gewerblicher Art. Die ergänzte Liste umfasst auch:
Die Europäische Gesellschaft (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates und Richtlinie 2001/86/EG des Rates), die ab dem 8. Oktober 2004 gegründet werden kann (siehe auch die Presseerklärung IP/01/1376 ); und
-Die Europäische Genossenschaft (Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates und Richtlinie 2003/72/EG des Rates), die erstmalig in 2006 gegründet werden kann (siehe auch die Presseerklärung IP/03/1071 ).
Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln nachzugehen.
Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts für die Befreiung von Quellensteuern auf Dividenden
Gegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von Quellensteuern befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Änderungsrichtlinie reduzierte die Voraussetzungen für eine solche Quellensteuerbefreiung unter der Mutter – Tochter Richtlinie. Vor 2005 musste eine Muttergesellschaft nach den damaligen Regeln zumindest 25% der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten, um in den Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser Beteiligungsschwellenwert wurde schrittweise auf 10% reduziert. Der Beteiligungsschwellenwert lag/liegt bei:
- 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008;
- und 10% vom 1. Januar 2009.
Vermeidung von Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften
Mit der geänderten Richtlinie wurden auch die Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt. Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus versteuertem Einkommen zahlt, musste vor 2005 nach den Regeln der Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,
-diese Gewinne entweder von der Besteuerung ausnehmen oder falls diese erhaltenen Gewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einfließen, die von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die Steuern der Muttergesellschaft anrechnen.
Die geänderte Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von nachgelagerten Tochtergesellschaften der direkten Tochtergesellschaften gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben auch die von den Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten Tochtergesellschaften auf ihre Gewinne gezahlten Steuern auf die Steuerschuld der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Regelung zielt ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung ab.