Firmengründung Ausland, Offshore Firma gründen, Firmengründung Offshore

Firmengründung im Ausland – Steuergestaltung

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Damit eine internationale Steuergestaltung oder Firmengründung nicht zur Steuerfalle wird!

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Verhinderung der rechtswidrigen zwischengesellschaft

Im Kontext der nachfolgenden Ausführungen verweisen wir unsere Mandanten außerdem auf folgende Ausführungen:

Bei einer internationalen Steuerplanung ist es i.d.R. entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen.

I.d.R ist es mit der Gründung einer reinen „Briefkastengesellschaft“, ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder „Frühstücks-Direktors“ im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche „Scheinfirmen“ werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Unsere Ansprüche

Bitte beachten Sie im Kontext einer Firmengründung im Ausland, dass wir als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei nur Gründungen realisieren, die einer Nachprüfung in jedem Falle standhalten. Entscheidend ist i.d.R., dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in jedem Falle verhindert werden muss. Dabei sind folgende Faktoren wesentlich:

-Bei Treuhand-Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet

-Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen.

-Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.

-Installation einer Repräsentanz –oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Es muss sichergestellt werden, dass der Direktor (Treuhand-Direktor) in diesem Kontext tätig wird und nicht der Mandant (Treugeber).

-Es muss sichergestellt werden, dass die Buchhaltung, notwendige Meldungen (z.B. Annual Return) und Jahresabschluss von einer Steuerkanzlei im Sitzstaat realisiert werden

Naturgemäss ist die Realisierung einer solchen juristisch wasserdichten Gesellschaft über Steuerberater und Rechtsanwälte teurer, als sogenannte „Billiggründungen“.

Ergänzend:

Bei Firmengründungen in der EU, durch in der EU-Ansässige (Stichworte: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung 8 AStG, sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft usw):

Zwar sind die Anforderungen des Substanz-Escape wesentlich geringer, aber auch in einem solchen Fall darf es keine Schein-oder Briefkastenfirma sein. Sollen die Negativwirkungen des §8 AStG verhindert werden, muss hinsichtlich des notwendigen Substanz-Escape davon unabhängig aufgerüstet werden.

Bei Firmengründungen in Drittstaaten

Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in einem solchen Fall i.d.R. nur dadurch zu vermeiden, dass im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro mit Mietvertrag, ggf. Angestellte) und im Falle der Treuhand sollte ein angestellter Geschäftsführer gewählt werden. Im Nicht-DBA-Fall ist zusätzlich ein „wirtschaftlicher Grund“ glaubhaft zu machen.

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Gründungsagenturen oder Kanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft

Hier muss der Mandant zunächst zwischen reinen Gründungsagenturen oder Steuer-und Anwaltskanzleien im Sitzstaat, also z.B. auf Zypern, England, Schweiz usw. unterscheiden. Naturgemäß ist der Mandant bei Steuer-und Anwaltskanzleien am Besten aufgehoben, dieses schon allein aufgrund der fachlichen Qualifikation der Berater. Allerdings ergeben sich grundsätzlich folgende Problemstellungen:

Rein nationale Gründungsagenturen oder Kanzleien kennen sich zwar i.d.R. im nationalen Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates gut aus (z.B. zyprische Kanzleien im zyprischen Steuerrecht), jedoch selten im internationalen Steuerrecht, zentral im Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten. Diese Tatsache kann für den Mandanten zu einem Risiko werden, da insbesondere in den nationalen Steuergesetzen, zentral in Deutschland,Österreich,Spanien und den USA, erhebliche Steuerfallen lauern.

Denn fast jedes Land ist darauf bedacht, dass Steuerrecht im Inland zu definieren und die Verlagerung von Einkünften und/oder Gewinnen in Niedrigsteuerländer zu verhindern.

Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von innerstaatlichen Gesetzen zur Verhinderung der Steuerflucht (in Deutschland z.B.: §42 AO- Deutsche Abgabenordnung-,Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7-14 AStG- Außensteuergesetz-,Außensteuerreformgesetz,DBA-Missbrauchsklauseln, Betriebsstättendefinition in §12/13 AO bei Nicht-DBA-Sachverhalten usw). Andere Länder kennen z.T. analoge oder vergleichbare Regelungen und/oder Gesetze.

Häufig stehen Entscheidungen des EuGHs in Kollision zum nationalen Steuerrecht. Somit ist bei einer Steuergestaltung das nationale Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten, internationales Steuerrecht, EU-Recht und das Recht des jeweiligen Niedrigsteuerlandes zwingend zu beachten. Ergänzend sei hier auf die G20-Abkommen hingewiesen.

Hiermit sind Kanzleien in den Niedrigsteuerländern und erst recht reine Gründungsagenturenregelmäßig überfordert.

Dabei behaupten wir natürlich nicht, dass wir die einzige internationale Steuerkanzlei sind, die sich in den nationalen- und internationalen Steuergesetzen auskennt, jedoch kann der Mandant davon ausgehen, dass er vergleichbare Qualifikationen nur bei den bekannten großen internationalen Steuerkanzleien vorfindet (z.B. KPMG, Rödle&Partner usw). Hier sind die Beratungs- und/oder Gründungsgebühren allerdings um ein vielfaches höher. Außerdem bieten die großen internationalen Steuerkanzleien selten Dienstleistungen wie den Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer im Sitzstaat, den ordentlichen Geschäftssitz usw. an.

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Wissen Sie überhaupt welcher Sitzstaat für Ihr Vorhaben geeignet ist?

Ein weiterer Nachteil von reinen Gründungsagenturen oder Kanzleien im Sitzstaat -z.B. Zypern/Schweiz/England usw.- ist, dass diese Agenturen oder Kanzleien i.d.R. „auf Ihr Land“ fokussiert sind. Häufig muss aber zunächst festgelegt werden, welches Land bzw. welche Länder für den jeweiligen Mandanten, mithin im Kontext der Zielsetzungen, IST-und SOLLzustand überhaupt geeignet sind. Hierbei spielen unzählige Faktoren eine Rolle und würden den Rahmen dieser Ausführungen sprengen. Stichworte können sein: DBA-Recht (Ausführungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Missbrauchsklauseln, Anrechnungs-oder Freistellungsmethode), Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen, Fragestellungen der Weiterausschüttungen im DBA-und Nicht-DBA-Sachverhalt, Fragestellungen der Verrechnungspreise, Hinzurechnungsbesteuerung usw..

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Gründung einer Auslandsgesellschaft bei reinen Gründungsagenturen

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten  Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen.

Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch. Entsprechende Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere Deutschland,Österreich,Spanien, die USA und sogar die Schweiz. Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz oder teilweise verlagert wird.
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).
  • Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall), Außensteuerreformgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.
  • Innerstaatliche Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw).
  • G20 Abkommen (Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten)
  • Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.
  • Verrechnungspreise in der EU: Verrechnungspreisvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen

Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen Qualifikationen im internationalen Steuerrecht).

Dabei arbeiten die „Beratungs-Kanzleien“ und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.

Es versteht sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte Beratungen ein entsprechendes Honorar verlangt. Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr moderat.

Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Eine rechtssichere Gestaltung ist nicht zum Nulltarif zu haben!

Natürlich wissen wir, dass viele „Gründungsagenturen“ Auslandsgestaltungen für weniger Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen einer Nachprüfung standhalten oder zur „Steuerfalle“ werden. Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende Fragestellungen entscheidend:

-Werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,DBA-Missbrauchsklauseln, Auswirkungen der Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, G20-Abkommen usw.. bekannt?

Wer realisiert die Firmengründung im Ausland? Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw. Anwaltskanzlei? (Frage des „Mandantenverhältnisses“, keine „Offenbarung“ wenn Anwalt/Mandantenverhältnis,Frage der Haftung usw.)

Wird als Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft nur ein Registered Office und/oder ein „Briefkasten“ angeboten?

Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs (Firmengründung dient nur der rechtswidrigen Zwischenschaltung zur Verhinderung der inländischen Steuer). Hierzu ergänzend: Ein reines Registered-Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne: Sitzstaat selbst verweigert i.d.R. Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer, offensichtliche „Briefkastengestaltung“ ohne „Substanz“. Bei reiner „Briefkastenfirma“ ergänzend: Steuervorteile z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Nicht-Anwendung §8 Deutsches AStG usw. können versagt werden,da keine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorgelegt werden kann. Ausländische Rechnungsstellungen werden nicht anerkannt.

Bei Treuhand-Gestaltungen im DBA-Fall: Handelt es sich bei dem eingesetzten Treuhand-Direktor um einen Anwalt, ist dieser „permanent“ als Direktor im Register des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft eingetragen oder nur ein „Nominee-Direktor“ (Gründungs-Direktor, der nach Eintrag wieder zurücktritt und der Mandant wird als Direktor ins Register eingetragen), ist er permanent „ansprechbar“ und somit als Direktor zu identifizieren? Wird ein Treuhand-Direktor angeboten, der Verträge zeichnet?

Bei Einsatz einer juristischen Person als Direktor: Wie oben und die Trustee-Gesellschaft befindet sich im Besitz einer Anwaltskanzlei? Kann bei Notwendigkeit auch ein „angestellter Direktor“ im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert werden, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialabgaben. Der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs liegt vor, wenn es offensichtlich ist, das der Direktor der Gesellschaft nur zum „Schein“ zwischengeschaltet wurde, um den Ort der eigentlichen Willensbildung zu verschleiern.

-Bei Treuhand-Gestaltungen im Nicht-DBA-Fall/Nullsteuer-Oasen: Wird nur ein Nominee-Direktor angeboten oder auch ein permanenter Treuhand-Direktor? Welche Auskünfte erteilt das jeweilige Land im Kontext der Auskunftsvereinbarungen und/oder G20 Abkommen?

Im Rahmen der Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft: Wird die Kontoeröffnung garantiert oder nur „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der Bank entsprechend vorgelegt?

Ergänzend: Viele Gründungsagenturen geben an, dass der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nicht bei der Bank im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend sein muss. I.d.R. funktioniert eine solche Vorgehensweise jedoch nur,wenn der „Gründer/Antragssteller“ der Bank bekannt und ein Anwalt ist.

-Wer übernimmt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft die Buchführung,VAT Meldungen und Jahresabschluss? Bestehen mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Steuerkanzleien im Sitzstaat usw..

Bei Anmeldung/Realisierung einer Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann.

Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt: Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen? (Finanzamt kann Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt anfordern). Im DBA-Sachverhalt und verbundene Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt, insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen?

-Bei verbundenen Unternehmen „DBA-Sachverhalt und exempt Company“: Ist bekannt, dass die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem Mutter/Tochterunternehmen um eine exempt Company handelt? Beispiel: Zwar unterhält z.B. Singapur ein DBA mit Deutschland. Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine exempt. Company, ist das DBA nicht anwendbar. Vgl. auch: VAE Offshore-Gesellschaft oder Unternehmen in Österreich und Belize Gesellschaft im Status der exempt Company.

In den meisten Fällen werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten erhalten. Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits „pleite“. Entscheidend ist die richtige Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich) selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet. Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen Sachverhalte.

Wieso können einige Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen?

Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem Prinzip „des minimalen Aufwands“ und der Vermeidung von dominanten Kosten:

-Kein qualifiziertes Personal: Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein Steuerberater für internationales Steuerrecht oder z.B. ein Betriebswirt mit Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese Gehälter müssen erwirtschaftet werden.

-Keine Inhouse oder-externe Fortbildung des Personals: Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen,z.B.: Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht,neue Gesetze und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),Änderung der Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m.. Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden.

-Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung: Viele Billigagenturen agieren im „Verborgenen“, ein persönlicher Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert ausschließlich über E-Mail oder telefonisch. Es ist aber gerade bei internationalen Steuergestaltungen i.d.R. notwendig, ein persönliches Beratungsgespräch zu führen. Müßig zu erwähnen, dass die Vorhaltung von Beratern und die notwendige Infrastruktur Geld kostet.

-Komplexe Steuerliche Beratungen: Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht.

-Reduzierung auf ein oder wenige Länder: Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung.

-Keine Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland: Viele Gründungsagenturen realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben,da nur bei einer Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das Mandantengeheimnis gewahrt bleibt.

-Bei Treuhand-Gründungen: Billigagenturen bieten entweder nur einen Nominee-Direktor an oder der Treuhand-Direktor ist kein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft. Naturgemäß wird ein Anwalt für eine solche Dienstleistung wesentlich mehr Geld verlangen als eine „andere Person“ (Thematik „Mandantengeheimnis“ bleibt gewahrt,keine Offenlegung des Treuhandverhältnisses usw). Gleiches in Bezug auf einen Treuhand-Shareholder (sollte Anwalts-oder Steuerkanzlei sein). Ergänzend bieten Billigagenturen i.d.R. keinen Treuhand-Direktor an, der Verträge zeichnet oder einen angestellten Direktor.

-Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office, ein „Briefkasten“ und/oder ein Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verherende Auswirkungen haben.

-„Hilfe bei der Kontoeröffnung“: Wir wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird.

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Legale Strategien zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

eBook Internationales Steuerrecht
Legale Steueroasen (Fachwissen aus erster Hand):