Firmengründung USA – US Corporation – US LLC – Firmengründung Delaware – Nevada

Firmengründung USA: Corporation in den USA- US LLC

Firmengründung USA: Vergleich Deutsche Aktiengesellschaft (AG) und US Corporation in der Kurzübersicht

Firmengründung USA: Vergleich Deutsche AG und US Corporation in der Kurzübersicht zum Thema Organe, Kosten und Haftung

Eine US Aktiengesellschaft (US Corporation) bietet viele Vorteile gegenüber der Rechtsform einer Deutschen AG. Nachfolgend eine kurze Übersicht.

I. Strukturelles

Organe der Deutschen Aktiengesellschaft:

-Vorstand, §§76ff. AktG

-Aufsichtsrat, §§95ff. AktG. Hauptaufgabe ist Kontrolle des Vorstandes, gem. §111 AktG. Dieser existiert, da die Kontrolle des Vorstandes durch die Gesellschafter kaum  möglich ist. Seine Bildung ist obligatorisch, gem. §30 I AktG. Er wird von der Hauptversammlung gewählt, gem. §101 AktG. Der Aufsichtsrat bestellt gem. §84 AktG den Vorstand. Kein Aufsichtsratsmitglied darf gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein, gem. §105 I AktG.

-Hauptversammlung, §§118ff. AktG

Bei einer US Corporation: In den von uns empfohlenen U.S. Staaten darf eine Einzelperson gleichzeitig Vorstand und Geschäftsführer (President) sein.

II. Kosten der Gründung, Grundkapital, Gründungsdauer

Grundkapital nach §6 AktG: Das  Mindeststammkapital beträgt nach §7 AktG 50,000€.

-Die Kosten einer Gründung steigen mit dem eingebrachten Kapital. Darin sind noch keine anwaltliche Beratung (zum Beispiel für die Erstellung einer Satzung), externe Prüfung oder ähnliches enthalten.

Bei einer US Corporation: In den von uns empfohlenen U.S. Staaten muss kein Stammkapital eingezahlt werden.

Die Dauer von der Antragstellung bis zur Eintragung der AG beträgt in Deutschland stellenweise drei Monate. Vor der Eintragung kann die AG nicht im Rechtsverkehr auftreten.

Bei einer US Corporation: In den von uns empfohlenen U.S. Staaten dauert es drei Tage.  Unsere vorgegründeten Corporation können natürlich sofort eingesetzt werden.

III. Anonymität

-Wahrung der Anonymität in Deutschland kaum möglich.

– Bei der Gründung werden gem. §§36ff. insbesondere §39 I S.1 AktG die Vorstandsmitglieder ins Handelsregister eingetragen. Dasselbe geschieht bei jeder Änderung des Vorstandes, gem. §81 I AktG. Dieses ist für jedermann einsehbar.

-Die Änderung einer AG auf gesellschaftsrechtlicher Ebene stellt eine Neugründung im Sinne des Steuerrechts dar. In den von uns empfohlenen U.S. Staaten ist vollkommene Anonymität gewährleistet.

Ergebnis: Gründung einer Mantelgesellschaft in Deutschland kaum denkbar.

IV. Durchgriffshaftung

Durchgriffshaftung ist die Durchbrechung der Grundsätze des §1 I S.2 AktG (Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen) und §54 I AktG (Begrenzung der Leistungspflicht der Aktionäre durch Ausgabebetrag der Aktien). Der Aktionär haftet in der Folge persönlich und unbegrenzt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

-Ausprägungen:

Existenzvernichtungshaftung: Durch aktuelle BGH Rechtsprechung gestärkt. Innenhaftung (Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär) in Höhe des entnommenen Teils. Darüber hinaus entsteht eine Haftung nach §826 BGB. Jeweils ist Vorsatz erforderlich.

Unterkapitalisierung: Fallgruppe seit 2008 aufgegeben.

Vermögensvermischung: Aktionär haftet unmittelbar und unbeschränkt, wenn Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen verschleiert wurden und deshalb Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr funktionieren können und der Aktionär die Vermögensvermischung zu verantworten hat.

Ergebnis: Die Entnahme von Mitteln aus der AG ist streng reglementiert. Es kann vergleichsweise schnell zu einer Durchgriffshaftung kommen. In den von uns empfohlenen U.S. Staaten ist keine Durchgriffshaftung möglich.

V. Im Zusammenhang stehende Straftaten

-Insolvenzverschleppung §§15a InsO in Verbindung mit 92 AktG.

Wird eine juristische Person (AG, GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen (§15a I InsO).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt (§15a IV InsO).

US INC: In den von uns empfohlenen U.S. Staaten ist derartiges nicht möglich.

Bankrott 283 StGB

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht,

2.In einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,……..

3.Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,……..

4.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,…….

6.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, …beiseite schafft, verheimlicht, zerstört …dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,……

5.entgegen dem Handelsrecht…

a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder

b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder

in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar………

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in den USA, einschließlich aller Dienstleistungen: US INC (US Corporation) und US LLC. Auf dieser Seite beschreiben wir die Unterschiede zwischen Deutscher AG und US Aktiengesellschaft.

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