Firmengründung USA – US Corporation – US LLC – Firmengründung Delaware – Nevada

Firmengründung USA: Vorteile der US Corporation

Firmengründung USA: Die Corporation

Firmengründung USA: Grundsätzliches zur US Corporation

Egal ob mit Verkauf von Zugtieren oder Traktoren, Herstellung von Schwertern oder Schuhen, Transport mit Kutschen oder Air Bus, die Menschheit hat seit Urzeiten miteinander Geschäfte betrieben. Für den Betrieb dieser Geschäfte sind bestimmte Gesellschaftsformen erforderlich; und, genau wie in Europa, gibt es hierfür in den USA verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser Rechtsformen (ausser der Sole Proprietorship) ist jeweils die Beschränkung der Haftpflicht, der Haftung des Unternehmers.

1. Eine Sole Proprietorship ist in etwa dasselbe wie eine deutsche GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) welche dem Eigentümer allerdings keinerlei Haftschutz bietet.

2. Eine LLC (Limited Liability Company) etwa ähnelt der populären GmbH (das von einer amerikanischen LLC im Ausland erwirtschaftete Einkommen ist übrigens für ausländische Gesellschafter nicht steuerfrei, wie vielfach aber fälschlich angenommen).

3. Eine Limited Partnership kommt einer Kommanditgesellschaft nahe.

4. Die Corporation entspricht der Aktiengesellschaft – AG. (Für Ausländer kommt von allen amerikanischen Unternehmensformen wegen ihrer zahllosen, juristischen und wirtschaftlichen Vorteile nur die Corporation in Frage.)

Natürlich stellen sich viele Fragen im Zusammenhang mit der Gründung einer U.S. Corporation, die in unserer kostenlos und unverbindlich erhältlichen 70-seitigen Broschüre (erhältlich in Deutsch, Englisch oder Französisch) ausführlich beantwortet werden. Hier beantworten wir nur die wichtigsten Fragen.

Firmengründung USA und Corporation: Was ist eine U.S. Corporation und was kann, was darf sie unternehmen?

Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen sehr, sehr guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben, dass er nicht nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden übernimmt, Ihnen Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine neue Existenz aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden schützt, sondern -wenn es sein muss – sogar für Sie stirbt!

Sie meinen, einen derartigen Freund gibt’s nicht? Sie werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann tatsächlich ein derartiger Freund sein.

Die U.S. Corporation ist nämlich eine juristische Person und hat als solche dieselben Rechte und Privilegien einer natürlichen Person. Als solche kann sich die Corporation an Firmen beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Anteilen (Aktien) kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben, Investitionsgüter kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern. Die Corporation kann als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft, als Holding- Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann sogar als eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche – legale – Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen Risiken, die normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig tätig wird, tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.)

Unsere Anwälte haben in allen U.S.-Staaten intensivst die Rechtsvorschriften studiert und ausgewertet und die für die Belange unserer Kunden vorteilhaftesten Staaten selektiert um nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine Plattform ihrer Aktivitäten, eine U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns empfohlenen U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen behördlich derart eingetragen werden, dass die Corporation von der Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist. Wenn man also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will, wie wenn man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist, es wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig, nicht einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten.

Firmengründung USA und Corporation: Muss bei einer U.S. Corporation das Stammkapital eingezahlt werden?

Viele U.S. Staaten verlangen – wie europäische Länder – den Nachweis eines gewissen Stammkapitals. Das ist ärgerlich und nur selten im Sinne unserer Mandantschaft. Um derartige Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere Corporationsgründungen nur in den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang durch! Vorteil für unsere Klienten: Sie gelangen nach Zahlung der Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem Stammkapital sofort in den Besitz ihrer Corporation!

Firmengründung USA und Corporation: Kann eine U.S. Corporation in Europa tätig sein und handelsregisterlich eingetragen werden?

Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen den USA und allen west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von mehr als zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen gleicht grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem folgendes vereinbart wurde: „Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.“ (vgl. Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter vereinbarten die USA und alle westeuropäischen Länder im Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die Anerkennung von staatlichen Urkunden. Eine solche Urkunde, ausgestellt auf eine U.S. Corporation durch die im Gründungsstaat hierzu ermächtigten Behörde (Secretary of State) über die Articles of Incorporation (Satzung) oder das Certificate of Existence oder das Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszüge) muss von allen Signatarstaaten anerkannt werden (auch in Deutschland, siehe Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation, wenn Sie das wollen (wir erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte Vollmacht), handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der Bundesrepubik eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt werden. Eine sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation vermögensverwaltend mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber eine U.S. Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und auf keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen wollen. Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer U.S.-Corporation Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als Besitzer, sondern besser als Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner der Corporation auftreten. So verstärkt sich für den Betrachter – auch für das Finanzamt – der Eindruck und die Überzeugung, dass Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden und somit nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Die U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem „Assistant Vice President of Overseas Operations“ ernennen, als der Sie aber in den USA nicht amtlich erfasst werden. Um im Namen der Corporation handeln zu können, erhalten Sie von uns die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten.

Firmengründung USA: Gibt es verschiedene Arten von U.S. Corporationen?

Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen Erwägungen des Gründers abhängig sind:

  • C-Corporation (das Einkommen wird von der Corporation versteuert),
  • Sub-S Corporation (das Einkommen wird von den Aktienhaltern versteuert)
  • Professional Corporation (für Angehörige der freien Berufe wie Anwälte oder Ärzte)
  • Close Corporation (beschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
  • Open Corporation (unbeschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
  • Public Corporation (darf Aktien an der Börse verkaufen)
  • Non-Profit Corporation (darf keine Profite machen).

Für Nicht-Amerikaner sind von diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:

1. Close Corporation (ist gleichzeitig C-Corporation). Nur für kleine Unternehmen mit wenigen Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern angeboten worden zu sein. Mit einer Close Corporation kann man sich schlecht kapitalisieren und nie an die Börse gehen.

2. Open Corporation (ist gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als rund 35 Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit für eine Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.

3. Public Corporation. Diese Gestaltung eignet sich am besten für Kapitalisierungen mit offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der SEC (Securities & Exchange Commission) die Genehmigung bekommt, sich als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die verschiedenen Börsen wie z.B. die New York Stock Exchange, die American Stock Exchange, den NASDAQ\OTC Markt, eine der Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt (Private Placement)an das Publikum verkauft werden. Mit der Börsengenehmigung und der Verbindung zu Börsenmaklern zum Verkauf der Aktien können unsere Anwälte behilflich sein. (Unsere kostenlos und unverbindlich erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige Broschüre befasst sich ausführlich mit diesem Thema.)

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