Franchisegeber werden, Franchise Unternehmen gründen
Franchisegeber: Rechtliche und steuerrechtliche Beratung



Franchise – Franchisegeber: Rechtliche und steuerrechtliche Beratung für angehende und bestehende Franchise Unternehmen
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Kontakt zu uns
Franchisegeber (Franchise Unternehmen): Unsere Dienstleistungen
Unsere Kanzlei berät angehende und bestehende Franchise Unternehmer in juristischen und steuerrechtlichen Fragen.
Franchise- Franchisegeber werden: Der Weg zum Aufbau eines Franchise-Unternehmens
Der Begriff Franchising oder Konzessionsverkauf stammt aus der Distributionspolitik und bezeichnet eine hybride Verkaufsform, also eine Mischung aus indirektem Verkauf und direktem Verkauf. Beim Franchising stellt ein Franchisegeber einem Franchisenehmer die (regionale) Nutzung eines Geschäftskonzeptes gegen Entgelt zur Verfügung.
Oftmals sind die Nutzungsrechte an Warenzeichen, Warenmustern oder Geschmacksmustern neben der Vermittlung von Know-how ein wichtiger Bestandteil der Franchisegeberleistungen.
Das Franchising ist als neuere Vertragsform weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Handelsgesetzbuch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Franchisenehmer ist stärker in das Vertriebssystem des Franchisegebers eingebunden als der bloße Vertragshändler. Der Franchisenehmer verkauft seine Erzeugnisse oder seine Dienstleistungen rechtlich selbstständig, zahlt dafür Gebühren für die Verwendung einheitlicher Ausstattung, für einen einheitlichen Namen und Auftreten nach außen, ein Symbol oder zur Nutzung einer Marke und für ein einheitliches Vertriebssystem sowie oftmals für gemeinsame Buchhaltung. Der Franchisegeber bildet den Franchisenehmer aus, er überprüft die Umsetzung des Konzeptes und darf Anweisungen erteilen.
Der Deutsche Franchise-Verband e.V. definiert Franchising wie folgt:
„Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der so genannte Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird.“
Der Franchisenehmer ist rechtmäßig Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Je nach Branche ist allerdings auch ein dem Handelsvertreter ähnliches Geschäftsmodell denkbar.
Franchisegeber werden: Wesen und Merkmale des Franchising
Es gibt global verschiedene Auffassungen des Kooperationsmodells.
WWährend sich in Europa zunächst eigenständige Systeme wie Genossenschaften, Handelsketten oder Agenturen gebildet haben, wurde in den USA schon früh sämtlicher vertikaler kooperierender Vertrieb unter dem Begriff Franchising zusammengefasst. Entscheidend für die Definition des Begriffs ist sicherlich die enge Zusammenarbeit von Franchisegebern und Franchisenehmern, die jedoch beide als rechtlich selbständige Unternehmung bestehen bleiben. Die Kooperation findet nur in einem vertraglich klar vorgegebenen Rahmen statt, um die Erfüllung der Systemzielsetzung zu erreichen. Allgemein ist ein Franchisesystem durch vier Merkmale gekennzeichnet:
- Selbständige Unternehmer vereinbaren vertraglich eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit.
- Der Franchisenehmer erhält gegen Zahlung eines einmaligen Betrages und/oder laufender Beträge die Erlaubnis, über genau festgelegte Rechte des Franchisegebers zu verfügen. Diese Rechte sind u. a.: Benutzung von Markennamen und/oder Firma, Anwendung einer Rezeptur, Erzeugung und/oder Vertrieb einer Warengruppe.
- Unterstützung vom Franchisegeber beim Aufbau sowie der laufenden Führung des Betriebs.
Zunächst zählte man auch Handelsketten, Tankstellenverträge oder Getränkelieferungsverträge zum Franchising. Später allerdings differenzierte man stärker, und so wurden sie in Deutschland aufgrund fehlender Merkmale (keine dauerhafte Betreuung, geringe Bindungsintensität) nicht mehr als Franchising-Systeme bezeichnet. Abfüller von Getränken wie Coca-Cola oder Pepsi, gehören allerdings zur Gruppe der Waren- und Produktfranchising-Systeme („Product and Tradename Franchising“). In den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts entstand eine weitere Form des Franchising, das sog. „Business Product Franchising“, wozu z. B. Systeme in Hotellerie, Gastronomie und Handel zählen. Diese neue Form der Kooperation geht über die traditionelle Form (Know-how, Abtretung von Markenrechten) hinaus. Der Vertrag beinhaltet ein umfangreiches und erfolgreich erprobtes Gesamtpaket. Zu den Pionieren des neuen Systems kann der Fast-Food Gigant McDonald’s gezählt werden, der weltweit in Bezug auf Organisation, Produktpalette und Design nahezu identisch auftritt. Ein Franchise-Unternehmen unterscheidet sich in wesentlichen Merkmalen von einem Filialunternehmen. Während der „Franchisee“ Kapital und Sachmittel investiert, hat der Filialleiter keinerlei Risiko zu tragen, da er nur seine persönliche Arbeitskraft in die Unternehmung einbringt. Er ist demnach nur Angestellter.
Wer kann Franchise-Geber werden?
Im Prinzip kann jeder Unternehmer Franchisegeber werden. Voraussetzung ist, dass er in einem (möglichst zwei) Pilotbetrieb(en) die eigene Geschäftsidee auf „Herz und Nieren“ getestet hat und sie nun multiplizieren möchte. Für diejenigen, die sich entscheiden, ihr Geschäft durch Franchising aufzubauen, stellen die zusätzlichen Kosten sowie die Höhe der Finanzierung die größten Hindernisse dar, die in der Anfangsphase erforderlich sind. Jeder der darüber nachdenkt, sein Geschäft durch Franchising wachsen zu lassen, sollte folgende Punkte sorgfältig bedenken:
a) Pilotunternehmen: Der Lizenzgeber muss, bevor er sein Geschäft lizenziert, ein erfolgreiches Testunternehmen geführt haben. Dafür sind finanzielle Mittel notwendig.
b) Betriebshandbuch: Bevor man mit dem Franchising beginnt, muss ein gründlich vorbereitetes Betriebshandbuch verfasst werden.
c) Lizenzvertrag: Während der Lizenzgeber die Bedingungen für den Lizenzvertrag festlegt, muss ein Anwalt für die Feinabstimmung und Konstituierung des Vertrages als ordentlicher und rechtskräftiger Vertrag beauftragt werden.
d) Werbematerial: Das Verfassen, Designen und Drucken einer Reihe von hochwertigem Werbematerial muss für das Franchisepaket des zukünftigen Lizenznehmers finanziert werden. Mehr als die oben genannten Punkte wiegt wohl die Quantität der Zeit, die das Management des Franchisekonzepts beansprucht. Abgesehen von der eigenen Zeit des Franchisegebers benötigt man zusätzliche Management-Ressourcen und ein starkes Team, um Unterstützung und Hilfe für das Lizenznehmer-Netzwerk sicher zu stellen.
Unsere Dienstleistungen Franchise Unternehmer werden
- Grundsätzliche rechtliche Beratung im Kontext „Aufbau eines Franchise-Unternehmens“
- Betriebshandbuch, Verträge Franchisegeber- und Franchisenehmer (Lizenzvertrag)
- GGF: Patentschutz, Markenrecht- und Schutz -Werbung und Marketing, Strategien zur erfolgreichen Implementierung am Markt
- Rechtsform des Franchiseunternehmens (Deutsche GmbH, GmbH &CO KG, AG, Limited) auf der Ebene des Franchisenehmers und- Gebers, Gründung des Unternehmens.
- Steuerliche Gestaltung, z.B. im Kontext der verbundenen Unternehmen, Holdinggesellschaft im Ausland (Dividendenrouting), Auslagerung von Aufgaben/Risiken/ Betriebsstättenanteile/ Vermögenswerte.
- Steuerliche Gestaltung: IP Box im EU Ausland (siehe nachfolgend)
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box – IP Box Steuerregime – Intellectual Property) für Franchisegeber (Franchise Unternehmen)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime). Zur Realisierung wird also eine Betriebsstätte im jeweiligen Land gegründet. Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über IP Schutzrechte (Marken- Lizenzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte).
Gemäss innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von bestimmten IP-Schutzrechten niedrig besteuert.
Für welche IP -Rechte dieses zutrifft ist abhängig vom jeweiligen Land und sehr unterschiedlich geregelt.
Bei EU-Sachverhalten: Ist die Betriebsstätte in der EU belegen, greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat.
Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft ist zu vermeiden. Diese liegt bei reinen Briefkastengesellschaften – ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box – IP Box Steuerregime – Intellectual Property) für Franchise Unternehmen / Franchise Geber:
Gibt es DEN optimalen Standort?
DEN optimalen Standort gibt es nicht. Wahl des Standortes aus deutscher Sicht:
- Art der IP Rechte (i.d.R. fallen immer nur bestimmte Rechte unter die IP Box-Regelung, ist in den Ländern unterschiedlich).
- Schutzrechte sind: Marken /sonstige Kennzeichenrechte, Geschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster, Urheberrecht IP werthaltig oder Neuschaffung IP?
- Zielsetzungen der Errichtung einer IP Gesellschaft?
- Konkrete Funktionen der IP Gesellschaft?
- Konzern-/Gruppenstruktur, Sitzländer?
EU /EWR-Staaten und Steuerprivilegien aus IP:
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76% ·
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5% ·
- England: Effektivsteuerbelastung 10% ·
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15% ·
- Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8% ·
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0% ·
- Irland: Effektivbelastung: 3-5%