Gewerbeverbot in Deutschland und weiterhin unternehmerisch tätig werden
Firmengründung bei Gewerbeverbot / Gewerbeuntersagung in Deutschland



Firmengründung bei Gewerbeverbot (Gewerbeuntersagung) in Deutschland: Treuhand UG oder Ltd.
Firmengründung bei Gewerbeuntersagung in Deutschland
Nach einem rechtskräftigen Verbot der selbstständigen Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Gewerbeordnung (Gewerbeuntersagung) suchen betroffene Unternehmer nach Wegen, dennoch unternehmerisch weiter tätig zu werden.
Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten/Lösungsansätze, die wir gern mit Ihnen erörtern. In der Übersicht:
- Rechtliche Prüfung der Untersagung, Aufhebung, Verhältnismäßigkeit
- Gründung einer Deutschen UG (Unternehmergesellschaft) oder englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und Treuhand-Geschäftsführer und Treuhand-Gesellschafter. Der Mandant wird nur bei der/“seiner“ UG/Ltd angestellt (Stichwort: Es besteht Gewerbe-, nicht Berufsverbot). Die Gestaltung ist allerdings so umzusetzen, dass die Treuhand nicht offenbart wird. I.d.R. sollte auch der Geschäftssitz verlegt werden und unter einem anderen Namen firmiert werden. Wir halten entsprechende Lösungen bereit.
- Gründung einer Deutschen UG oder UK Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und eine andere- vom Mandanten benannte Person- wird Geschäftsführer. Der Mandant hält maximal 50% der Anteile, 50% Treuhand
- Gründung einer EU Auslandsgesellschaft mit im Ausland belegender Betriebsstätte (i.d.R. nur sinnvoll, wenn in Deutschland nach Artikel 5 DBA keine Betriebsstätte ausgelöst wird)
- Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und der Mandant wird Direktor. Hier ist zwingend eine Einzelfallprüfung notwendig, ob eine solche Gestaltung möglich ist. I.d.R. wird eine solche Gestaltung nicht möglich sein.
Gründung Deutsche UG (Unternehmergesellschaft) bei Gewerbeverbot (Gewerbeuntersagung): Dienstleistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei realisiert für Mandanten die Gründung einer Deutschen UG (Unternehmergesellschaft) bei Gewerbeverbot (Gewerbeuntersagung) inkl. der nachfolgenden notwendigen Dienstleistungen:
- Stellung des Geschäftsführers für die Deutsche UG. Mittels Treuhandvertrag werden alle Rechte und Pflichten an den Treugeber übertragen.
- Stellung Treuhand-Gesellschafter, jur. Person unserer Anwalts-und Steuerkanzlei
- Eintrag ins Deutsche Handelsregister, Steuernummer, USt-ID
- Kontoeröffnung für die Unternehmergesellschaft bei einer Deutschen Bank. Der Treugeber erhält Kontovollmacht
- Sofern erforderlich: Abweichender Geschäftssitz der Treuhand UG oder Ltd. zur bisherigen Gesellschaft (Firmenschild, Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax. Optional: Zeitweise oder dauerhafte Anmietung der voll eingerichteten Büro- oder Konferenzräume)
- Angestelltenvertrag Mandant und UG
- Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen und Jahresabschluss
Vorteile für den Mandanten: Realisierung über unsere Anwalts-und Steuerkanzlei (Berufsgeheimnisträger). Mithin juristisch wasserdichte Gestaltung, Mandantenschutz durch Berufsgeheimnisträger. Treunehmer natürliche Person unserer englischen Steuer-und Anwaltskanzlei, bei Treuhand-Gesellschafter: Gesellschaft unserer Steuer-und Anwaltskanzlei.
Es muss ein Mindest-Einlagekapital in Höhe 300 Euro erbracht werden.
Gewerbeverbot (Gewerbeuntersagung) und Gründung einer Deutschen GmbH
Die Stellung eines Treuhand-Geschäftsführers bei einer Deutschen GmbH ist nicht möglich. Mithin müssten Mandanten auf eine Treuhand UG oder Limited ausweichen.
Gründung englische Limited bei Gewerbeverbot (Gewerbeuntersagung): Dienstleistungen unserer Kanzlei
Nachfolgende Dienstleistungen werden durch unsere Kanzlei erbracht:
- Gründung englische Limited (Ltd.), Eintrag ins Companies House UK
- Registerunterlagen
- Beglaubigte Übersetzung der Registerunterlagen, nebst Apostille
- Notarielle Beglaubigung der Registerunterlagen
- Stellung Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder. Mittels Treuhandvertrag werden alle Rechte und Pflichten an den Treugeber übertragen
- Erinnerungsservice Annual Account und Return
Die englische Limited wird als Zweigniederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen.
Gewerbeverbot in Deutschland und Gründung einer EU- Auslandsgesellschaft mit alleiniger Betriebsstätte im EU Ausland
Sofern Ihr „Geschäftsgegenstand“ nach Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte in Deutschland auslöst, kann insbesondere die Gründung einer EU-Gesellschaft (z.B. Gibraltar, England, Zypern, Malta usw..) mit alleiniger Betriebsstätte im Sitzstaat und ggf. Repräsentanz oder Warenlager nach Artikel 5.3 Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland in Frage kommen:
- Gründung einer EU-Auslandsgesellschaft (Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz, keine Negativwirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG usw..)
- Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz
- Stellung eines lokal Ansässigen als Direktor der Gesellschaft
- Kontoeröffnung für die Gesellschaft im Sitzstaat
- GGF. Repräsentanz oder Warenlager nach Artikel 5.3 DBA in Deutschland
Der Betroffene (Gewerbeverbot) tritt demnach nur als Gesellschafter/Shareholder der Auslandsgesellschaft auf. Möglich ist aber auch der Einsatz eines Treuhand-Shareholders.
Die Betriebsstätte ist allein im EU-Sitzstaat belegen (z.B. Gibraltar, England, Malta, Zypern usw.). Die Annahme der reinen „Briefkastengesellschaft“ (rechtswidrige Zwischengesellschaft) ist durch ausreichend Substanz Escape zu vermeiden. Das müssen nicht immer angemietete Büros und Angestellte im Sitzstaat sein, häufig reicht die Anbindung an ein Business Center im Sitzstaat (Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax).
Unsere Kanzlei im Sitzstaat stellt einen lokal Ansässigen als Direktor so das auch steuerrechtlich die Betriebsstätte im Sitzstaat belegen ist (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte).
Sofern erforderlich, kann die EU Auslandsgesellschaft in Deutschland eine Repräsentanz oder ein Warenlager nach Artikel 5.3 DBA installieren, also keine Betriebsstätte und keine Registereintragung in Deutschland.
Gewerbeverbot und Eintragung einer englischen Limited (oder anderen Auslandsgesellschaft) als Zweigniederlassung in Deutschland
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2007 (Aktenzeichen II ZB 7/06) erstmals zu dieser Sachlage ein Urteil gefällt.
Nach Auffassung des BGH ist eine Untersagung der Eintragung einer Zweigniederlassung dann wirksam und verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.
Dieser ist anzunehmen, wenn im Ausland eine reine „Briefkastengesellschaft“ (rein künstliche Gestaltung) installiert wird, um das Recht im Inland zu umgehen. Denn der Europäische Gerichtshof hätte immer betont, dass eine Berufung auf die Niederlassungsfreiheit bei einem Missbrauch nicht möglich sei.
Von diesem Urteil unabhängig sollte bei einer Untersagung der Eintragung einer Zweigniederlassung eine Einzelfallprüfung erfolgen. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruht auf einer bestimmten Konstellation, die man jedoch legal vermeiden kann. Insofern raten wir Mandanten, die über eine Zweigniederlassung in Deutschland eine Betriebsstätte in Deutschland begründen wollen oder müssen, sich möglichst im Vorwege mit uns in Verbindung zu setzen. Wir prüfen über unsere Fachanwälte für internationales Gesellschaftsrecht, in welcher Gestaltung z.B. die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Limited in Deutschland auch dann möglich ist, wenn der Mandant (mit Gewerbeverbot) Direktor dieser englischen Limited wird.
Davon abweichend können wir auch für eine englische Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland, einen Treuhand-Direktor und/oder Shareholder stellen.
Ergänzende Stichworte zur Thematik können sein:
- Unzuverlässigkeit im Deutschen Gewerberecht bedeutet, dass jemand zukünftig nicht in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht auszuüben
- Gewerbeverbot heißt nicht „Berufsverbot“. Ist eine Gestaltung so gewählt, dass der Direktor nur „angestellter Direktor“ der Gesellschaft (z.B. englische Limited) ist und auch „tatsächlich“ nur von einem Angestelltenverhältnis auszugehen ist, kann eine Untersagung der Eintragung bei bestimmten Voraussetzungen umgangen werden
Gewerbeverbot und Gestaltungen mittels US Corporation, z.B. in Delaware
Derartige Gestaltungen machen keinen Sinn, wenn der Präsident der US Corporation der Mandant (Betroffener, Gewerbeverbot) ist und bei einer Eintragung ins Deutsche Handelsregister das obige BGH Urteil greift. Selbstverständlich kann auch dann eine Eintragung als Zweigniederlassung/Niederlassung verwehrt werden. Wir müssten dann wieder besagte Einzelfallprüfung vornehmen, warnen aber in diesem Kontext vor weiteren Problemen, z.B. weil die EU Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz nicht greift. Selbstverständlich kann es Gründe für die Gestaltung mit einer US Corporation geben, aber aus unserer Sicht nicht im Kontext „Gewerbeverbot“.