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Gewinnspiel oder Glücksspiel: Rechtliche Unterschiede

Gewinnspiel oder Glücksspiel?

Gewinnspiel oder Glücksspiel: Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wir beraten Mandanten in der rechtlichen Abgrenzung zwischen Gewinnspiel und Glücksspiel. Dieses insbesondere in der Auslegung des erheblichen Einsatzes und der Zufallsbezogenheit.

Gewinnspiel oder Glücksspiel: Rechtliche Abgrenzung

Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn die Teilnahme entgeltlich erfolgt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust alleine oder hauptsächlich vom Zufall abhängt.  

Die Juristen bestimmen anhand von zwei Kriterien, ob ein Spiel ein Glücksspiel oder ein Gewinnspiel ist. Da ist zum einen das Merkmal „erheblicher Einsatz“, zum anderen die „Zufallsbezogenheit“. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist bereits eine der beiden Voraussetzungen zu verneinen, handelt es sich um kein Glücksspiel, sondern um rechtmäßiges Gewinnspiel.  

Ist das Vorliegen eines Glücksspieles zu bejahen, greifen die juristischen Grundlagen des Glücksspielrechts.

Gewinnspiel- Glücksspiel und länderspezifische Einlassungen

Sonderfall England  

in England sind “Price Competitions” nicht reguliert.   

Demnach realisieren viele Mandanten Gewinnspiele über eine englische Limited mit Betriebsstätte in England.

Standort Malta  

Gewinnspiele auf Malta fallen unter raffle”, ergo Lizenz Nummer 3 (Glücksspiel Lizenz erforderlich).  

Gewinnspiel oder Glücksspiel: Österreich und Deutschland

In Deutschland führt § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) aus:   

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. #

Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind  Glücksspiele.

Analoge Begriffsbestimmungen enthalten auch §1 des österreichischen Glücksspielgesetzes (GlSpG) sowie Artikel 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken, wobei in Österreich § 1 Abs. 2 GlSpG dahingehend ergänzt, dass Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten als Glücksspiele gelten.

Gewinn- oder Glücksspiel: Urteile (Bespielhaft)

AG Mönchengladbach: 0190-Telefongewinnspiel ist strafbares Glückspiel

Das AG Mönchengladbach (13 Ds/102 Js 989/01-162/02) hat entschieden, dass ein Telefongewinnspiel mit 0190-Rufnummern ein strafbares Glücksspiel ist.

Die Angeklagten hatten eine 0190-Rufnummer geschaltet, bei dem der Anrufer 2,- EUR/pro Minute zahlen musste. Jedem tausendsten, zehntausendsten, hunderttausendsten und millionsten Anrufer wurde eine Frage gestellt, z.B. „Wer moderiert die Sendung >Wer wird Millionär< bei RTL? a) Günther Jauch oder b) Stefan Raab ?“.

Bei seinem Telefonat wurde dem Anrufer vorab mitgeteilt, welche Kosten anfielen, welche Preise gewonnen werden konnten, welche Position der Anrufer hatte und wieviele Plätze noch bis zum nächsten Gewinn offen waren. Hatte der Anrufer die entsprechende Position, erhielt er bei der richtigen Beantwortung der Fragen die jeweiligen Geldgewinne.

Beantwortete der Anrufer die Frage falsch, so fiel die Hälfte des in Aussicht gestellten Gewinns in den Jackpot, die andere Hälfte wurde karitativen Zwecken gespendet.

Der Jackpot ging als Zusatzgewinn an den millionsten Anrufer, der die Frage richtig beantwortete. Die Angeklagten verglichen ihr Spiel mit den Quizshows der Fernsehsender ARD, SAT 1, RTL und 9 Live und behaupteten, hierbei handle es sich um kein Glücksspiel, sondern vielemehr um ein Gewinnspiel.

Das AG Mönchengladbach schloß sich dieser Ansicht nicht an, sondern wertete die Aktivitäten als strafbares Glücksspiel iSd. § 284 StGB: „Das von den Angeklagten veranstaltete Spiel (…) ist ein (…) Glücksspiel; denn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen hängt überwiegend vom Zufall und nicht von den Fähigkeiten und Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler ab. Das Spiel ist öffentlich, weil sich jedermann durch Wählen der Mehrwertnummer (…) daran beteiligen kann. Mit der Zahlung der Telefongebühren zahlt der jeweilige Spielteilnehmer auch einen Spieleinsatz. (…)

Entgegen der Auffassung der Verteidigung (…) ist auch das Gewinnenkönnen nicht überwiegend von der Fähigkeit des jeweiligen Mitspielers abhängig, sondern das Gewinnenkönnen ist überwiegend vom Zufall abhängig. (…)“

Das Gericht setzt sich leider nicht mit der Frage des erheblichen Entgelt-Einsatzes auseinander. Dies ist aber gerade eine der Kernfragen bei solchen telefonischen Spielen mit Mehrwertdienste-Rufnummern. Erst vor kurzem hatte die StA München entschieden, dass beim Fernsehsender 9 Live kein Glücksspiel veranstaltet wird.  Der ermittelnde Staatsanwalt verneinte die Erheblichkeit des Entgelteinsatzes. Er berief sich dabei auf die in den 50er Jahren ergangenen Entscheidungen (OLG Hamm, JMBlNW 1957, 251 [251]: Strafbarkeit bei 1,00 DM; BayObLG, GA 1956, 385 [386]: Strafbarkeit bei 5,00 DM) und nahm einen entsprechenden Inflationsausgleich vor, so dass die Televotings iHv. 0,49 EUR/Anruf nicht unter den Begriff des erheblichen Entgelt-Einsatzes gefasst werden konnten.

Das AG Mönchengladbach ging im vorliegenden Fall über alle diese Punkte hinweg und bejahte problemlos das Vorliegen des § 284 StGB. Diese wenig substantiierte rechtliche Auseinandersetzung ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass dies Angeklagten im vorliegenden Fall wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) straffrei ausgingen.

Im Falle einer Verurteilung hätte das Gericht dagegen weitaus genauer hinsehen müssen. Ein Verbotsirrtum ist immer dann gegeben, wenn objektiv eine Straftat vorliegt, subjektiv der Täter aber in unvermeidbarer Weise irrtümlich annahm, er handle nicht strafbar. Hier hatten die Angeklagten sich vorab umfassend anwaltlich beraten und zudem ein ausführliches Anwaltsgutachten erstellen lassen, das unzutreffenderweise zu dem Schluss kam, dass kein Glücksspiel vorliege. Darauf vertrauten sie bei ihren weiteren Aktivitäten.

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Malta, Gibraltar, England, Isle of Man und Offshore, mit Glücksspiel-Lizenz, Lizenz für Sportwetten, Online Spielcasino. Von der Gründung der Glücksspiel-Company über Erlaubnisantrag bis Lizenz.

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Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV – Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die „Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht“ ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

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