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Glücksspiel-Lizenz – Wettlizenz – Online Casino -Sportwetten



Glücksspiel Lizenz – Wettlizenz: Allgemeine rechtliche Grundlagen
- Index Glücksspiel Lizenz (Wettlizenz- Lizenz für Sportwetten)
- Glücksspiel Lizenz: Grundsätzliche Überlegungen
- Glücksspiel Lizenz Malta
- Wettlizenz England
- Glücksspiel Lizenz Isle of Man
- Glückspiel Lizenz Offshore
- Kontakt zu uns
Glücksspiel Lizenz – Glücksspielrecht
Zum Thema Hausverlosung – Verlosung von materiellen Werten über das Internet
In vielen Ländern ist Glücksspiel und/oder Online-Glücksspiel verboten oder den den staatlichen Stellen vorbehalten. Im Bereich des Glücksspiels gilt grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Gambling Company und das Recht des – oder der – „Anbieterstaaten“. Beispiel: Die Glücksspiel- Gesellschaft hat Ihren Sitz auf den Isle of Man und das Glücksspielangebot richtet sich auch an Kunden in Spanien, Deutschland und z.B. der Schweiz. Mithin greift das Glücksspielrecht von Isle of Man und das Glücksspielrecht Spaniens, Deutschland und der Schweiz.
Es bestehen allerdings Lösungsmöglichkeiten über die EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit bzw. „Gambling Urteile“ des EuGH (Europäischer Gerichtshof): Besitzt eine Gesellschaft in der europäischen Union eine Glücksspiel -Lizenz, kann sich das Angebot an Teilnehmer in der gesamten EU richten.
Mit einer Lizenz aus Malta, dem Vereinigtem Königreich oder Gibraltar kann Glücksspiel also in der gesamten EU angeboten werden, da die nationalen Glückspielverbote bzw. -regulierungen gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen würden, wenn einem lizenzierten Anbieter das Angebot in einem anderen EU-Mitgliedsland untersagt würde (vgl. EuGH-Entscheidung v. 09.09.2010 – C-316/07 u.a.). Hierbei ist zu beachten, dass Gibraltar nicht zum Umsatzsteuergebiet der EU gehört.
Übrigens: Die Isle of Man und Alderney sind autonomer Kronbesitz und nicht Mitglied der EU.
Handelt es sich um ein reines „Resellerangebot“, kommt ergänzend noch Zypern in Frage, da auf Zypern ein solches Angebot ohne Lizenz realisierbar ist.
Möglich ist auch die Umsetzung in einem Drittstaat-Staat wie z.B. Belize, Isle of Man oder Costa Rica.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche „Offshore-Lizenz“ allein dazu berechtigt, dass Angebot im Sitzstaat der Gesellschaft, also z.B. in Belize, zu realisieren, nicht aber in anderen Ländern und/oder in der EU. Allerdings stellt sich die Frage wie andere Länder Sanktionen durchsetzen wollen, da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten unterhalten.
Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein: Sofern sich das Glücksspielangebot nur an Kunden außerhalb Costa Ricas wendet, ist keine Glücksspiel-Lizenz sondern nur eine Gewerbeerlaubnis- erforderlich.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel-Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?
Zentral definiert „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ – auch auf der Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen – den Ort der Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft (also Zb nach Malta) und tritt selbst als Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Außerdem ist eine reine „Briefkastengesellschaft“ zu verhindern. So ist ein reines „Registered Office“ in keinem Falle ausreichend, es müssen aber nicht immer große Büros sein. Gerade innerhalb der EU ist in den meisten Fällen ein virtuelles Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst) bei einem Business Center ausreichend. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf Grund des innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also mindestens ein Büro und ein Angestellter.
Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte
Entscheidend ist auch im Rahmen einer Gambling Company die Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Aufgrund der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit ist diese Problematik innerhalb der EU relativ leicht lösbar. Anders bei Firmengründungen in sogenannten Offshore –Staaten (Niedrigsteuer- oder Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass im Sitzstaat (also z.B. Belize, Isle of Man, Costa Rica) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht, also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor. Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und/oder Lösungsansätze.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Zunächst fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft besteuert. Auf Malta besteht die Möglichkeit die Endbesteuerung auf der Ebene der Gesellschaft über das Malta-Holding-Modell auf 4,75% zu reduzieren.
Besteuerung der Dividenden
Die Gewinne nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden:
- Das Land kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland (Beispiel Zypern)
- Ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer
- Die Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie: Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden
- Die Zwischenschaltung einer EU Holding. Hier kommt insbesondere Zypern in Frage: Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Tochter/Gambling Company in der EU belegen), Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg) und keine Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden an einen Nicht-Zyprioten.
Von der Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden.
Handelt es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU Gesellschaften die EU Mutter-Tochter-Richtlinie.
Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:
- Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.B. auf Malta
- Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft und/oder Treuhand-Shareholder
- Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme einer reinen „Briefkastengesellschaft“)
- Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden
- Erlaubnisantrag (BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur Erlaubnis)
- Sofern erforderlich: Zusammenarbeit mit dem „Programmierer der Glücksspiel-Plattform“
- Steuerliche Gestaltung z.B. Installation einer Zwischenholding (Dividendenrouting)
- Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England, auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten wie Belize bzw. Gewerbelizenz auf Costa Rica
Was ist denn nun die rechtssicherste Gestaltung, wenn ich das Glücksspiel weltweit – bzw. in vielen Ländern – anbieten möchte?
Zunächst eine Glücksspiel-Lizenz in der EU, da man damit die gesamte EU „abdeckt“ (siehe Einlassungen oben, EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit). Da Malta neben England die höchsten Anforderungen hat, wäre eine Lizenz auf Malta ratsam. Denn es besteht natürlich weiterhin ein Problem, wenn sich das Glücksspielangebot auch an Teilnehmer außerhalb der EU richtet: Es greift das Recht des Anbieterstaates. Aufgrund der hohen Anforderungen einer Malta-Lizenz werden andere Länder allerdings i.d.R. „passieren lassen“ bzw. wäre eine erneute Zulassung in anderen Ländern auf der Grundlage einer Malta –Lizenz nicht mehr mit extrem hohem Aufwand verbunden.
Machen dann sogenannte „Drittstaaten- / Offshore-Lizenzen“ oder eine Costa Rica Gewerbelizenz überhaupt Sinn?
Formalrechtlich eigentlich nicht. Denn- wie bereits mehrfach ausgeführt- greift im Glücksspielrecht auch das Recht des Anbieterstaates. Außerdem hängt der Erfolg einer Glücksspiel-Plattform im Internet sehr häufig auch von Faktoren wie:
– Rechtssicherheit für den Spieler
– Sicherer Hosting-Standort
– Vertrauen in den Anbieter
– Datensicherheit
usw. ab. Es spricht sich in Spielerkreisen schnell herum, dass Glücksspielanbieter in bestimmten Ländern ggf. wenig Vertrauenswürdig sind, da u.a. die Rechtssicherheit und ein notwendiges Eigenkapital fehlt. Allerdings betreuen wir auch Mandanten, die aus anderen Gründen eine Lizenz in einem Drittstaat bzw. eine Costa Rica Gewerbelizenz bevorzugen. Als Steuer- und Anwaltskanzlei bewerten wir solche Vorhaben nicht, sondern weisen nur auf die juristischen Hintergründe hin. Beauftragt uns der Mandant z.B. mit der Realisierung einer Costa Rica Gewerbelizenz, so werden wir auch ein solches Mandat gewissenhaft ausführen. Gerade hinsichtlich Costa Rica oder Belize wenden sich Mandanten an uns, die selbst in einem Drittstaat Ihren Wohnsitz haben und/oder sich das Glücksspielangebot überwiegend an Teilnehmer in nicht regulierten Staaten wendet.
Zum Thema Hausverlosung – Verlosung von materiellen Werten über das Internet
Grundsätzlich kann eine Hausverlosung / Verlosung von materiellen Werten über das Internet über eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU Gesellschaft). Auf Zypern ist es ohne Lizenz erlaubt, Geschicklichkeitsspiele an zu bieten (Games of Skill and Knowledge). Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Zypern:
Die Zyprische Limited (Ltd.) darf im Wege des Geschicklichkeitsspiels ihr Eigentum veräußern. Der Teilnehmer erhält zwei sehr einfache Fragen zu Auswahl, z.B.:
In welchem Meer liegt Zypern?
A: Im Mittelmeer
B: Im Steinhuder Meer
Zwischen allen Einsendern mit der richtigen Antwort wird der Gewinner per Los ermittelt.
Um eine fremde Immobilie in die „Lotterie“ einzubeziehen und doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden kann folgendes Konstrukt beschrieben werden:
- Der Immobilieneigentümer schließt mit der Ltd einen Maklervertrag ab.
- Der Immobilieneigentümer gibt vor einem Notar ein Angebot zum Verkauf der Immobilie ab.
- Die zyprische Ltd. verlost im Paket Vermittlungstätigkeit Immobilie und Schuldversprechen an den Gewinner.
- Der Gewinner erhält das Angebot, welches er vor einem Notar annimmt. Der Notar erteilt die Apostille und sendet dieses an den Notar, vor dem das Angebot abgegeben wurde. Dieser erste Notar beantragt die Auflassung und fordert den Gewinner zur Kaufpreiszahlung auf. Daraufhin springt die zyprische Ltd. „ein“ und zahlt aus dem Schuldversprechen den Kaufpreis. Danach wird der Notar die Eintragung in das Grundbuch (=Eigentumsübergang Immobilieneigentümer zu Gewinner) beantragen.
Das sind sehr viele Informationen, wie geht es jetzt weiter?
Für einen Gestaltungsvorschlag benötigen wir immer nachfolgende Informationen:
- Welche Art des Spiels wollen Sie anbieten?
- An welche Teilnehmer- in welchen Ländern- soll sich das Glücksspielangebot richten?
- Handelt es sich um eine „Reseller-Tätigkeit“ (Wenn Ja: In welchem Land ist der Anbieter lizenziert?) oder um ein „eigenes Angebot“?
- Bei eigenem Angebot: Wer programmiert die Glücksspiel-Plattform?
- Wo unterliegen Sie – als natürliche Person- der unbeschränkten Steuerpflicht?
- Wo unterliegen die späteren Eigner / Shareholder der Gambling Company der beschränkten – bzw. unbeschränkten Steuerpflicht?
