Glückspiellizenz offshore, Wettlizenz, sportwetten Lizenz

Glücksspiel-Lizenz – Wettlizenz – Online Casino -Sportwetten

Glücksspiel Lizenz – Wettlizenz: Offshore Glücksspiel-Lizenz

Glücksspiel Lizenz (Sportwetten Lizenz, Wett Lizenz) Offshore

Unsere Kanzlei realisiert für Mandanten Glücksspiel Lizenzen (Wett Lizenz, Sportwetten Lizenz, Online Casino) in der EU (zentral Malta, Gibraltar und England) und in Drittstaaten (z.B. Costa Rica, Antigua and Barbuda, Kahnawake und Panama).

Bei Glücksspiel ist zu beachten, dass das Recht des Sitzstaates der Glücksspiel Gesellschaft greift und das Recht der Anbieter-/Vertriebsstaaten. Innerhalb der EU greift die gegenseitige Anerkennung durch die EU-Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, EuGH-Urteile zum Thema Gambling. Somit kann eine in der EU lizensierte Glücksspiel-Gesellschaft in der gesamten EU anbieten, ohne erneute Zulassung im jeweiligen Anbieter-/Vertriebsstaat.

Als Offshore Glücksspiel Lizenz wird im allgemeinen eine Glücksspiel Lizenz in sogenannten Steueroasen – wie z.B. Costa Rica- verstanden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Offshore-Lizenzen nicht dazu berechtigen, dass Glücksspiel in anderen regulierten Staaten – außerhalb des Sitzstaates- anzubieten. Auf der anderen Seite sind Klagen auf Unterlassung in solchen Offshore-Staaten schwer durchsetzbar.

Gewinnspiel oder Glücksspiel?

Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn die Teilnahme entgeltlich erfolgt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust alleine oder hauptsächlich vom Zufall abhängt.  

Die Juristen bestimmen anhand von zwei Kriterien, ob ein Spiel ein Glücksspiel oder ein Gewinnspiel ist. Da ist zum einen das Merkmal „erheblicher Einsatz“, zum anderen die „Zufallsbezogenheit“. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist bereits eine der beiden Voraussetzungen zu verneinen, handelt es sich um kein Glücksspiel, sondern um rechtmäßiges Gewinnspiel.

Offshore Glücksspiel Lizenz: Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel-Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?

Zentral definiert „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ – auch auf der Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen – den Ort der Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft (also Zb nach Malta) und tritt selbst als Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Außerdem ist eine reine „Briefkastengesellschaft“ zu verhindern. So ist ein reines „Registered Office“ in keinem Falle ausreichend, es müssen aber nicht immer große Büros sein. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf Grund des innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also Büros und Angestellte auf Gibraltar.

Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte

Entscheidend ist auch im Rahmen einer Gambling Company die Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Aufgrund der EU- Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit ist diese Problematik innerhalb der EU relativ leicht lösbar. Anders bei Firmengründungen in sogenannten Offshore –Staaten (Niedrigsteuer- oder Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass im Sitzstaat (also Isle of Man, Costa Rica) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht, also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor. Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und/oder Lösungsansätze.

Offshore Glücksspiel Lizenz: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Zunächst fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft besteuert. Auf Malta ist eine Endbesteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta von 5% erreichbar (Malta Holding Modell).

Offshore Glücksspiel Lizenz und Besteuerung der Dividenden

Die Gewinne nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der Glücksspiel-Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden:

  • Das Land kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland
  • Ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer
  • Die Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie:  Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden
  • Die Zwischenschaltung einer EU Holding

Von der Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden.

Handelt es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU Gesellschaften die EU Mutter-Tochter-Richtlinie.

Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:

  • Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.B. auf Malta
  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft  und/oder Treuhand-Shareholder
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme einer reinen „Briefkastengesellschaft“)
  • Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden
  • Erlaubnisantrag  (BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur Erlaubnis)
  • Sofern erforderlich: Zusammenarbeit mit dem „Programmierer der Glücksspiel-Plattform“
  • Steuerliche Gestaltung z.B. Installation einer Zwischenholding (Dividendenrouting)
  • Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England, auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten wie Belize bzw. Gewerbelizenz auf Costa Rica

Das sind sehr viele Informationen, wie geht es jetzt weiter?

Für einen Gestaltungsvorschlag benötigen wir immer nachfolgende Informationen:

  • Welche Art des Spiels wollen Sie anbieten?
  • An welche Teilnehmer- in welchen Ländern- soll sich das Glücksspielangebot richten?
  • Handelt es sich um eine „Reseller-Tätigkeit“ (Wenn Ja: In welchem Land ist der Anbieter lizenziert?) oder um ein „eigenes Angebot“?
  • Bei eigenem Angebot: Wer programmiert die Glücksspiel-Plattform?
  • Wo unterliegen Sie – als natürliche Person- der unbeschränkten Steuerpflicht?
  • Wo unterliegen die späteren Eigner / Shareholder der Gambling Company der beschränkten – bzw. unbeschränkten Steuerpflicht?

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Malta, Gibraltar, England, Isle of Man und Offshore, mit Glücksspiel-Lizenz, Lizenz für Sportwetten, Online Spielcasino. Von der Gründung der Glücksspiel-Company über Erlaubnisantrag bis Lizenz.

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Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV – Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die „Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht“ ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

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