GmbH Insolvenz, Überschuldung der Deutschen GmbH, Abwicklung GmbH

GmbH Insolvenz – Überschuldung der Deutschen GmbH

GmbH Insolvenz- Überschuldung der Deutschen GmbH

GmbH- Insolvenz – Überschuldung der Deutschen GmbH und Maßnahmen

§19 InsoVerordnung beschreibt den Eröffnungsgrund für die Insolvenz einer Deutschen GmbH (vgl. unten). Unsere Kanzlei übernimmt in diesem Kontext die erforderlichen Dienstleistungen, z.B.:

  • Feststellung, ob ein Eröffnungsgrund besteht
  • Alle erforderlichen bzw. sinnvollen Maßnahmen wie Insolvenzantrag, Begleitung des Insolvenzverfahren oder Liquidation der Deutschen GmbH. Alternative Maßnahmen: Übernahme des Insolvenzverfahrens – fremdgeführte Insolvenz, der Verkauf der GmbH in der Krise an eine Auffanggesellschaft, der Abwicklungs- oder Liquidationsverkauf, die außergerichtliche Sanierung der GmbH, übertragende Sanierung – der Verkauf der GmbH in der Insolvenz
  • Sitzverlegung, Einsatz eines neuen Geschäftsführers, Entlastung des alten Geschäftsführers und Abwicklung der GmbH
  • Verschmelzung der Deutschen GmbH mit englischer Limited
  • Sofern eine Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Geschäftsführers nicht zu verhindern ist: Schnelle Entschuldung der natürlichen Person über das Insolvenzverfahren in England
  • Nach oder während GmbH-Insolvenz: Maßnahmen für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf die neue Gesellschaft (z.B. Gründung einer Auslandsgesellschaft mit Treuhand-Diensten, z.B. englische Limited mit Treuhand-Shareholder und/oder Treuhand-Direktor und Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land oder Unternehmergesellschaft oder neue GmbH mit Treuhand-Diensten usw.)

GmbH Insolvenz: Regelinsolvenzverfahren als eine Möglichkeit

Eine Möglichkeit im Kontext der überschuldeten Deutschen GmbH besteht im Regel-Insolvenzverfahren. Nachfolgende Abbildung zeigt den Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens inkl. Eigenverwaltung, Planverfahren, Sanierung, Liquidation und Übertragung:

Abbildung Regelinsolvenzverfahren. Für eine größere Darstellung klicken Sie bitte hier..

GmbH- Insolvenz /Überschuldung der Deutschen GmbH und Realisierung der erforderlichen Maßnahmen über unsere Kanzlei

Egal, welche Strategie Sie wählen bzw. für Sie sinnvoll ist, wir sind Steuerberater und Rechtsanwälte und keine „Firmenbestatter“ bzw. keine „Insolvenzagentur“. Mithin bieten wir unseren Mandanten nur rechtssichere Gestaltungen an, die einer Nachprüfung standhalten. Im Gegenzug sollten unsere Mandanten höhere Gebühren akzeptieren.

Firmenbestatter, die Firmen dutzendweise platt machen, sind hierbei wenig hilfreich: Individuelle Beratung und maßgeschneiderte Konzepte müssen Ihre Lage berücksichtigen. Rechtlich versierte Reaktionen gegenüber den Gläubigern sind dringend anzuraten und können nur von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht werden.

Auf Wunsch des Mandanten bieten wir im Kontext ergänzende Dienstleistungen an, sofern sinnvoll und/oder gewollt:

  • Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nicht vermeidbar: Insolvenzverfahren in Deutschland, England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei)
  • Strategien für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der neuen Gesellschaft: Z.B. Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und Treuhand-Shareholder. Oder Gründung einer Auslandsgesellschaft mit alleiniger Betriebsstätte im Ausland, mithin i.d.R. Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Geschäftsführers im Ausland.

GmbH Insolvenz: § 19 InsO(Gesetz)-Überschuldung

  1. Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
  2. 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 2Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
  3. 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

GmbH Geschäftsführer und –Gesellschafter bei drohender Insolvenz:

Exit-Strategien durch Verkauf der GmbH

Faktisch hat jede Geschäftsleitung Entscheidungen getroffen, welche im Falle der Unternehmensinsolvenz zur persönlichen Haftungsfalle werden können. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle einer drohenden Insolvenz existiert eine unüberschaubare Anzahl an Gerichtsentscheidungen.

Das individuelle Risiko ist groß. Je größer die Überschuldung und je höher die Insolvenzwahrscheinlichkeit, desto größer das Risiko.

Neben dem bekannten Straftatbestand der Insolvenzverschleppung (§15a InsO) gibt es weitere, strafrechtlich relevante Normen, denen der Geschäftsführer auch bei Fahrlässigkeit ausgesetzt ist:

  • Betrug / Kreditbetrug, §§ 263, 265 StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Vorenthalten von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen, 266a StGB
  • Bankrott, 283 StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ansprüche der Gesellschaft zu suchen. Dazu gehören auch Haftungsgründe gegen den Geschäftsführer.

Denn der Geschäftsführer haftet für Verletzungen seiner Pflichten grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber, § 43 II GmbHG.

Dann haftet nicht nur die Gesellschaft mit dem Stammkapital, sondern auch der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen (Durchgriffshaftung). So können große Vermögenswerte, wie eine private Immobilie, in Gefahr geraten verwertet zu werden.

Fünf Schritte

In langjähriger Praxis haben wir Exit-Strategien entwickelt, die die Haftung des GmbH-Geschäftsführers – aber auch anderer Geschäftsleitungen oder Gesellschafter – minimieren:

Durch Übernahme der bedrohten Gesellschaft, Austausch der Geschäftsführer und Sitzverlagerung wird die GmbH haftungsfreundlicher liquidiert.

1. Wir bieten mit unserem Netzwerk geeignete Investoren, die eine in Schieflage geratene GmbH übernehmen. Die notwendigen Formalien erledigen unsere Rechtsanwälte dazu.

2. Gleichzeitig wird Ihre GmbH innerhalb Deutschlands verlegt, um Ihnen als GmbH-Geschäftsführer Freiraum vor den Gläubigern zu verschaffen. Ein reiner Briefkasten genügt allerdings nicht, jedoch beschaffen wir der Gesellschaft einen angemessenen Geschäftssitz, der auch einer Nachprüfung standhält. Gläubiger müssen nun Vollstreckungsbescheide an den neuen Firmensitz zustellen lassen, dies ist mit erheblichem Aufwand – auch zeitlich – verbunden. Gleiches gilt für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses über ein Insolvenzverfahren, da nun ein anderes Gericht zuständig ist. Nur wenn ein angemessener neuer Geschäftssitz etabliert wurde, ist eine Zustellung an den alten Gesellschaftssitz oder die öffentliche Zustellung ausgeschlossen.

Vorsicht: Viele „Bestattungsagenturen“ belassen es bei einer reinen Eintragung im Handelsregister. Dies führt zur öffentlichen Zustellung und lässt bei Behörden (Finanzamt, Staatsanwaltschaft) und Gerichten alle Alarmglocken klingen!

3.Diese Zeit wird für den nächsten Schritt genutzt: Der (neue) Gesellschafter entlastet den bisherigen Geschäftsführer und übernimmt damit dessen Haftung gegenüber der Gesellschaft. Der ehemalige Geschäftsführer – also Sie – ist damit freigestellt.

4. Als nächstes nutzt die neue Geschäftsführung die EU-Niederlassungsfreiheit und verlegt die GmbH in ein EU-Land mit günstigerem Gesellschaftsrecht und geringerer Haftung der Geschäftsführung. Einige Länder kennen z.B. keine Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer und / oder Gesellschafter bzw. nur bei vorsätzlichen Straftaten. Auch hier ist wichtig, dass nicht nur eine Scheinverlagerung stattfindet, sondern ein angemessener Substance-Escape.

5. Unter dem Recht des Sitzstaates wird nun durch unsere Steuerberater die finanzielle Situation der Gesellschaft geprüft und bewertet. Dem Ergebnis entsprechend wird die Gesellschaft liquidiert (GmbH-Bestattung), saniert, insolvent gemeldet (fremdgeführte Insolvenz) oder weiterveräußert.

Einige Mandanten möchten unter dem Namen ihrer bisherigen Gesellschaft weiterarbeiten oder den Kundenstamm behalten. Da wir mit der Sitzverlegung den Namen der Firma ändern, wird dieser für eine neue Gesellschaft wieder frei.

Weiters gibt es die Möglichkeit, dass die „alte“ GmbH in dem neuen Land ruht und durch einen unserer Anwälte oder Steuerberater treuhänderisch als Mantel verwalten zu lassen. Nach einer Karenzzeit können die ehemaligen Gesellschafter oder eine andere Gesellschaft diesen Mantel übernehmen. Durch dieses „Bäumchen-Wechsel-Dich“ können Firmenwerte vor dem strengen deutschen Insolvenzrecht geschützt und bewahrt werden!

Auf die Feinheiten kommt es an!

Neben angemessenem Geschäftssitz, rechtlicher Absicherung und der Einhaltung der Formalien kommt es darauf an, die beschriebenen Schritte nachprüfbar zu gestalten und mit Inhalten zu erfüllen.

Firmenbestatter, die Firmen dutzendweise platt machen, sind hierbei wenig hilfreich: Individuelle Beratung und maßgeschneiderte Konzepte müssen Ihre Lage berücksichtigen. Rechtlich versierte Reaktionen gegenüber den Gläubigern sind dringend anzuraten und können nur von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht werden. Sonst erlangen insbesondere Schätzungsbescheide des Finanzamtes Rechtskraft. Auch kann ein Firmenbestatter, der sich nicht mit der Firma und deren finanzieller Lage auskennt, keine Auskünfte geben. Daher werden sich in diesem Fall die Strafverfolgungsbehörden und das Finanzamt an den alten Geschäftsführer und Gesellschafter wenden: an Sie!

Als englisch-deutsche Kanzlei beraten wir Mandanten im Kontext: Überschuldung – Insolvenz der Deutschen GmbH, Abwicklung der überschuldeten Deutschen GmbH