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Holding gründen- Steuergestaltung durch Holding



Holding gründen: Steuerliche Gestaltung durch Zwischenholding
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Holding im Ausland gründen: Gibt es DEN geeigneten Holdingstandort?
Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
- Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt?)
- Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
- Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
- Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg, also keine Besteuerung von Beteiligungserlösen
- Wie werden Dividenden-Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Quellensteuer)?
- Bestehen CFC-Regelungen und wenn ja, wie gestalten sich die Auswirkungen?
- Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
- Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
- Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/ Gesellschafterfremdfinanzierung?
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.

Holding im Ausland gründen: Gestaltung mittels EU-Zwischenholding
Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. I.d.R. macht daher die Installation einer Holding innerhalb der EU am meisten Sinn.
Grundsätzlich greift im EU-Kontext die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden von der EU-Tochter, keine Besteuerung der Beteiligungserlöse bei der EU Holding). Außerdem keine Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG. Insofern scheint zunächst jeder Holdingstandort in der EU geeignet.
Unterschiede bestehen jedoch u.a. hinsichtlich der Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding (Dividenden-Routing) und/oder Besteuerung aktiver Einnahmen bei der Holding, Beispiele:
- Niedrige Besteuerung aktiver Einkünfte bei der Holding: Irland und Zypern (12,5%), Madeira (5%), Malta mit dem Malta Holding Modell (5%), Liechtenstein im EWR (12,5%)
- Keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland: Zypern, Irland (sofern DBA-Sachverhalt), Malta, Liechtenstein im EWR
Tätigt die Holding aktive Einnahmen aus Lizenz-oder Patentrechten eignet sich ein EU-Holdingstandort mit IP Box-Steuerregime (z.B. Niederlande, Zypern, Luxemburg, Irland) oder Liechtenstein im EWR.
Holding im Ausland gründen: Länderübersicht
Land | Besteuerung aktiver Einnahmen der Holding* | IP Box |
Zypern | 12,5% | Ja, 80% steuerfrei |
Bulgarien | 10% | Nein |
Irland | 12,5% | Ja |
Dänemark | 28% | Nein |
Madeira | 5% | Nein |
Malta | 5% wenn Malta Holding modell | Nein |
Spanien | ca. 30% | Ja, Effektivbesteuerung 5-15% |
Niederlande | ca. 30% | Ja, 80% bleiben steuerfrei |
Luxemburg | ca. 28% | Ja, 80% bleiben steuerfrei |
*Aktive Einnahmen sind z.B. Rechnungsstellungen an die Töchter für Aufgaben der Holding, Rechnungsstellung für die Nutzung von Lizenz-/Patentrechte, Umsätze aus Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung.
Holdingstandorte in der EU und Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland (an Anteilseigner der Holding)
Land | Quellensteuer |
Zypern | Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland |
Bulgarien | 5% Quellensteuer |
Irland | keine Quellensteuer wenn dba-Sachverhalt |
Dänemark | Ohne DBA-Sachverhalt: 28%, im DBA-Sachverhalt:0-20%, je nach DBA. Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat. |
Madeira | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Malta | Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland |
Spanien | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Niederlande | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
Luxemburg | Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen |
* Greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Eigner der Holding ist Kapitalgesellschaft in der EU)= keine Quellensteuer -Grundsätzlich keine Quellensteuer bedeutet: Der Sitzstaat der Holding belastet Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding grundsätzlich nicht mit Quellensteuern, unabhängig davon ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht
-Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedeutet: Allein ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen reduziert die Quellensteuer: Wenn Anteilseigner eine natürliche Person, i.d.R. 15% Quellensteuer, wenn Anteilseigner eine ausländische jur. Person i.d.R. zwischen 5-10%.
Holding gründen: Beispiel einer Gestaltung mittels Zwischenholding
Nachfolgend beispielhaft eine Abbildung zur Konstellation einer Holding auf Zypern:

Holding im Ausland: Gestaltung außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt
Im Nur-DBA-Sachverhalt begrenzt allein das vorhandene DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden:

Holding im Ausland gründen: Nicht- DBA-Sachverhalt
Im Nicht-DBA-Sachverhalt besteht keine Möglichkeit der Begrenzung der Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden:

Holding gründen: Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Ein grundsätzliches Problem bei der Gründung einer ausländischen Holding ist die Tatsache, dass die Holding die Assets der Töchter erwerben müsste, sofern die Töchter werthaltig sind. Eine Lösung für dieses Problem wäre die Gesellschafter-Fremdfinanzierung:

Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de