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Holding gründen- Steuergestaltung durch Holding

Holding gründen: Steuerliche Gestaltung durch Zwischenholding

Holding im Ausland gründen: Gibt es DEN geeigneten Holdingstandort?

Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:

  • Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt?)
  • Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
  • Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
  • Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg, also keine Besteuerung von Beteiligungserlösen
  • Wie werden Dividenden-Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Quellensteuer)?
  • Bestehen CFC-Regelungen und wenn ja, wie gestalten sich die Auswirkungen?
  • Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/ Gesellschafterfremdfinanzierung?

Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.

Holding im Ausland gründen: Gestaltung mittels EU-Zwischenholding

Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. I.d.R. macht daher die Installation einer Holding innerhalb der EU am meisten Sinn.

Grundsätzlich greift im EU-Kontext die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden von der EU-Tochter, keine Besteuerung der Beteiligungserlöse bei der EU Holding). Außerdem keine Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG. Insofern scheint zunächst jeder Holdingstandort in der EU geeignet.

Unterschiede bestehen jedoch u.a. hinsichtlich der Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding (Dividenden-Routing) und/oder Besteuerung aktiver Einnahmen bei der Holding, Beispiele:

  • Niedrige Besteuerung aktiver Einkünfte bei der Holding: Irland und Zypern (12,5%), Madeira (5%), Malta mit dem Malta Holding Modell (5%), Liechtenstein im EWR (12,5%)
  • Keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland: Zypern, Irland (sofern DBA-Sachverhalt), Malta, Liechtenstein im EWR

Tätigt die Holding aktive Einnahmen aus Lizenz-oder Patentrechten eignet sich ein EU-Holdingstandort mit IP Box-Steuerregime (z.B. Niederlande, Zypern, Luxemburg, Irland) oder Liechtenstein im EWR.

Holding im Ausland gründen: Länderübersicht

LandBesteuerung aktiver Einnahmen der Holding* IP Box 
Zypern12,5%Ja, 80% steuerfrei
Bulgarien10%Nein
Irland12,5%Ja
Dänemark28%Nein
Madeira5%Nein
Malta5% wenn Malta Holding modellNein
Spanienca. 30%Ja, Effektivbesteuerung  5-15%
Niederlandeca. 30%Ja, 80% bleiben steuerfrei
Luxemburgca. 28%Ja, 80% bleiben steuerfrei

*Aktive Einnahmen sind z.B. Rechnungsstellungen an die Töchter für Aufgaben der Holding, Rechnungsstellung für die Nutzung von Lizenz-/Patentrechte, Umsätze aus Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Holdingstandorte in der EU und Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland (an Anteilseigner der Holding)

LandQuellensteuer
ZypernGrundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland
Bulgarien5% Quellensteuer
Irlandkeine Quellensteuer wenn dba-Sachverhalt
DänemarkOhne DBA-Sachverhalt: 28%, im DBA-Sachverhalt:0-20%, je nach DBA. Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat.
MadeiraQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
MaltaGrundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding ins Ausland
SpanienQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
NiederlandeQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
LuxemburgQuellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen

* Greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Eigner der Holding ist Kapitalgesellschaft in der EU)= keine Quellensteuer -Grundsätzlich keine Quellensteuer bedeutet: Der Sitzstaat der Holding belastet Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding grundsätzlich nicht mit Quellensteuern, unabhängig davon ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht

-Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedeutet: Allein ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen reduziert die Quellensteuer: Wenn Anteilseigner eine natürliche Person, i.d.R. 15% Quellensteuer, wenn Anteilseigner eine ausländische jur. Person i.d.R. zwischen 5-10%.

Holding gründen: Beispiel einer Gestaltung mittels Zwischenholding

Nachfolgend beispielhaft eine Abbildung zur Konstellation einer Holding auf Zypern:

Abbildung:Steuergestaltung mittels EU-Zwischenholding auf Zypern. Die zyprische Holding vereinnahmt die Dividenden der Tochtergesellschaft/en unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Dividenden-Weiter-Ausschüttungen unterliegen auf Zypern keiner Quellenbesteuerung. Die zyprische Holding kann den Tochtergesellschaften für Aufwendungen in Rechnung stellen.

Holding im Ausland: Gestaltung außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt

Im Nur-DBA-Sachverhalt begrenzt allein das vorhandene DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden:

Holding im Ausland gründen: Nicht- DBA-Sachverhalt

Im Nicht-DBA-Sachverhalt besteht keine Möglichkeit der Begrenzung der Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden:

Holding gründen: Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Ein grundsätzliches Problem bei der Gründung einer ausländischen Holding ist die Tatsache, dass die Holding die Assets der Töchter erwerben müsste, sofern die Töchter werthaltig sind. Eine Lösung für dieses Problem wäre die Gesellschafter-Fremdfinanzierung:

Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuergestaltung mittels Holding im Ausland. Wir gründen für Mandanten Holdinggesellschaften in der EU, Schweiz und Drittstaaten, einschließlich steuerlicher Beratung zum geeigneten Holdingstandort und Ausgestaltung der Holding im Ausland.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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