Holding gründen, Holding in Deutschland, Deutsche Holding
Holding gründen- Steuergestaltung durch Holding



Holding gründen: Holdingstandort Deutschland
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Holding in Deutschland gründen
Im internationalen – auch europäischen- Vergleich spielt der Holdingstandort Deutschland eine untergeordnete Rolle.
Als größter Vorteil des Holdingstandortes Deutschland ist die- fast vollständige- Steuerbefreiung von in-und ausländischen Einkünften aus Dividenden und Veräußerungsgewinnen ohne zusätzliche Voraussetzungen bezüglich einer Mindestbeteiligungsquote oder Mindesthaltefrist zu sehen.
Diese Beträge stehen der Holding im Falle der Nichtausschüttung oder Nichtweiterleitung an eine Muttergesellschaft zu 95% für Reininvestitionen zur Verfügung.
Des weiteren können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Beteiligten anfallen in voller Höhe abgezogen werden; diese wirken sich aber nur dann aus, wenn die Holding auch noch andere steuerpflichtige Einnahmen hat.
Ergänzend natürlich Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Allerdings stehen diesen Vorteilen erhebliche steuerliche Nachteile gegenüber:
- So unterliegen dennoch 5% der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen der Deutschen Körperschaftssteuer. In den meisten anderen EU-Staaten gibt es diesen Körperschaftssteuervorbehalt nicht.
- Investitionshemmend: Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen sowie Veräußerungs- und Liquiditätsverlusten
- Ferner sind Zinsen für Fremdkapital von Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft nur innerhalb des sehr niedrigen save haven von 1,5:1 steuermindernd abzugsfähig
- Im Rahmen der konsolidierten Besteuerung können nur von inländischen Tochtergesellschaften erzielte Verluste steuermindernd berücksichtigt werden.
- Hohe Missbrauchsklauseln: Bei einer nicht gesetzeskonformen Gestaltung drohen hohe steuerliche Risiken. Derartig hohe Missbrauchsklauseln kennt kein anderes EU- oder EWR-Land.
- Aktive Einnahmen einer Deutschen Holding werden mit Deutscher Körperschaftssteuer und i.d.R. Gewerbesteuer belastet, im Zweifel also mit ca. 30%. Dazu im EU-Vergleich: Irland und Zypern 12,5%, Bulgarien 10%, Madeira 5%, Liechtenstein im EWR 12,5%.
- Eine Deutsche Holding kennt keine Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz- und Patentrechten wie z.B. die Niederlande, Irland, Luxemburg oder Zypern bzw. Liechtenstein im EWR
- Bei Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Deutschen Holding ins Ausland: Quellensteuer gemäß DBA oder volle Quellensteuer im Nicht-DBA-Sachverhalt. Allerdings Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern Tochter in der EU belegen
Holding Deutschland bei innerdeutschen Sachverhalten
Innerdeutscher Sachverhalt bedeutet, dass die Tochter/Töchter der Deutschen Holding in Deutschland belegen sind und auch die Gesellschafter der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. In einem solchen Fall kann die Gründung einer Holding in Deutschland Sinn machen.
Die Deutsche Holding (Kapitalgesellschaft, also z.B. AG, GmbH oder englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland) wird Besitzer /Gesellschafter der Deutschen Tochtergesellschaft/en, ebenfalls zwingend Kapitalgesellschaften:
- Die Deutsche Tochtergesellschaft unterliegt der Besteuerung mit Körperschafts-und Gewerbesteuer
- Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) der Tochter/Töchter fliessen in die Deutsche Holding und bleiben zu 95% steuerfrei (5% Körperschaftssteuervorbehalt)
- Dividenden-Weiterausschüttung aus der Deutschen Holding an den Deutschen Anteilseigner, sofern natürliche Person: 25%tige Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren
Kostengünstig kann eine solche Gestaltung mit der Gründung von zwei englischen Limiteds mit Zweigniederlassungen in Deutschland realisiert werden. Dabei ist die eine Limited Holding, die andere die Tochtergesellschaft.
Steuervorteile ergeben sich, wenn die Dividenden nicht – oder nur zum Teil- aus der Deutschen Holding ausgeschüttet werden. Da die Dividenden in der Holding zu 95% steuerfrei bleiben, können Investitionen getätigt werden.
Steuervorteile ergeben sich bei der Veräußerung der Tochter/Töchter.
Im Rahmen der konsolidierten Besteuerung können von inländischen Tochtergesellschaften erzielte Verluste steuermindernd berücksichtigt werden.
Weitere – nicht steuerliche- Vorteile können sich ergeben, wenn die Deutsche Holding z.B. die Patent-oder Lizenzrechte hält. Haftungsrechtliche Vorteile ergeben sich, wenn über eine Tochter das Insolvenzverfahren eröffnet wird: Die Holding und andere Tochtergesellschaften bleiben erhalten.