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Holding gründen- Steuergestaltung durch Holding

Steuerliche Gestaltung durch Zwischenholding – Gründung einer Holding im Ausland: Holding Niederlande

Holding in den Niederlanden gründen

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Holdinggesellschaften in den Niederlanden, inkl. aller erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der B.V. als Holding, Stellung ordentlicher Geschäftssitz (Substanz Escape), steuerliche Anmeldung, USt-ID.

Kurzübersicht Holding Niederlande:

  • Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden, sofern die Voraussetzungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind)
  • Wirkung EU Niederlassungsfreiheit /Rechtschutz
  • Wirkung EU-Fusionsrichtlinie
  • Keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen, unabhängig von der Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie
  • IP Box Steuerregime: Einnahmen aus Patent-/Lizenzrechten bleiben zu 80% steuerfrei
  • Großes DBA-Netzwerk, u.a. DBA mit der Schweiz (daher besonders interessant, sofern die oder eine Tochtergesellschaft in der Schweiz ansässig ist)
  • Nachteilig: Aktive Einnahmen der niederländischen Holding werden relativ hoch besteuert (außer IP Box), Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttung gemäß DBA

Holding Niederlande und Schachtelprivileg

Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:

  • die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;
  • ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung*)
  • die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen

Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden mit 25% Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null bis 15%.

Bei  Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer besteuert wenn:

  • 10% Mindestbeteiligungshöhe besteht;
  • die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt

 *Niedrigbesteuerung- Definition

Niedrigbesteuerung ist dabei definiert als eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, die einer Besteuerung von weniger als 10 % nach den niederländischen Vorschriften entspricht. In den allermeisten EU-Staaten ist die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht breiter als die niederländische und der Steuersatz nicht niedriger als 10%. Daher sind praktisch kaum Fälle denkbar, in denen aus niederländischer Sicht passive, niedrig besteuerte Einkünfte in einer EU-Tochter erzielt werden können. Auch in der Schweiz ist es in den allermeisten Kantonen nicht der Fall, dass die Steuerbelastung unter 10 % liegt.

Holding Niederlande: Keine deutsche CFC-Regelung hinsichtlich der niederländischen Holding

Ein Durchgriff nach dem allgemeinen Missbrauchsparagraphen des § 42 AO ist durch Minimalsubstanz der niederländischen Holding (eigener lokaler Geschäftsführer, eigene Räumlichkeiten, eigene Adresse) abzuwenden.

Die darüber hinaus bezüglich bestimmter Einkunftsteile faktisch einen deutschen Besteuerungszugriff bewirkenden deutschen CFC-Regelungen kommen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:

  • Passivität (insbesondere bei Finanzierungseinkünften gegeben, aber auch bei diversen anderen)
  • sowie Niedrigbesteuerung (= unter 25 %)
  • und Deutschbeherrschung
  • sowie kein EU-Escape nach § 8 Abs. 2 AStG (= qualifizierter Substanznachweis).

Da die niederländische Gesellschaft einem Steuersatz von 25,5 % unterliegt, kommt bezüglich ihrer eigenen Gewinne die Anwendung der deutschen CFC-Regelungen nicht in Betracht – die Niedrigbesteuerung ist um Haaresbereite nicht gegeben.

Insbesondere spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass in den Niederlanden anders als in Deutschland, Dividenden die eine Holding-Kapitalgesellschaft von Tochterkapitalgesellschaften bezieht, 100%ig und nicht nur 95%ig steuerbefreit sind. Das liegt daran, dass die deutschen CFC-Regelungen sich nicht auf den Gewinn einer Gesellschaft insgesamt beziehen, sondern nur auf die passiven Einkünfte. Dividenden sind ausdrücklich aktiv, § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG. Die 5 % der Dividende, die nach deutschem Recht dadurch steuerpflichtig gemacht werden, dass pauschale nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in dieser Höhe fingiert werden, sind ebenso aktiv, wie die Dividende selbst. Dies ordnet der Erlass zu den deutschen CFC-Regelungen explizit an, Tz. 8.1.8 Satz 3 des AStG-Erlasses (BMF v. 14. Mai 2004, BStBl. I SonderNr. 1/2004, S. 3, IV B 4 – S 1340 – 11/04).

Der EU-Substanz-Escape des § 8 Abs. 2 AStG, der bei Passivität und Niedrigbesteuerung ermöglicht, dennoch aus dem Anwendungsbereich der deutschen CFC-Regelungen heraus zu gelangen, indem die wirtschaftliche Substanz der ausländischen Gesellschaft belegt wird, wird also für die eigenen Einkünfte der niederländischen Holding grundsätzlich nicht benötigt.

In Betracht kommt dieser nur für passive und niedrigbesteuerte Einkünfte etwaiger Töchter der niederländischen Holding, d.h. wenn dort die Steuerbelastung unter 25 % liegt. Die Notwendigkeit, über diesen Nachweis die deutschen CFC-Regelungen abzuwenden, hat man aber mit oder ohne den Gebrauch der niederländischen Holding. Mit der niederländischen Holding kann man aber ohne Substanznachweis das Gefälle zwischen dem deutschen und dem niederländischen Steuersatz ausnutzen und vor allem auch Ausschüttungen aus einer Tochter nutzen, um eine andere Tochter zu kapitalisieren, ohne anlässlich der Ausschüttungen Steuern auszulösen.

Holding gründen im In-und Ausland: Steuerliche Gestaltung durch Gründung einer Holding am Beispiel Niederlande. Unsere Kanzlei berät Mandanten in der legalen steuerlichen Gestaltung durch Gründung einer Zwischenholding im In- und Ausland, einschließlich Gründung der Holding.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.