Holding gründen, Holding im Ausland, Holding Schweiz, EU-Zwischenholding

Holding gründen- Steuergestaltung durch Holding

Steuerliche Gestaltung durch Zwischenholding – Holding gründen im Ausland

Holding gründen: Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei berät Mandanten in der steuerlichen Gestaltung mittels Zwischen-Holding im In-und Ausland und/oder Gestaltung mittels EU-Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets/Vermögenswerte der Basisgesellschaft/Tochter auf die Holding):

  • Steuerliche Gestaltungsberatung Holding im In-und Ausland
  • Gründung von Holding-Gesellschaften in der EU (zentral Irland, Zypern, Madeira, Malta) und im EWR (Liechtenstein). Bei IP Box auch die Niederlande, Belgien und Luxemburg
  • Gründung von Holdinggesellschaften in der Schweiz und in anderen Drittstaaten
  • Holdingstruktur in Deutschland, Holding in Deutschland
  • Substanz Escape der Holding (keine rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff)
  • Treuhand Lösungen
  • Holding und IP Box Steuerregime (Niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten)
  • Gestaltungen mittels grenzüberschreitender Fusion/Verschmelzung, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerfreier Übertrag der Assets der Tochtergesellschaft auf die Holding)

Holding gründen: Einführung

Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.

Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“).

Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.

Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.

Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.

Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.

Holding gründen und grundsätzliche Gestaltungsansätze

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert. Im optimalen Fall unterliegen Weiterausschüttungen aus der Holding an den eigentlichen Anteilseigner keiner oder nur einer geringen Quellensteuer (Dividendenrouting, Zwischenholding).

Holding gründen: Fast steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den ausländischen Anteilseigner

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann.

Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern). Wird hingegen z.B. eine zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Allerdings gibt es in Deutschland einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt, so das 95% der Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden. Bei Weiterausschüttung (Dividendenrouting) aus der zyprischen Holding werden Dividendenabflüsse aus Zypern keiner Quellensteuer unterlegt, unabhängig ob ein DBA-Sachverhalt vorliegt oder nicht.

Holding gründen: Die besten Holding Standorte

Sind die Töchter in der EU belegen, eignet sich am Besten eine Holding in der EU:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz
  • Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG
  • Verschmelzung /Fusion möglich oder Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets von der Tochter an die Holding, Gewinnabsaugung bei der Tochter)
  • Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden bei der Tochter, keine Besteuerung der Beteiligungserlöse bei der Holding)

Grundsätzlich eignet sich also zunächst jedes EU-Land. Dennoch bestehen Unterschiede in der Besteuerung aktiver Einkünfte der Holding und hinsichtlich Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden der Holding ins Ausland, Beispiele:

Holding StandortBesteuerung aktiver EinkünfteQuellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttung
Irland12,5%Keine, wenn DBA- Sachverhalt
Zypern12,5%keine
Bulgarien10%Nach DBA
Madeira5%Nach DBA
Niederlandeca. 25%Nach DBA

Holding gründen: Standort Luxemburg

Da in Luxemburg das Holdingprivileg 2010 ausgelaufen ist, ist Luxemburg als Holdingsstandort nicht mehr geeignet. Für die richtige Standortwahl der Holdinggesellschaft sind verschiedene Faktoren zu beachten. Lesen Sie dazu in unserem Exposee „Steuergestaltung mittels Holdinggesellschaften“ und auf unserer Internetseite:

Abbildung: Steuergestaltung mittels EU-Zwischenholding auf Zypern. Die zyprische Holding vereinnahmt die Dividenden der Tochter quellensteuerfrei und besteuert die Beteiligungserlöse nicht (EU -Mutter-Tochter-Richtlinie). Keine Quellensteuer auf Zypern bei Dividenden-Weiterausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten.

Holding gründen und Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie

Die EU Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die Steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften in der EU. Insofern bietet sich für EU Gesellschaften auch in diesem Kontext die Gründung einer Holding in der EU an.

Europa AG (SE: Societas Europaea) als Holding: Einbringung von Anteilen zu Buchwerten

Über die EU-Fusionsrichtlinie können sich europäische Gesellschaften ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen. Dabei kann die Einbringung von Anteilen zu Buchwerten, also steuerunschädlich, erfolgen (Deutsches Steuerrecht z.B. §23 Abs 4 UmwStG, Art 8 Fusionsrichtlinie). In diesem Kontext wird also eine Europa AG als Holding gegründet. Weiterer Vorteil: Eine Sitzverlegung innerhalb der EU ist jeder Zeit und ohne steuerliche Nachteile möglich.

Hier zugehört:

§ 23 UmwStG- Einbringung in der Europäischen Union (Societas Europaea, Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)-Europa AG,EU Fusionsrichtlinie)

Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der Basisgesellschaften

Ein zentrales Problem bei der Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften sind vorhandene werthaltige Töchter (Basisgesellschaften). Normalerweise müsste die Holding die Assets der werthaltigen Töchter erwerben. Über die EU- Fusionsrichtlinie /Verschmelzungsrichtlinien besteht die Möglichkeit, die Assets steuerneutral zu übertragen. Allerdings bestehen insbesondere in Deutschland und Österreich erhebliche Rechtsunsicherheiten bezogen auf die Anwendung der EU Fusionsrichtlinie und einem steuerneutralen Übertrag. Aus diesem Grunde bieten wir die Gestaltung mit Gesellschafter-Fremdfinanzierung an:

Holding gründen: Gibt es  DEN geeigneten Holdingstandort?

Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in der EU die größten Vorteile (Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie, i.d.R. DBA-Sachverhalt, Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit).

Eine Schweizer Holding kommt in Frage, sofern die Tochtergesellschaften in einem Land angesiedelt sind, die mit der Schweiz ein DBA unterhalten (sonst 35% Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, allerdings bestehen im EU-Kontext Steuererleichterungen nach zwei Jahre Haltefrist, sofern Töchter in der EU, aber kein DBA-Sachverhalt mit der Schweiz). Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien.

Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem „Offshore-Land“ (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter, Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..).

Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:

  • Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt?)
  • Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
  • Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
  • Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien,Niederlande,Dänemark), also keine Besteuerung von Beteiligungserlösen
  • Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Quellensteuer)?
  • Bestehen CFC-Regelungen und wenn ja, wie gestalten sich die Auswirkungen?
  • Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?

Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.

Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuergestaltung mittels Holding im Ausland.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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