Firmengründung Hong Kong, Hong Kong Ltd., Firmengründung China

Firmengründung Hong Kong – Hong Kong Limited

Firmengründung Hong Kong über Rechtsanwälte in Hong Kong

Firmengründung Hong Kong und allgemeine Einlassungen

Als internationale Steuerkanzlei gründen wir Gesellschaften in Hong Kong mit allen erforderlichen Dienstleistungen, inkl. steuerliche Beratung im Rahmen der verbundenen Unternehmen und/oder Gestaltungen über Zwischengesellschaften und/oder Holdingstrukturen.

Da Hong Kong nur mit wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, entfällt i.d.R. die Abschirmwirkung eines DBAs, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Hong Kong nicht über Artikel 5 DBA, sondern über innerstaatliches  Steuerrecht, in Deutschland also auf der Grundlage §12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Somit löst i.d.R. ein Warenlager, ein Bevollmächtigter oder eine Ein-und Verkaufsstelle eine Betriebsstätte außerhalb Hong Kong aus, also umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Ergänzend greifen in den meisten Ländern die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss und nur passiven Tätigkeiten in Hong Kong, in Deutschland also §8 AStG (Außensteuergesetz).

Außerdem entfallen die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz und/oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. 

Auf der anderen Seite bietet eine Firmengründung in Hong Kong natürlich erhebliche Vorteile, insbesondere bei Geschäften mit China. Jedoch ist aufgrund der beschriebenen Nachteile eine sorgfältige Planung einer Firmengründung Hong Kong in den meisten Fällen unabdingbar, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und/oder die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern.

Mit etwas Geschick, Einsicht und entsprechenden Investitionen lassen sich beschriebene Nachteile jedoch steuerrechtlich in den Griff bekommen. So sind die Kosten für ein virtuell Office und/oder voll eingerichtetes Büro in Kong Kong recht überschaubar.

Typische Steuerfallen bei der Gründung einer Hong Kong Limited am Beispiel Deutscher Mandanten:

  • Unzureichender Substanz Escape in Hong Kong: Der notwendige Substanz Escape richtet sich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen. Ein reines Registered Office ist in keinem Falle ausreichend. I.d.R. wird ein angemietetes Büro in Hong Kong (Mietvertrag zwischen Vermieter und Hong Kong Gesellschaft) notwendig sein. Möglich wäre die Anbindung an ein Business Center Hong Kong (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Postdienst, Fax) und Anmietung eines voll eingerichteten Büros im Business Center. Ob darüber hinaus noch Angestellte an der Hong Kong Betriebsstätte erforderlich sind, muss im Rahmen der Fremdvergleichsgrundsätze geprüft werden
  • Geschäftliche Oberleitung ist erkennbar nicht in Hong Kong belegen: In den meisten Fällen definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Hong Kong über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Eine in Hong Kong ansässige natürliche Person muss „erkennbar“ die Geschicke der Gesellschaft lenken. Das Gehalt des Direktors darf nicht lächerlich gering sein, so dass man schon auf der Grundlage dieser Vergütung auf eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung/ Treuhand schließen kann. Zwar richten sich die Vergütungsgrundlagen nach den Gehältern in Hong Kong, aber auch in Hong Kong arbeitet kein Direktor für z.B. 30 USD im Monat (Angebote einiger „Gründungsagenturen“ bezogen auf die Stellung eines Treuhand Direktors mit absurd niedriger Vergütung)
  • Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz): Werden nur passive Einkünfte nach Aktivkatalog des §8 AStG in Hong Kong realisiert und der Deutsche hat beherrschenden Einfluss, droht die fiktive Ausschüttungsbesteuerung und Besteuerung der Dividenden mit voller Einkommenssteuer – und nicht mit Abgeltungssteuer- sofern natürliche Person oder Körperschafts- und Gewerbesteuer sofern juristische Person
  • Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung nach §1 AStG
  • Da kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland: Eine Repräsentanz oder ein Warenlager der Hong Kong Ltd. in Deutschland, löst eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zum DBA -Sachverhalt (Artikel 5.3 DBA)

Oben genannte Faktoren entfalten Wirkung, da kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist und/oder keine Positivwirkung der EU Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit.

Für Mandanten aus Österreich:

Österreich unterhält mit Hong Kong ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin löst eine Repräsentanz oder ein Warenlager der Hong Kong Limited in Österreich keine steuerliche Betriebsstätte in Österreich aus (Artikel 5.3 DBA). Österreich kennt außerdem keine analoge Regelung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Hinsichtlich ausreichendem Substanz Escape und/oder „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ sind die Einlassungen oben analog zu beachten.

Unsere Dienstleistungen Firmengründung Hong Kong in der Kurzübersicht:

  • Steuerliche Beratung im Kontext der Firmengründung Hong Kong, Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs gemäß innerstaatlichen Gesetzen  
  • Gründung von Gesellschaften in Hong Kong, Eintrag ins örtliche Handelsregister, Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen, Green Box
  • Kontoeröffnung/Geschäftskonto Hong Kong, inkl. Online Banking und Kreditkarte oder Kontoeröffnung auf Zypern oder Lettland
  • Registered Office in Hong Kong und ordentlicher Geschäftssitz (Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Substanz Escape, keine reine Briefkastengesellschaft)
  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen, Gestaltung über Zwischengesellschaft oder -Holding

Kurzübersicht Firmengründung Hong Kong:

  • DBA-Sachverhalt: Hong Kong hat nur ein Doppelbesteuerungsabkommen mit wenigen Ländern: I.d.R. keine Abschirmwirkung eines DBAs, das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb Hong Kong definiert sich über inländisches Recht und nicht über Artikel 5 DBA /OECD_MA. In Deutschland (und vielen anderen Länder): Ein Warenlager, ein Bevollmächtigter oder eine Ein-und Verkaufsstelle lösen mithin eine Betriebsstätte aus.
  • Wirkung §8 AStG bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss (mehr als 50% der Anteile) und realisiert die Hong Kong Gesellschaft nur passive Einkünfte nach Aktivliste §8 AStG, so erfolgt die Besteuerung der Dividenden beim Deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer (und nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren) sofern natürliche Person, ergänzend „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“, also Besteuerung auch dann, wenn nicht ausgeschüttet wird. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Regelungen. 
  • Rechtsform Hong Kong : I.d.R. Limited
  • Steuern Hong Kong: Onshore Gesellschaften werden mit 16,5% besteuert, Offshore-Gesellschaften unterliegen keiner Besteuerung. Der für die Besteuerung einer Gesellschaft relevante Sachverhalt ist- wg. Prinzip der territorialen Besteuerung- ob ein geschäftlicher Vorgang innerhalb der Hong Kong Sonderverwaltungsregion stattgefunden hat. Zentral die Frage, wo der Vertrag verhandelt und abgeschlossen wurde. Wenn das außerhalb der Grenzen von Hong Kong war, ist der Vorgang in Hong Kong nicht steuerpflichtig.
  • Umsatzsteuer/MwSt. in Hong Kong: Nein
  • Inhaberaktien bei Hong Kong Ltd.: Nein, nur Namensaktien (werden veröffentlicht)
  • Öffentlich einsehbares Handelsregister in Hong Kong: Ja

Firmengründung Hong KONG und Briefkastenfirma

Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für relativ wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es daher kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer Hong konger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt.

Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in Hong Kong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge  gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat. 

Mit etwas Augenmaß lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet, ein reines Registered Office ist allerdings kein ordentlicher Geschäftssitz. Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position „Gehälter“ glaubhaft niederschlagen.

Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen oder es droht sogar die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs.

Firmengründung Hong Kong und Rechtsform

Die Private Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.

Gesetzliche Mindestanforderungen sind:

  • Stammkapital: Das normale Stammkapital (authorized capital) einer Hong Kong Limited beträgt HKD 10,000, welches normalerweise in 10,000 Aktien aufgeteilt ist, jede Aktie hat einen Wert von HKD 1. Das Stammkapital muss allerderings nicht komplett eingezahlt werden. Das eingezahlte Kapital (paid up capital) richtet sich nach der Menge der ausgegebenen Aktien und betraegt mindestens HKD 1, was also bedeutet, dass mindestens eine Aktie ausgegeben werden muss.
  • Mindestens ein Direktor und ein Shareholder
  • Ein Company Secretary (Schriftführer). Er muss in Hong kong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.
  • Ein Firmensitz in Hong Kong
  • Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.

Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht.

Firmengründung Hong Kong: Was Deutsche zu beachten haben

1. Betriebsstättendefinition

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer löst immer eine Betriebsstätte in Hong Kong aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Hong Kong zentral über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Hong Kong und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER ein in Hongkong Ansässiger wird als Direktor der Gesellschaft angestellt.

Alternativ: Der ausländische Direktor (Z.B. Deutscher) weist nach ,dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich in Hong Kong aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen.

2. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Wirkung §§12/13 Deutsche AO (Abgabenordung)

Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO. Ergänzend greift die „Umkehr der Beweislast“ und eingehende Prüfungen bei einem mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch.

§§12/13 AO- Auszug:

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    1. die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Artikel 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel 5 DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen

Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hong Kong belegen sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager, eine Stätte des Ein-und Verkaufs oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zwingend zu vermeiden!

3. Shareholder der Hong Kong Limited und Wirkung §§7- 14 AStG, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts

Da Hong Kong ein Niedrigsteuerland im Sinne §8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Kontakt zu uns

Firmengründung Hong Kong über Steuerberater und Rechtsanwälte, einschließlich aller notwendigen Dienstleistungen und Gestaltungsberatung.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.