Firmengründung USA – US Corporation – US LLC – Firmengründung Delaware – Nevada

Firmengründung USA: Corporation in den USA- US LLC

Firmengründung USA: Die Corporation und US LLC

Firmengründung in den USA: Grundlegende Aspekte, Betriebsstätte USA

Es kann viele Gründe geben, eine Firmengründung in den USA zu realisieren, z.B.:

  • Markteintritt in den USA: Das z.B. Deutsche Unternehmen möchte seine Dienstleistungen und/oder Produkte in den USA anbieten. Zu beachten ist in diesem Kontext auch die Mentalität von US Bürgern/Unternehmen: US Bürger oder Firmen kaufen Dienstleistungen und/oder Produkte i.d.R. nur bei US Unternehmen, allgemein „kritische Sichtweise“ auf Europa
  • Kapitalisierung eines Unternehmens durch Venture Capital, vorbörslicher Emission oder Börsengang: Die Rechtsform der US Corporation bietet hier wesentlich bessere Möglichkeiten als andere Rechtsformen. Außerdem ist das „Investitionsumfeld“ in den USA ungleich besser als z.B. in Deutschland
  • Attraktive Rechtsform der US Corporation: Die Rechtsform der US Corporation (US Aktiengesellschaft) ist für viele Unternehmer attraktiver als z.B. die Deutsche AG. Dieses zentral, weil das Stammkapital in den meisten US Bundesstaaten nicht einzuzahlen ist (außer bei Börsengang oder öffentlicher vorbörslicher Emission), so gut wie keine Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Präsidenten einer US Corporation und vieles mehr
  • Immigration USA: Mittels Gründung einer US Firma ist die US Immigration (Aufenthaltsgenehmigung / Visa USA) unter bestimmten Voraussetzungen wesentlich einfacher

Steuerliche Aspekte spielen hingegen i.d.R eine untergeordnete Rolle, da die USA kein Niedrigsteuerland ist und die Gesamtsteuerlast (Bundessteuer + Bundesstaatensteuer) in den meisten Fällen deutlich über 20% liegt. Auch in Delaware zahlt man übrigens die US Bundesstaaten-Steuer. Allerdings gibt es legale Konstellationen zum Wegfall der Erbschaftssteuer und viele US Bundesstaaten kennen keine oder eine sehr niedrige Umsatzsteuer.

Günstige steuerliche Rahmenbedingungen werden durch die Doppelbesteuerungsabkommen erreicht (die USA unterhalten mit fast allen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen) und/oder durch gesonderte Steuerabkommen, die unter bestimmten Voraussetzungen die steuerfreie Vereinnahmung der US Dividenden bei verbundenen Unternehmen erreicht.

Firmengründung in den USA und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wir gründen für Mandanten zentral die Rechtsformen der US Corporation oder US LLC. Dabei haben es unsere Mandanten „auf beiden Seiten“ (USA und derzeitiger Ansässigkeitsstaat) ausschließlich mit Steuerberatern und Anwälten zu tun, damit die Gründung einer US Gesellschaft u.a. nicht zu Steuerfalle wird. Zentrale Dienstleistungen sind: 

  • Steuerliche Beratung im Kontext der Firmengründung USA
  • Verbundene Unternehmen (US Firma, NICHT-US-Gesellschaft), Fragen der US Quellenbesteuerung
  • Gründung der US Gesellschaft in allen US Bundesstaaten, Eintrag ins US Register, Gründungsunterlagen, beglaubigte Übersetzung der Gründungsunterlagen, Apostille
  • Individuelle Ausgestaltung der US Bay law
  • Ordentlicher Geschäftssitz in den USA: Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, eine Briefkastengesellschaft (steuerlicher -und gesellschaftsrechtlicher Durchgriff, Ignorierung der US Betriebssstätte)
  • Stellung Treuhand Präsident USA: In den USA lokal Ansässiger (US Anwalt) wird als Präsident der Gesellschaft eingetragen. Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Dabei sollte ein solcher Treuhand Direktor aktiv im Sinne sein und erkennbar die Geschicke der US Gesellschaft lenken. Die Treuhand Vergütung sollte nicht lächerlich gering sein, so das man schon aufgrund der Vergütung auf eine Treuhand schließen kann. Wir bieten Alternativlösungen an, wie den angestellten lokalen Präsidenten.
  • Laufende Buchhaltung Ihrer US Firma, Jahresabschluss, US Gaap
  • Kontoeröffnung für Ihre US Corporation oder US LLC in den USA oder in anderen Ländern, siehe aber unsere Ausführungen unten
  • Begründung einer Zweigniederlassung der US Corporation oder US LLC außerhalb den USA, z.B. in Deutschland
  • Eintrag einer Zweigniederlassung oder Niederlassung der US Corporation ins Deutsche Handelsregister, steuerliche Ergebniszuordnung
  • Übernahme/Kauf einer US Vorrats-Corporation aus unserer Liste
  • Hilfe bei der Kapitalisierung Ihrer US Corporation und/oder US Börsengang
  • Visa USA für Präsidenten und/oder Mitarbeiter
  • Lizenzrechte /Patente nach US Recht
  • US Gesellschafts- Insolvenz und Steuerrecht, US Vertragsrecht

Firmengründung USA und Konto in den USA

US Banken verlangen die persönliche Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung. Aus diesem Grunde erhalten die meisten Gründer, die Ihre US Firma über reine „Gründungsagenturen“ realisieren auch kein Konto für Ihre Gesellschaft. Und wenn doch, dann haben die wirtschaftlich Berechtigten keinen Zugang auf das US Konto. Alle Transaktionen müssen über den Registered Agenten realisiert werden.

Wir bieten hingegen die Möglichkeit der Kontoeröffnung in den USA „aus der Ferne“ oder die Installation eines Kontos für US Gesellschaften in Lettland oder Zypern (EU), ohne die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung.

Firmengründung USA und Doppelbesteuerungsabkommen

Die meisten Länder unterhalten mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch Deutschland. Mithin „DBA-Sachverhalt“ und Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens gegen hohe Quellensteuer. Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb der USA definiert sich auf der Grundlage Artikel 5 DBA und nicht- bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts- auf der Grundlage §§12/13 AO.

Firmengründung USA und Betriebsstätte in den USA

Soll die Betriebsstätte in den USA belegen sein, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte auf der Grundlage des Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Zudem muss die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft) verhindert werden. Ansonsten droht steuer- und/oder gesellschaftsrechtlich die Ignorierung der US Betriebsstätte (z.B. steuerlicher Durchgriff im Rahmen §42 AO).

Firmengründung USA, Betriebsstätte in den USA und Ort der geschäftlichen Oberleitung analog Artikel 5 DBA:

I.d.R. muss ein in den USA Ansässiger die geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert den gewöhnlichen Aufenthalt in die USA und wird Präsident/Geschäftsführer der US Gesellschaft ODER

  • es wird ein in den USA Ansässiger als Präsident /Geschäftsführer der US Gesellschaft angestellt ODER
  • Unsere US Kanzlei stellt einen lokal Ansässigen als Treuhand-Präsidenten/Geschäftsführer (sollte ein aktiver Treuhänder sein, der Verträge zeichnet und Berufsgeheimnisträger ist, kein Verdacht der „Fernsteuerung“ vom Ausland aus)
  • Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige Präsident der US Gesellschaft weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Leitungsaufgaben in den USA anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung) und diese Leitungsaufgaben gewöhnlich in den USA wahrnimmt.

Davon kann abgewichen werden, wenn in den USA eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann – im DBA Sachverhalt- immer Betriebsstätte in den USA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Gleiches bei einer Geschäftsstätte in den USA, in der die Tätigkeiten des Unternehmens überwiegend oder ganz ausgeführt werden. Gemeint ist z.B. ein Hotel oder eine andere „verfestigte“ Geschäftsstätte mit Büros und Angestellten.

Firmengründung USA und Betriebsstättenbegriff nach Artikel 5 DBA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
    ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
    ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Firmengründung USA und ordentlicher Geschäftssitz in den USA

Ein reines Registered Office oder ein „Briefkasten“ ist kein ordentlicher Geschäftssitz, mithin schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, Ignorierung der US Gesellschaft z.B. im Rahmen des Durchgriffs analog §42 AO.  Die erforderliche Ausgestaltung des Geschäftssitzes hängt von den „Fremdvergleichsgrundsätzen“ ab.

Häufig reicht die Anbindung an ein Business Center in den USA (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postdienst).

Firmengründung USA und nur US Recht soll greifen

In diesem Kontext muss die alleinige Betriebsstätte in den USA belegen sein, siehe oben. Damit die US Gesellschaft nicht in anderen Staaten- außerhalb den USA- verklagt werden kann, darf in anderen Staaten keine ladefähige Adresse bestehen, auch die Installation einer Repräsentanz nach Artikel 5.3. DBA ist kritisch zu sehen.

Firmengründung USA und Betriebsstätte außerhalb USA

Von oben abweichend besteht die Möglichkeit der Gründung einer US Corporation z.B. mit Betriebsstätte in Deutschland. In einem solchen Fall wird z.B. der in Deutschland ansässige als Präsident der US Corporation eingesetzt. Das Besteuerungsrecht hätte in diesem Fall Deutschland und es würde auch Deutsches Recht greifen. Hinsichtlich Stammkapital, Gesellschaftsrecht usw.. würde aber US -Recht greifen, vgl. die Ausführungen unten.

Firmengründung USA und Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG

Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Shares) auf die US Gesellschaft, beträgt die Gesamtsteuerlast in den USA weniger als 25% und werden keine Aktiveinkünfte in den USA generiert, so greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG: Die Gewinne werden fiktiv (auch wenn nicht ausgeschüttet) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer belegt, sofern natürliche Person. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen wie das Deutsche Außensteuergesetz, Österreich kennt keine analoge Regelung.

Ergänzend: Die Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschem AStG greift nicht, sofern die US Gesellschaft auch in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.

Fazit: Die Gründung einer US Gesellschaft eignet sich i.d.R. NICHT als reines Steuermodell. Vielmehr kommt die Gründung einer US Gesellschaft insbesondere unter folgenden Aspekten zum Tragen:

  • Markteinführung in den USA, Produkte und Dienstleistungen in den USA anbieten
  • Kapitalisierung durch Aktienverkauf, z.B. als Alternative zur deutschen AG
  • Börsengang
  • Haftungsfreistellung als natürliche Person

Detaillierte Informationen Deutsche AG /US Corporation:

Insbesondere für Deutsche Unternehmer bietet die Rechtsform der US Corporation entscheidende Vorteile gegenüber einer Deutschen AG.

Firmengründung USA und Vorteile einer US Corporation

Auf unser Webseite:
Firmengründung USA: Alles zur US Corporation

finden Sie detaillierte Ausführungen zur US Corporation.

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Firmen in den USA (US Corporation und US LLC), einschliesslich aller Dienstleistungen: Gründung der US Firma, Eintrag ins US Handelsregister, US Steuernummer, Geschäftssitz in den USA und Treuhand-Dienste.

Business Center in den USA: Vom virtuell Office bis zum voll eingerichteten Büro. Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft (Briefkasten-Firma).
Rechtsanwälte und Steuerberater sorgen für die korrekte Ausgestaltung Ihrer Gesellschaft in den USA.