Firmengründung Mauritius
Investition in Indien über Mauritius



Investition in Indien über Mauritius
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Firmengründung Indien: Indien steuerlich
Wie behauptet sich Indien bei der Gestaltung der Steuerpolitik gegenüber den Nachbarn? Die Unternehmensteuern sind im Vergleich zu den anderen asiatischen großen Volkswirtschaften hoch. Der Höchststeuersatz bei Körperschaft- und Einkommensteuer beträgt 30 Prozent. Mögliche Steuervergünstigungen für die Industrie bestehen beispielsweise in zeitlich begrenzter Steuerfreiheit und hohen Abschreibungsraten. Im Mai 2005 wurde die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen verabschiedet, in denen erheblich niedrigere Steuern anfallen. Die Körperschaftsteuer beträgt sieben Prozent, die Umsatzsteuer liegt zwischen null und 50 Prozent, der Umsatzsteuerstandardsatz bei 12,5 Prozent, die Service Tax für Dienstleistungen beträgt 10,2 Prozent. Mit Deutschland besteht ein DBA. Im asiatischen Vergleich nimmt Indien damit keine Spitzenstellung ein. Hier sind jedoch Veränderungen in Planung. Eine schnelle Umsetzung sollte die Attraktivität Indiens als Standort für ausländische Direktinvestoren erhöhen.
Mauritius – Steuerliches Sprungbrett für Investitionen in Indien
Für jeden deutschen Investor stellt sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch ein sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche Belastung auf die Investition optimiert werden kann. Als „Treaty Shopping“ bezeichnet man die zulässige Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur in einem oder mehreren Ländern, um die Vergünstigung vom DBA in Anspruch zu nehmen, die bei einer Direktinvestition nicht wahrgenommen werden könnte. Im Falle einer Investition in Indien bietet sich Mauritius als steuerliches Sprungbrett für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines von weltweit nur fünf Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination der günstigen innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem Schutz durch das mit Deutschland bestehende DBA ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur.
Dies soll am Beispielfall der Veräußerung eines Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten alternative direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.
Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/ Direktinvestition
Bei einer Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die Beteiligung
- unter einem Jahr gehalten wurde: 41,82 Prozent
- länger ein Jahr gehalten wurde: 20,91 Prozent
In Deutschland wird der Veräußerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.
Beteiligung über eine mauritische Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping
Im Falle der Veräußerung der Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13 des DBA zwischen Indien und Mauritius Indien kein Besteuerungsrecht einräumt und Mauritius den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach Deutschland nunmehr ausgeschüttet werden. Nach Art. 10 des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese Ausschüttungen in Mauritius fünf Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese Ausschüttungen hat grundsätzlich Deutschland, das wiederum diese Ausschüttungen von Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.
