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EU Insolvenz in Frankreich – Insolvenzverfahren Frankreich

EU Insolvenz: Insolvenzverfahren in Frankreich

Abbildung: Abwicklung des Insolvenzverfahrens in einem anderen EU-Staat. Für größere Darstellung bitte hier klicken…

Insolvenzverfahren in Frankreich

Wie England kennt auch Frankreich das verkürzte Verfahren zur Restschuldbefreiung nach ca. 18 Monaten. Persönlich ziehen wir das Insolvenzverfahren in England vor, da das gesamte Verfahren einfacher zu realisieren ist. Es gibt aber Fälle, bei denen ein Insolvenzverfahren in Frankreich aus rein taktischen Erwägungen ggf. besser geeignet ist. So z.B., wenn der Mandant grenznah zu Frankreich wohnt, einen Job in Frankreich hat und/oder ein Unternehmen grenznah zu Frankreich leitet. Mithin ist die Realisierung des Lebensmittelpunktes in Frankreich einfacher:

-Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Frankreich

-Wohnung auf eigenen Namen in Frankreich, zur Untermiete ist erlaubt sofern alleiniges Verfügungsrecht

-Persönlicher und/oder beruflicher Interessensschwerpunkt in Frankreich (nicht zwingend aber ratsam). In diesem Kontext kann eine Kapitalgesellschaft (1 Euro GmbH) in Frankreich gegründet werden. Der Schuldner darf aber in Frankreich nicht Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft sein.

-Anmeldung zur Sozialversicherung, Steuernummer in Frankreich

-Privatkonto in Frankreich

-Auf Deutscher- oder österreichischer Seite (bisheriger Lebensmittelpunkt): Zelte abbrechen (Kündigung des deutschen-oder österreichischen Wohnsitzes, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)

Aus juristischen Gründen wird das Verfahren im Elsas realisiert. Aufgrund der vielen „Schein-Wohnsitze“ überprüft das Gericht, ob der Schuldner tatsächlich im Elsas wohnt und sich dort der Lebensmittelpunkt des Schuldners befindet. Außerdem ist zu beachten, dass das franz. Insolvenzgericht den Gläubigern den neuen Wohnsitz des Schuldners mitteilt.

Sind alle Voraussetzungen in Frankreich – und analog in Deutschland/Österreich- erfüllt, ist die gerichtliche Zuständigkeit in Frankreich belegen und das Verfahren kann in Frankreich eingeleitet werden.

Analog dem englischen Insolvenzverfahrens bieten wir im Kontext eines Insolvenzverfahrens in Frankreich alle erforderlichen Dienstleistungen an:

  • Hilfe bei der Wohnsitzname in Frankreich (Auswahl einer Wohnung, Mietvertrag usw)
  • Steuerliche Anmeldung, Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Privatkonto in Frankreich
  • Handy in Frankreich
  • Einleitung und Begleitung des Verfahrens über unsere Rechtsanwälte, Termin beim Insolvenzgericht /Insolvenzverwalter in Frankreich
  • Sofern erforderlich oder sinnvoll: Gründung einer Kapitalgesellschaft in Frankreich, ggf. mit Treuhand-Diensten

EU Insolvenz: Übersicht

LandZeitVoraussetzungenAbweichende Regelungen
Deutschland6 Jahrekeinebeliebig, bei Gläubigermehrheit
gem §§ 306-309 InsoO
ÖsterreichNach Verfahren10 % Mindestquote pfändbare Einkommenbei 60 % Quote
bei 40 % Quote
5-7 Monate Laufzeitverfahren
Frankreich8 Monate bis 16 Monatekeinekeine
England1 Jahrekeinebis 2 Jahre
Quote im richterlichen Ermessen
Irland12 Jahrekeinenicht möglich
Belgien3 JahrekeineVerlängerung auf 5 Jahre
bei Nichteinhaltung des Plans
Dänemark5 Jahrekeinekürzere Dauer für ältere,
mittellose Schuldner
Schweden5 Jahrekeinekürzere Dauer für ältere,
mittellose Schuldner
Finnland5 Jahrekeinekürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner, längere Dauer zur Erhaltung des Wohneigentums
Türkei3 Jahren.n. geprüftnicht möglich
Polen1 Jahrkeinenoch keine hundertprozentige Bestätigung
Spanien16 Monatekeinevgl. InsoO Spanien
Niederlande3 Jahrekeinenicht möglich

EU-Insolvenzordnung- Auszug

Festlegung der zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts

Der Begriff „Gericht“ bezeichnet jedes Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dieser sollte der Ort sein, an dem der Schuldner/die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung seiner/ihrer Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Im Falle juristischer Gesellschaften oder Personen handelt es sich bis zum Beweis des Gegenteils um den Ort des satzungsgemäßen Sitzes. Im Falle natürlicher Personen ist dies grundsätzlich der Ort ihres beruflichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

Später können Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Niederlassung hat. Unter „Niederlassung“ ist jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Die Wirkungen des Liquidationsverfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet belegene Vermögen des Schuldners zu beschränken. Die Eröffnung des Verfahrens kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens beantragt werden oder von sonstigen Personen oder Behörden, die hierzu nach dem Recht des Staates befugt ist, in dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird. In bestimmten Fällen kann ein solches Partikularverfahren vor dem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn einheimische Gläubiger und Gläubiger der einheimischen Niederlassung dies beantragen oder wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulassen. Allerdings wird dieses Verfahren nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in ein Sekundärverfahren umgewandelt.

Sonstige Dienstleistungen Schuldnerberatung unserer Kanzlei

Schuldnerberatung und Überschuldung des Unternehmens- Juristische Person

Ist die natürliche Person Unternehmer, kommt das Regelinsolvenzverfahren in Deutschland in Betracht. Auch hier erfolgt die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.

Ist der Schuldner eine juristische Person (z.B. Deutsche GmbH oder englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland), so greifen andere gesetzliche Grundlagen als bei der natürlichen Person. Im Kontext der überschuldeten Deutschen GmbH bietet unsere Kanzlei eine interessante Dienstleistung durch Sitzverlegung, Einsatz eines neuen Gesellschafters und erneute Sitzverlegung ins EU Ausland an.

Überschuldung der englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland

Dieser Tatbestand stellt einen insolvenzrechtlichen Sonderfall dar. Möglich ist die Abmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland und die Verfahrenseröffnung in England. Dieses gilt übrigens für alle EU Gesellschaften mit Sitz im EU Ausland und Zweigniederlassung in Deutschland.

Geschäftlicher Neubeginn nach Insolvenz

Hier bieten wir Lösungsmöglichkeiten durch Gründung einer Auslandsgesellschaft mit Treuhand-Diensten an (Treuhand-Direktor- und/oder Shareholder). Eine Möglichkeit ist die „Neustart-Limited“, also die Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und Treuhand-Shareholder.

Unser Kanzlei-Service: Bundesweite Schuldnerberatung, online Schuldenbereinigung für Privatpersonen und Unternehmen. Insolvenzverfahren in England, Frankreich, Spanien und Österreich (EU Insolvenz, EU Insolvenz in England oder Frankreich). Maßnahmen bei GmbH Insolvenz.

Das Selfmade-Paket UK Inso von unserer englischen Anwaltskanzlei:
-E-Book: Gesetzliche Grundlagen, Handlungsanweisungen, Schritt für Schritt-Anleitung, Vorlagen, Formulare
-vorübergehender Wohnsitz England
Postadresse,englisches Handy
-Gründung einer englischen Limited
englische UK Ltd mit und ohne Treuhand-Dienste
-Anwaltliche Beratung
kompetente Beratung per Telefon oder Videokonferenz
Selfmade-Paket UK Inso



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Rechtsanwältin Viktoria Muftieff betreut Sie im Rahmen der Schulden-bereinigung und/oder Realisierung des Insolvenz-verfahrens in Deutschland, England oder Frankreich.
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