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Insolvenzrecht in Deutschland und Europa



Insolvenzrecht in Deutschland und Europa
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Gründung von Holdinggesellschaften
Insolvenzrecht in Deutschland und Europa: Möglichkeiten bei Überschuldung der natürlichen und juristischen Person über nationales und europäisches Insolvenzrecht
Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext des nationalen und europäischen Insolvenzrechts:
- Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland, England und Frankreich
- Regelinsolvenz
- Insolvenz der Deutschen GmbH, Verschmelzung mit EU Auslandsgesellschaft
- Schutzschirmverfahren ESUG
Insolvenzverfahren in England: Grundsätzliches
Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten. Rechtliche Grundlagen sind die EU-Insolvenzordnung, die Urteile des EuGHs und das englische Insolvenzrecht. Für Deutsche ergänzend das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00.
Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (hier: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.
BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00
Insolvenzverfahren in England: Vorgehensweise
Zunächst muss der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagern (Mittelpunkt der wesentlichen Interessen im Kontext der EU-Insolvenzordnung). Dazu ist es notwendig, in England eine Wohnung anzumieten. Diese Wohnung muss in einem ständig nutzungsbereiten Zustand eingerichtet sein, zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und alleiniges Verfügungsrecht. Für eine Übergangszeit (maximal 4 Monate) können wir dem Mandanten eine reale Wohnadresse in England gegen geringe Gebühr stellen, danach sollte eine eigene Wohnung angemietet werden, da die Möglichkeit besteht, dass ein Mitarbeiter des Insolvenzgerichtes überprüft, ob der Antragssteller tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnt. Ergänzend muss für den Mandanten (Schuldner) eine englische Steuernummer sowie eine Sozialversicherungsnummer beantragt werden und ein Privatkonto in England eröffnet werden. Für die Sozialversicherungsnummer wird ein Termin beim Jobcenter in London realisiert. Der berufliche Interessensschwerpunkt wird dokumentiert, in dem der Mandant entweder eine Arbeitsstelle in England annimmt oder eine Limited gründet und bei dieser Limited als Angestellter auftritt.