Finanzdienstleistungsgesellschaften – Investmentgesellschaft gründen – KAGB
Investmentgesellschaft gründen: EU/EWR und Drittstaaten




Investmentgesellschaft (Investmentfirma) gründen
- Index Bank gründen – Index Investmentgesellschaft
- Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank
- Übersicht Gründung einer Bank EWR und Offshore
- Bankrecht/Kreditwesengesetz
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
- Investmentgesellschaft gründen und Kapitalanlagegesetzbuch
Gründung Investmentgesellschaft /Kapitalanlagegesellschaft: Dienstleistungen unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Broker Lizenz, Forex Broker) in der EU/EWR und Drittstaaten. Darüber hinaus begleiten wir Mandanten in der Realisierung von Einlagen-Kredit-Instituten (Banken), der Neuseeland Offshore Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) und Schwedischen Credit Union (Sparkassa).
Gründung Investmentgesellschaft (Investmentfirma): Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Deutschland
Das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) beschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gründung einer Investmentfirma (Investmentgesellschaft) in Deutschland und/oder die Niederlassung einer EU-/EWR- Investmentgesellschaft und/oder Investmentgesellschaft eines Drittlandes in Deutschland. Geregelt werden ferner u.a.:
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug
- Verwahrstelle (OGAW Verwahrstellen)
- Vorschriften zum Sondervermögen
- Vorschriften zu Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- Vorschriften zu offenen und geschlossenen Investmentgesellschaften
- Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Master Feeder Strukturen
- Vorschriften zur Verschmelzung
- OGAW Richtlinie
- Vorschriften zu Dach Hedgefonds
- Vorschriften zum Immobilien-Sondervermögen
- Vorschriften zu inländischen Spezial AIF
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Europäische Fonds
Nachfolgend die wichtigsten Vorschriften zum Thema“Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften“ .
Auf Wunsch können wir Ihnen das Kapitalanlagegesetzbuch per E-Mail als pdf-Datei zusenden.
Gründung Investmentgesellschaft (Investmentfirma): Kapitel 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) erfüllen.
(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.
(4) Offene Investmentvermögen sind
- OGAW und
- AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben; Mindesthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt.
(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.
(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von
- professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und
- semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.
(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.
(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.
(10) Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.
(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.
(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen
- an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder
- an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) entsprechen.
(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.
(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen,
b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,
c) bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite.
Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2. Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
3. Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder
b) die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW-Investmentvermögen zu vertreiben.
4. Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) einen EU-AIF verwaltet oder
b) Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.
5. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
6. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Absatz 1 bis 3a des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
7. Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht.
8. Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.
9. Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
10. Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind
a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder
b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.
11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.
14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.
15. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten.
16. Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Europäischen Union, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Europäischen Union hinsichtlich der Verpflichtungen der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
17. Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der OGAW zugelassen wurde.
18. Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
a) der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
b) für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat.