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Firmengründung Irland – Holding in Irland



Firmengründung Irland: Nur 12,5% Steuern
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Übersicht über unsere Dienstleistungen Firmengründung Irland
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in Irland (aktive Gesellschaften und Holdinggesellschaften), einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:
- Gründung Private Company Limited By Shares oder Public Limited Company (PLC), Eintrag ins Companies House
- Registerunterlagen, Übersetzung der Registerunterlagen in die Landessprache des Mandanten, notarielle Beglaubigungen, Apostille
- Registered Office, virtuell Office bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz, Substanz Escape)
- Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks
- Treuhand-Direktor Irland (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)
- Treuhand-Shareholder Irland oder Offshore-Gesellschaft
- Gründung einer Holding in Irland, einschliesslich Gestaltungen mittels Verschmelzung, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochter auf die Holding)
- IP Box Irland (Einnahmen aus Patent-und Lizenzrechten)
- Gründung von Offshore Gesellschaften in Irland
Darüber hinaus bieten wir auf Wunsch folgende Dienstleistungen an:
- Steuergestaltung mit Double Irish with a Dutch Sandwich
- NonDom Irland für die natürliche Person: Nur Einkünfte aus irischer Quelle bzw. Einkünfte die nach Irland überwiesen werden unterliegen der Besteuerung. Alle anderen Einkünfte bleiben legal steuerfrei.
Im Rahmen der realen Betriebsstättenansiedlung sind wir bei der Suche nach geeigneten Bürosräumen, Lagerhallen und/oder Produktionsstätten behilflich, ergänzend beim Antragsverfahren für Fördermittel im Rahmen von Unternehmensneuansiedlungen in Irland.
Irland bietet niedrige Steuern (12,5% Ertragssteuer für juristische Personen, bei Unternehmensneuansiedlungen/ Existenzgründungen: Drei Jahre Steuerfreiheit, sofern der Gewinn in keinem Jahr 40.000 Euro übersteigt), eine hoch entwickelte Demokratie, gut ausgebildete Arbeitskräfte und eine hervorragende Infrastruktur.
Zudem können viele Geschäftsgegenstände in Irland realisiert werden, die z.B. in Deutschland nicht mehr möglich sind oder mit hohen Auflagen verbunden sind (z.B. Callcenter). Irland ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Mithin unterhält Irland mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), also Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden.
Firmengründung Irland: Allgemeines
-Staatsform: parlamentarische Republik
-Offizielle Bezeichung: Irland
-Fläche:70.285 km²
-Bevölkerung: 3,56 Mio.
-Hauptstadt / Regierungssitz:Dublin
-Währung: Euro, irisches Pfund, Ir
Firmengründung Irland: Gesellschaftsform
GmbH = ltd. = Private Company Limited By shares oder Public Limited Company (PLC, AG in Irland)
Firmengründung Irland und Gründungsvoraussetzungen
Es müssen zwei Direktoren gestellt werden, die Ihren Sitz in-oder außerhalb Irlands haben, sofern EU Bürger.
Die Ernennung eines Secretary (Firmenverteter, Ansprechpartner für Behörden) ist vorgeschrieben. Secretary kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der Secretary darf zugleich Director sein. Ein Secretary hat keine Geschäftsführungsbefugnis.
Es ist mindestens ein Shareholder (Aktionär) notwendig. Shareholder kann eine natürliche oder juristische Person sein. Die Aktien einer Irischen Ltd sind ohne Notar übertragbar und auch beleihbar. Eine irische Private Limited darf maximal 99 Aktionäre/Shareholder haben. Hat die Firma nur einen Aktionär= Single Member Company.
Firmengründung Irland und Betriebsstätte in Irland
Sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 6-9 Monate in Irland (je nach DBA), definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte i.d.R. über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
- Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Irland und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft in Irand auf oder
- der nicht in Irland ansässige Direktor weisst nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben in Irland an der Betriebsstätte aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der Betriebsstätte in Irland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) oder
- unsere Kanzlei in Irland stellt einen Treuhand-Direktor
Ein weiteres Merkmal der Betriebsstätte ist ausreichender Substanz Escape. Ein reines Registered Office ist unzureichend. Für Mandanten aus der EU gilt aber aufgrund der EuGH-Gesetzgebung:
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.
Firmengründung Irland: Offshore Gesellschaft in Irland
In Irland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind alle Körperschaften, die dort ansässig sind (resident companies). Eine Ansässigkeit in Irland begründet seit Einführung des Finance Act 1999 jede Körperschaft, die in der Republik gegründet und in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Die bis dato geprägte Festlegung des Ansässigkeitskriteriums nach dem Ort der tatsächlichen Leitung und Kontrolle sollte fortan den Ausnahmefall darstellen; jener gelangt jedoch noch in zahlreichen Fällen zur Anwendung. Anhaltspunkte für den Ort der tatsächlichen Leitung und Kontrolle bietet insbesondere der Ort, an dem entscheidende Beschlüsse von der Geschäftsführung getroffen werden. Ist dieses außerhalb Irlands, so wird die Gesellschaft in Irland nicht besteuert.
Firmengründung Irland: Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)
Das Deutsche Außensteuergesetz beschreibt in §8 AStG: Hat ein Deutscher (natürliche oder juristische Person) beherrschenden Einfluss (mehr als 50%) auf eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Ertragssteuer) und realisiert diese Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte nach Aktivkatalog §8 AStG, so werden die Dividenden der Auslandsgesellschaft der Deutschen Besteuerung unterzogen und zwar mit Einkommensteuer (nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren), bei juristischer Person mit Deutscher Körperschaftssteuer. Ausserdem „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“, also Besteuerung auch dann, wenn nicht ausgeschüttet wird. Im europäischen Kontext ist diese Hinzurechnungsbesteuerung allerdings rechtwidrig, entsprechend wurde das Deutsche AStG ergänzend. Dieses allerdings nur unter der Voraussetzung, dass im Betriebsstättenland- hier Irland- ausreichender Substanz Escape vorhanden ist. Zur Verhinderung der Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung reicht also keine Substanz „nur mehr als ein bloßer Briefkasten“ aus.
Firmengründung Irland: Gründungskapital
Üblicherweise werden irische Ltd’s mit 100.000 EUR Authorised Share Capital (welches nicht eingezahlt werden muss) und einem frei wählbaren Issued Share Capital (welches die Gesellschafter tatsächlich erbringen) gegründet. Der Mindestbetrag des Issued Sharecapital liegt bei einem EURO. Sind mehrere Gesellschafter vorhanden, wird das Issued Sharecapital normalerweise auf 10 oder 100 EUR gesetzt. Dieses kann dann prozentual von den Gesellschaftern gezeichnet werden (z.B. Shareholder A 40 Aktien, Shareholder B 60 Aktien).
Gesellschaftsvertrag
Form: gedruckt mit Datum; Unterschriften müssen von einem anwesenden Zeugen “beglaubigt” werden; ein Notar ist nicht vorgeschrieben.
Inhalt: Zwei selbstständige Dokumente:
a) Memorandum of Association: Firma, mit ltd. Oder teo.;
Gegenstand; Haftung der Gesellschafter; Nominal-kapital und Anteilsstückelung Gründungsvereinbarung
b) Articles of Association:
Regelung des Innenverhältnisses von Gesellschaftern und Geschäftsführer (fakultativ ansonsten erfolgt Regelung ge. Gesetzesanhang/ Table A);
Ausgabe der Geschäftsanteile; Durchführung der Versammlungen; Ernennung und Vollmachten der Leitung; Gewinnverteilung und Buchführung
Firmengründung Irland: Warum Google, Apple und CO. in Deutschland keine Steuern zahlen. Die Steuergestaltung mit Double Irish with a Dutch Sandwich
Die Konzernstrukturen, Jahresabschlüsse und Steuerabgaben der multinationalen Konzerne Google und Apple lassen darauf schließen, dass beide – so wie andere Immaterialgüterrechte Unternehmen – das Steuermodell „Double Irish“, kombiniert mit einem „Dutch Sandwich“, perfektionieren. Apple gilt dabei als Pionier dieser Steuergestaltung.
So untersuchte Sullivan die effektiven Steuersätze der Jahre 1998–2010 jenes Konzerns, indem er die Höhe der abgeführten Steuern in Relation zur Höhe der unversteuerten Gewinne setzte. Geeignet für das Steuermodell sind insbesondere Unternehmen der Informationstechnologiebranche mit hohem geistigen Eigentum, denn Immaterialgüterrechte lassen sich entgegen materiellen Gütern (z. B. Automobilbranche) ohne logistischen Aufwand auf verschiedene Unternehmen innerhalb des Konzerns verlagern. Mit Apple als Spitzenreiter führen die Immaterialgüterreichen Unternehmen den Steuerminimierungswettbewerb an. Im geographischen Zentrum der Steuerstrategie liegt Irland, das nicht nur angesichts eines vergleichsweise geringen allgemeinen KSt-Satzes von 12,5% als attraktiver Unternehmensstandort erscheint.
Vielmehr lässt sich die niedrige Steuerbelastung durch den Einbezug weiterer Unternehmen mit internationalem Bezug in die Konzernstruktur zusätzlich mindern. Das gesamte Modell und seine „Zutaten“ wurde im „Der Betrieb Juni 2013“ ab Seite 1260 veröffentlicht.
Alternativ können Sie auf unserer Webseite downloaden.
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Lutz Richter/ Dipl.-Kffr. Stefanie Hontheim, beide Uni Trier
Irlands Spezialität: Call Center
Immer mehr international orientierte Unternehmen installieren auf der „Grünen Insel“ ihr Call Center. Von dort verbindet eine einzige Rufnummer über eine hoch spezialisierte, rund um die Uhr besetzte Zentrale alle Unternehmensbereiche und Filialen oder nimmt eingehende Gespräche, beispielsweise für Reservierungen oder Bestellungen, auf. Dafür hat Irland den Unternehmen einiges zu bieten.
- Eines der modernsten und variabelsten Telekom-Netze weltweit.
- Fernsprechgebühren, die zu den niedrigsten in Europa gehören, Sonderkonditionen und Extrarabatt für Call Center-Großkunden.
- Großzügige, zinsfreie Staatskredite für den Aufbau.
- Eine bis ins Jahr 2010 garantierte nur zehnprozentige Gewerbesteuer auf den Unternehmensgewinn.
- Lohn- und Lohnnebenkosten, die um 50 Prozent unter den deutschen, 25 Prozent unter den französischen und 15 Prozent unter den britischen liegen.
Derzeit arbeiten von der europa- und weltweit bereits über 40 Call Center, unter anderem von Lufthansa, American Airlines, Air Lingus, Korean Air, United Parcel Service (UPS), die Hotelketten Best Western, ITT-Sheraton, ICT-Eurotel, Global und Radisson, die Bertelsmann-Tochter American-Online oder die Unternehmen Compaq Point, Gateway, Dell, Electrolux, Entex, Maxtor, Platium, Quaterdeck, Rand McNally, Software Spectrum oder US Robities.
Die Freihandelszone Shannon bietet die gleichen Steuererleichterungen auch für Exportgewinne, die nicht nur von Industriebetrieben, sondern auch von Handels- und Dientleistungsbetrieben erzielt werden.
Firmengründung Irland und Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA
Artikel 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Firmengründung Irland: Steuerabzug von Zinsen (Tax Relief at Source, TRS)
Ab 1. Januar 2002 wird für Zinsen auf Eigenheimhypotheken (gesicherte Darlehen) nicht mehr im Rahmen der Besteuerung ein Abzug gewährt, sondern der Nachlass zum Standardsteuersatz wird „an der Quelle“ gewährt, d. h. Hypothekenrückzahlungen werden um den Abzugsbetrag, auf den der Betreffende Anspruch hat, verringert.
Beispiel: Der Zinsanteil an der monatlichen Hypothekenrückzahlung beträgt EUR 100. Dann mindert das Hypothekenkreditinstitut den monatlichen Rückzahlungsbetrag jeden Monat um EUR 20. Dies entspricht einem Steuerabzug zum Standardsteuersatz (20 %). Künftige Anpassungen dieses Abzugs nimmt das Hypothekenkreditinstitut automatisch vor. Sie müssen also in Ihrer Jahressteuererklärung keinen Abzug geltend machen oder sich aus diesem Grund mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.
Zu versteuerndes Einkommen der natürlichen Person in Irland
In der Regel unterliegt das gesamte Einkommen einer Privatperson, die in dem betreffenden Steuerjahr in Irland ansässig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder steuerlichen Wohnsitz hat, der Einkommenssteuerpflicht, unabhängig von der Herkunft des Einkommens. Das Steuerjahr beginnt in Irland am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für ein Steuerjahr, in dem Sie nicht in Irland ansässig sind und dort nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen Sie im Allgemeinen nur das in Irland erzielte Einkommen versteuern.
Eine Doppelbesteuerung kann dann auftreten, wenn bestimmte Einkünfte sowohl in dem Land, in dem sie erzielt werden, als auch in dem Land, in dem der Empfänger ansässig ist, der Steuerpflicht unterliegen. Um dies zu vermeiden, hat Irland mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Ein solches Abkommen überträgt einem Land das Besteuerungsrecht und verhindert, dass Einkünfte in beiden Ländern besteuert werden.
Das Informationsblatt RES 2 enthält detaillierte Angaben zu den in Irland geltenden Vorschriften betreffend Wohnsitz und Besteuerung.
Sozialversicherung
Die Bezeichnung für die Sozialversicherung in Irland lautet „Pay Related Social Insurance“ (PRSI). Dabei handelt es sich um eine entgeltbezogene Sozialversicherung, die für alle Erwerbstätigen im Land gilt. Der PRSI-Beitrag ist ein bestimmter Prozentsatz des Arbeitseinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen beide für einen Teil des Beitrags auf. Die genaue Höhe des Prozentsatzes ist abhängig von der PRSI-Beitragsklasse des Versicherten. Es gibt 11 verschiedene Beitragssätze. Fragen zu PRSI sind an die Finanzämter zu richten, die die Beiträge im Auftrag des Ministeriums für soziale und Familienangelegenheiten einziehen, und zwar unter der Nummer 704 30 00 oder auf der Website www.welfare.ie. Das Informationsblatt SW 14 des Ministeriums für soziale und Familienangelegenheiten enthält ebenfalls Einzelheiten zu Beitragssätzen und -klassen.
Ein wöchentliches Einkommen bis zu einer Höhe von EUR 127 ist für Arbeitnehmer beitragsfrei (EUR 26 für Personen, für die der modifizierte Beitragssatz gilt).
EUR 38 740 ein PRSI-Beitragssatz von 4 %, darüber hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Verdienst über EUR 256 sind verpflichtet, den Beitrag für das Gesundheitswesen in Höhe von 2 % zu entrichten.
Versicherte der Beitragsklasse S (Selbständige) sind verpflichtet, 3 % ihrer sämtlichen Einkünfte des Jahres 2002 als PRSI-Beitrag abzuführen. Bei einem Jahreseinkommen über EUR 18 512 haben sie auch den Beitrag für das Gesundheitswesen in Höhe von 2 % zu entrichten.
Der jährliche Mindestbeitrag zum PRSI beläuft sich 2002 für Selbständige auf EUR 253.
Der Arbeitgeberpflichtbeitrag zum PRSI beläuft sich ab 1. März 2002 auf 10,75 % (vorher 12 %) des Arbeitseinkommens der Arbeitnehmer.
Firmengründung Irland und Stempelsteuer
Wohneigentum – Kaufpreisspannen und Steuersätze – Abtretung oder Übergang Vollzogen am/nach dem 1. Januar 2002
Über | Nicht über | Ersterwerber | Voller Satz |
---|---|---|---|
EUR 0,01 | EUR 127 000 | Befreit | Befreit |
EUR 127 000 | EUR 190 500 | Befreit | 3 % |
EUR 190 500 | EUR 254 000 | 3 % | 4 % |
EUR 254 000 | EUR 317 500 | 3,75 % | 5 % |
EUR 317,500 | EUR 381,000 | 4,5 % | 6 % |
EUR 381,000 | EUR 635,000 | 7,5 % | 7,5 % |
EUR 635 000 | 9 % | 9 % |
Kapitalerwerbssteuer
Die Kapitalerwerbssteuer umfasst die Erbschaftssteuer, die anfallen kann, wenn eine Person stirbt und einer anderen Vermögen hinterlässt, und die Schenkungssteuer, die auf Schenkungen einer Person zu deren Lebzeiten erhoben wird. Beide Steuern sind durch den Empfänger der Schenkung/Erbschaft zu entrichten. Dabei spielt das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen Geber und Empfänger eine wichtige Rolle.
Die Kapitalerwerbssteuer unterliegt der Selbstveranlagung. Das heißt, Schenkungen/Erbschaften sind anzugeben und die zu entrichtende Steuer vom Steuerpflichtigen selbst festzusetzen. Wenn es sich um komplexe Eigentumsübertragungen oder sonstige Transaktionen handelt, sollten Sie professionellen Rat einholen. In Härtefällen kann das Finanzamt die fällige Steuer stunden.
Vorschriften
Bestimmte Schenkungen/Erbschaften sind bis zu einem bestimmten Wert von der Kapitalerwerbssteuer befreit. Die Höhe des Betrags hängt vom (verwandtschaftlichen) Verhältnis zwischen Geber und Empfänger und von gegebenenfalls erhaltenen sonstigen Schenkungen/Erbschaften ab. Gemeinschaftseigentum wird als solches Eigentum des Überlebenden und stellt keine Erbschaft dar, für die Kapitalerwerbssteuer zu entrichten wäre.
Freigrenzen und Steuersätze
Die Kapitalerwerbssteuer ist erst zu entrichten, wenn der Wert der Schenkung/Erbschaft bestimmte Freigrenzen überschreitet, für die das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen Geber und Empfänger maßgeblich ist. Für 2002 gelten folgende Freigrenzen:
Schenkungen und Erbschaften zwischen (früheren) Ehegatten sind von der Kapitalerwerbssteuer befreit.
Klasse A: Für Schenkungen/Erbschaften an direkte Nachkommen gilt eine Steuerfreigrenze von EUR 422 148. Zu den direkten Nachkommen zählen auch adoptierte Kinder und Stiefkinder. Seit dem 6. Dezember 2000 sind auch langjährige Pflegekinder einbezogen, sofern sich Pflege und Unterhalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 5 Jahren vor ihrem 18. Lebensjahr erstreckten und die Kinder während dieses Zeitraums bei den Pflegeeltern lebten.
Klasse B: Für Schenkungen/Erbschaften an Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen und Enkel liegt die Steuerfreigrenze bei EUR 42 215.
Klasse C: Liegt keines der aufgeführten Verhältnisse vor, so gilt eine Steuerfreigrenze von EUR 21 108.
Aggregation
Für die Freibeträge werden alle seit dem 5. Dezember 1991 empfangenen Schenkungen/Erbschaften aufsummiert. Die hierzu angewandten Regeln sind recht kompliziert. Im Wesentlichen bedeuten sie Folgendes: Wenn Sie seit dem 5. Dezember 1991 Schenkungen/Erbschaften von verschiedenen Gebern erhalten haben, werden diese für die Berechnung Ihrer Steuerschuld aufsummiert. Nur Schenkungen/Erbschaften, die in dieselbe Freibetragsklasse fallen, werden aggregiert. Beispielsweise werden alle Schenkungen seitens der Eltern zusammengefasst. Auch von verschiedenen Onkeln und Brüdern empfangene Schenkungen können aufsummiert werden.
Eigenheim
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erworbenes Eigenheim von der Kapitalerwerbssteuer befreit. Dies gilt für folgende Fälle:
- Wenn das Haus der Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen (bei testamentarischem Nachlass) oder des Schenkungsgebers oder des Empfängers war und
- der Empfänger während der drei dem Eigentumsübergang vorausgehenden Jahre in dem Haus wohnte und
- der Empfänger keinen Anteil an einem anderen Wohneigentum besitzt und
- das Haus nach dem Eigentumsübergang 6 Jahre lang Eigentum des Empfängers bleibt und von ihm bewohnt wird. Die letzte Bedingung gilt nicht für Empfänger, die älter als 55 Jahre sind. Für Empfänger, die die letztgenannte Bedingung wegen beruflicher Verpflichtungen oder Krankheit nicht erfüllen können, gelten Sonderregelungen.
Steuersatz
Auf den Betrag, der die Freigrenze überschreitet, wird die Kapitalerwerbssteuer mit einem Satz von 20 % erhoben, der für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen gilt.
Bewertung der Schenkung/Erbschaft
Für den Wert der Schenkung/Erbschaft ist ihr Marktwert am Tage der Schenkung bzw. an dem Tag, an dem der Nachlassempfänger die Erbschaft erhält oder erhalten kann, maßgeblich.
Ausnahmen
Bestimmte Vermögenswerte gehen nicht in die Bewertung zum Zwecke der Kapitalerwerbssteuer ein. Hierzu zählen vor allem
- die ersten von einem Schenkungsgeber erhaltenen EUR 1270 (diese Grenze gilt nicht für Erbschaften);
- Schenkungen und Nachlässe für öffentliche oder wohltätige Zwecke;
- Zahlungen an Familienangehörige für übliche Unterhalts-, Unterstützungs- oder Ausbildungszwecke zu Lebzeiten des Gebers;
- bestimmte Kunstwerke, wissenschaftliche Sammlungen, Häuser und Gärten von historischem oder künstlerischem Interesse;
- eine Schenkung/Erbschaft, die ausschließlich zur Begleichung medizinischer Ausgaben (einschließlich zugehöriger Unterhaltskosten) einer dauerhaft behinderten Person dient.
Steuerpflichtige Schenkungen/Erbschaften
Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ist für alle Schenkungen/Erbschaften zu entrichten, die bestimmte Gesamtbeträge (so genannte Freigrenzen) überschreiten. Zu den gebräuchlicheren Transaktionen, durch die eine Schenkung/Erbschaft erfolgt, zählen
- Bargeldgeschenk,
- Geschenk in Form von Schmuck oder eines Wagens,
- Übertragung eines Hauses oder Grundstücks,
- lebenslanges Nutzungsrecht an einem Haus.
Unterliegt eine Schenkung/Erbschaft im Ausland der Besteuerung in Irland?
Im Wege einer Schenkung/Erbschaft erworbenes Eigentum, das sich außerhalb Irlands befindet, ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Geber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat. Hat der Geber zum Zeitpunkt, an dem die Schenkung/Erbschaft angenommen wird, seinen Wohnsitz außerhalb Irlands, unterliegt nur der Teil der Schenkung/Erbschaft der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, der sich zum Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft in Irland befindet.
Weitere Informationen zur Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind den Informationsblättern CAT 1 und CAT 2 zu entnehmen, die über die Website der Finanzverwaltung www.revenue.ie erhältlich sind.
Zinsabschlagsteuer
Zinserträge aus Bankeinlagen unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 20 %. Der Betrag ist erstattungsfähig, wenn Sie oder Ihr Ehegatte älter als 65 Jahre sind und von der Steuerpflicht befreit oder aufgrund eines geistigen oder körperlichen Gebrechens dauerhaft behindert sind.
Gemeindesteuer
In Irland gibt es keine Gemeindesteuer, doch erheben manche Gebietskörperschaften für ihre Dienstleistungen, beispielsweise die Abfallbeseitigung, Gebühren. Diese Zahlungen sind abzugsfähig.
Nützliche Webadressen
Geschäftsbereich | E-Mail-Adresse |
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Capital Taxes (Kapitalsteuern) | captax@revenue.ie |
Collector-General (Finanzbehörde) | cg@revenue.ie |
Customer Service Policy Unit (Kundendienst) | custserv@revenue.ie |
Forms & Leaflets Ordering Service (Bestellung von Formularen und Merkblättern) | forms@revenue.ie |
PAYE | dird@revenue.ie |
Residence Branch (Wohnsitz- und Aufenthaltsfragen) | residence@revenue.ie |
Self-Assessment (Selbstveranlagung) | dird@revenue.ie |
Steuerformulare und Informationsblätter
Sämtliche Steuerformulare und Informationsblätter können beim „Forms and Leaflets Service“ der Finanzverwaltung telefonisch bestellt werden unter der Nummer 18 90 30 67 06 (nur innerhalb der Republik Irland).
Wahrnehmung Ihrer Rechte
Die Finanzämter legen großen Wert auf Kundenfreundlichkeit. Die Broschüren „The Taxpayers‘ Charter of Rights“ und „Customer Service Standards“ beschreiben ausführlich die Dienstleistungen, die Sie vom Finanzamt erwarten können.
Wenn Sie mit der Behandlung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, beim Finanzamt Beschwerde einzulegen. Einzelheiten zu einem derartigen Beschwerdeverfahren („How to complain to Revenue“) sind über die Website der Finanzverwaltung abrufbar oder bei jedem Finanzamt erhältlich.