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Firmengründung Spanien – Kanarische Sonderzone

Firmengründung Spanien: Kanarische Sonderzone (ZEC)

Firmengründung Spanien – Kanarische Sonderzone (ZEC): Überblick

Spanien -und die Kanarische Sonderzone- ist Mitglied der EU, mithin:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG)
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes)

Gesellschaften in der Kanarischen Sonderzone (ZEC) werden mit 4% Körperschaftssteuer belegt. Die Kanarische Sonderzone (ZEC) gehört allerdings nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet, aber zur EU Zoll-Union. Die MwSt. (USt.) beträgt 7,5%.

Firmengründung Spanien – Kanarische Sonderzone (ZEC): Unsere Dienstleistungen:

  • Steuerliche Beratung Firmengründung ZEC (kanarische Sonderzone)
  • Steuerliche Beratung im Rahmen der verbundenen Unternehmen
  • Gründung und Eintrag der spanischen S.L. in der ZEC
  • Genehmigungsverfahren ZEC
  • Suche nach geeigneten Büroräumen, Produktionsstätten und/oder Lagerhallen
  • Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, USt -Voranmeldung und Jahresabschluss

Was ist die Kanarische Sonderzone?

Die Kanarische Sonderzone (ZEC) ist ein Niedrigsteuergebiet, das innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) geschaffen wurde, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern.

Die Kanarische Sonderzone wurde im Januar 2000 von der Europäischen Union genehmigt und im Dezember 2006 verlängert, wobei die spanische Staatsregierung gemäß den Bestimmungen bezüglich der Genehmigungen das Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren in Bezug auf die ZEC entsprechend angepasst hat (Titel V des Gesetzes 19/1994, geändert durch das Königliche Gesetzesdekret 12/2006 und durchgeführt durch das Königliche Gesetzesdekret 1758/2007).

Die Vorteile der Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31. Dezember 2019 in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich und gilt als gesichert.

Wo können sich die Unternehmen der ZEC ansiedeln?

Die Sonderzone erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln unter Beachtung folgender Besonderheiten:

  • Dienstleistungsunternehmen können sich an jedem beliebigen Ort auf dem Archipel niederlassen.
  • Unternehmen, zu deren Aktivitäten die Produktion, Verarbeitung, Veredelung und der Vertrieb von Waren zählen, müssen sich in speziell dafür vorgesehenen Gebieten ansiedeln.

Diese besonderen Gebiete, die sich in der Nähe der kanarischen Häfen und Flughäfen befinden, sind folgendermaßen verteilt:

» Gran Canaria: 150 Hektar aufgeteilt in 5 Gebiete

  • Hafen La Luz – Großballungsraum Las Palmas de Gran Canaria – Arucas
  • Arinaga – Bahía de Formas
  • Industriegebiet von Telde
  • Flughafenpark – Las Majoreras
  • Zona Noroeste

» Tenerife: 150 Hektar aufgeteilt in 5 Gebiete

  • Metropolitana
  • Comarca del Valle de Güimar
  • Comarca del Valle de la Orotava
  • Hafengebiet von Santa Cruz de Tenerife
  • Flughafengebiet – Industriegebeit von Granadilla – Complejo Medioambiental de Arico

» La Palma: 50 Hektar aufgeteilt in 2 Gebiete

  • Zona Polígono Oeste
  • Zona Polígono Este

» Fuerteventura: 25 Hektar

  • Hafen von Puerto del Rosario –  Flughafen von Fuerteventura – Ehemaliger Flughafen Los Estancos – Llano de la Casita (El Matorral) und Casa de Pancho Sanabria

» Lanzarote: 25 Hektar

  • Los Mármoles – Altavista Ost – Logistikgebiet

» El Hierro: 25 Hektar

  • El Majano – Meseta de Nisdafe – Gebiete neben Tiñorr

» La Gomera: 25 Hektar

  • Industriegebiet von San Sebastián de La Gomera

Körperschaftssteuer

Die Unternehmen der ZEC unterliegen einer Körperschaftssteuer von 4 %. Der in Spanien anzuwendende Steuersatz liegt ab dem Jahr 2008 zwischen 25 und 30 %. Der für den besonderen Steuersatz von 4 % anzuwendende Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und der von dem ZEC-Unternehmen ausgeübten Geschäftsaktivität.

Nettoschaffung von ArbeitsplätzenIndustrieDienstleistungsbereichAndere Leistungen*
3 – 8 Arbeitsplätze1.800.000 €1.500.000 €1.125.000 €
9 – 12 Arbeitsplätze2.400.000 €2.000.000 €1.500.000 €;
13 – 20 Arbeitsplätze3.600.000 €3.000.000 €2.250.000 €
21 – 50 Arbeitsplätze9.200.000 €8.000.000 €6.000.000 €
51 – 100 Arbeitsplätze21.600.000 €18.000.000 €13.500.000 €
mehr als 100 Arbeitsplätze120.000.000 €100.000.000 €75.000.000 €

*Als andere Geschäftsaktivitäten gelten: Großhandel und Großhandelsvermittlung (außer bei Fahrzeugen mit Motor und Krafträdern); Reisebüros, Einzel- und Großhandel sowie andere Aktivitäten im Tourismussektor; Aktivitäten im Informatikbereich; Aktivitäten im juristischen Bereich, der Buchhaltung, des Rechnungswesens, Steuerberatung, der Markt- und Meinungsforschung; Consulting und Unternehmensberatung; Verwaltung von Investmentgesellschaften; Werbewirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit.

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN, EU-MUTTER-TOCHTERRICHTLINIE UND EINKOMMENSTEUER FÜR NICHTANSÄSSIGE

Die Kanarischen Inseln gehören zum spanischen und europäischen Hoheitsgebiet, aus diesem Grund:

  • Gelten für die Unternehmen der ZEC die von Spanien unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  • gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie die ausgeschütteten Gewinne von Tochtergesellschaften, die ZEC-Unternehmen sind, an die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Land der Gemeinschaft steuerfrei.
  • • Die Bestimmungen der ZEC sehen vor, dass die vorgenannten Steuerbefreiungen auch für Gewinne von Ansässigen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, gelten, wenn diese Gewinne von einem ZEC-Unternehmen ausgezahlt werden und aus Geschäftsvorgängen stammen, die tatsächlich im geografischen Geltungsbereich der ZEC durchgeführt wurden.
  • Natürliche Personen: Zinsen und sonstige Einkünfte aus der Kapitalüberlassung an Dritte, sowie Vermögenszuwächse, die aus beweglichen Gütern herrühren, die Nichtansässige in Spanien ohne eine permanente Niederlassung erzielen.
    Juristische Personen: Gewinne, die von sich in Spanien befindlichen Filialen an ihre Muttergesellschaften ausgeschüttet werden.

Diese Befreiungen gelten jedoch nicht, wenn die Einkünfte aus Ländern oder Gebieten stammen, mit denen es keinen tatsächlichen Austausch über Steuerinformationen gibt oder die Muttergesellschaft ihren Steuersitz in einem dieser Länder oder Gebiete hat.

STEUER AUF VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN UND DOKUMENTIERTE RECHTSHANDLUNGEN

Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer befreit:

  • Beim Erwerb von Gütern oder Rechten, die dem Betriebszweck innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs dienen.
  • Bei allen Gesellschaftsvorgängen von ZEC-Unternehmen mit Ausnahme der Auflösung des Unternehmens.
  • Bei beurkundeten Rechtsakten verbunden mit von diesen Unternehmen innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs der ZEC getätigten Transaktionen.

DIE KANARISCHE MEHRWERTSTEUER (IGIC)

Bei der Impuesto General Indirecto Canario (IGIC) handelt es sich um eine den Endverbrauch belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit der IGIC-Steuer ist ihr reduzierter Satz von z.Zt. 5,0%.

Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander, sowie beim Import von Gütern von dieser Steuer befreit.

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen in Spanien: Spanische S.L. oder S.A., Holding in Spanien und Firmengründungen ZEC (Kanarische Sonderzone), einschließlich aller notwendigen Dienstleistungen.

Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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