Kontoeröffnung in Deutschland für Unternehmen /Firmen im Ausland
Firmenkonto in Deutschland eröffnen



Konto in Deutschland für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands
Kontoeröffnung in Deutschland für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands
Kontoeröffnung bei einer Deutschen Bank für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, ohne die Notwendigkeit einer Handelsregistereintragung in Deutschland und ohne die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung in Deutschland.
Möglich wird dieses durch die Zusammenarbeit zwischen unserer Kanzlei und der kontoführenden Bank in Deutschland. Normalweise verlangen Deutsche Banken einen Registereintrag der ausländischen Gesellschaft in Deutschland und die persönliche Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung.
Unproblematisch ist die Kontoeröffnung für Gesellschaften in der EU/EWR. Bei Drittstaaten ist eine vorherige Anfrage notwendig.
Für „Black List-Staaten“ erfolgt keine Kontoeröffnung. Es ist kein Einlagekapital erforderlich.
Geschäftskonto inkl. Online-Banking (deutsch und englisch), EC –und Kreditkarte.
Notwendige Unterlagen:
- Notariell beglaubigte Kopie der Registerunterlagen (Handelsregisterauszug nicht älter als 3 Monate, Firmensatzung, ggf. Vollmachten), nebst deutscher oder englischer beglaubigter Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer.
- Notariell beglaubigte Passkopie des Geschäftsführers/wirtschaftlich Berechtigten.
- Unterschrift des Antragsformulars muss notariell oder durch eine Bank beglaubigt werden
- Referenzletter durch unsere Kanzlei oder anerkannte Anwaltskanzlei oder Bank
- Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der ausländischen Gesellschaft in englischer oder deutscher Sprache
Bankkonto / Kontoeröffnung in Deutschland für spanische S.L.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass sich häufig spanische Unternehmen (spanische S.L.) an uns wenden, wegen einer Kontoeröffnung für Ihre spanischen S.L. in Deutschland. Der Grund dafür ist das spanische Bankensystem und/oder die Bereitstellung eines Deutschen Kontos für Deutsche Kunden der spanischen S.L. Wie oben beschrieben, können wir für diese Mandanten ein Bankkonto (Geschäftskonto) in Deutschland eröffnen, ohne die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung in Deutschland und ohne die Notwendigkeit der Handelsregistereintragung in Deutschland.
Bankkonto / Kontoeröffnung in Deutschland für US Gesellschaften (US Corporation oder US LLC)
US Gesellschaften haben häufig das Problem, dass sie viele Kunden in Deutschland haben und Ihren Deutschen Kunden somit eine Deutsche Bankverbindung anbieten möchten. Dieses auch wegen der hohen Bankgebühren für Kontoüberweisungen in die USA. Dabei ist die persönliche Anwesenheit des Präsidenten bei der Kontoeröffnung in Deutschland nicht möglich und/oder die US Gesellschaft soll – auch aus steuerlichen Gründen- keine Betriebsstätte in Deutschland installieren.
Geschäftskonto /Bankkonto in Deutschland für nicht in Deutschland ansässige Unternehmen und steuerliche Zuordnung
Ein Bankkonto in Deutschland löst grundsätzlich keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland definiert sich über Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet. (*in einigen DBAs nur 9 Monate)
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Fazit:
Liegen keine Betriebsstättenmerkmale analog 5 Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland vor, ist in Deutschland auch keine steuerliche Betriebsstätte belegen.
Selbstverständlich müssen die Umsätze des Deutschen Kontos bei der heimischen Steuererklärung (z.B. bei der spanischen S.L. in Spanien) deklariert werden.