Firmengründung Liechtenstein, Liechtenstein GmbH, AG, Stiftung und Trust Liechtensteín
Firmengründung Liechtenstein – Steuern Liechtenstein




Firmengründung Liechtenstein: Steuern Liechtenstein
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- Stiftung in Liechtenstein – Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Steuermodelle: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
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Firmengründung Liechtenstein: Kurzübersicht
Steuern | EU-Niederlassungsfreiheit | DBA-Sachverhalt | Niedrigsteuerland nach § 8 AStG | EU-Mutter-Tochter-RL |
12,5% Ertragssteuern für Kapitalgesellschaften | Entfaltet nur eingeschränkt Wirkung | Ja, u.a. mit Deutschland | Keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG | Nein, keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie |
Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht
–„Flat-tax“ in der Höhe von 12,5% für alle Unternehmen
Das bisherige Ertragsteuerberechnungsmodell sowie etwaige Ausschüttungszuschläge wurden abgeschafft. Nunmehr wird die Steuer für alle juristischen Personen einheitlich mit dem Ertragsteuersatz von 12,5% ermittelt.
Die Besonderen Gesellschaftssteuern von Sitz- und Holdinggesellschaften wurden abgeschafft.
–Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.
–Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer
Die bisherige Besteuerung in Höhe von 4% auf inländisch ausgegebene Coupons von Wertpapieren wurde beseitigt. Für noch vor dem 1. Jänner 2011 gebildete Gewinnreserven gelten Übergangsfristen.
–Eigenkapital-Zinsabzug
Das neue Steuergesetz erlaubt juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform einen steuerlichen Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe von 4%.
-Steuerfreie Umstrukturierungen
Durch die Neuerungen im Steuergesetz werden die stillen Reserven von juristischen Personen bei Umgründungen (Umwandlung, Fusion, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung) steuerfrei behandelt, solange das Besteuerungsrecht Liechtensteins nicht beschränkt wird und die maßgeblichen ertragsteuerlichen Werte beim übernehmenden Unternehmen fortgeführt werden.
-Gruppenbesteuerung
Im Steuerrecht Liechtensteins wurde auch ein neues Gruppenbesteuerungssystem für verbundene juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) implementiert. Es sind somit Verluste in der Höhe des Beteiligungsausmaßes im selben Jahr mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler Konzerngesellschaften (mittels einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, der die Anteile wirtschaftlich zugerechnet werden) ausgleichsfähig. Eine Nachversteuerung von steuerwirksam zugerechneten Verlusten erfolgt, soweit ein Gruppenmitglied diese Verluste mit eigenen Erträgen verrechnen kann oder könnte.
-Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen
Gewinnanteile von in- oder ausländischen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) sowie Veräußerungsgewinne und Liquidationserträge von in- oder ausländischen Beteiligungen sind von der Besteuerung Liechtensteins ausgenommen.
-Verlustverrechnungsmöglichkeit
Seit 1. Jänner 2011 können Verluste unbeschränkt vorgetragen und verrechnet werden. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können ebenfalls mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden, solange sie nicht schon im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden.
-Besondere Besteuerung für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten (IP Box Steuerregime)
80% der Summe aller Einkünfte aus Immaterialgüterrechten können steuerlich gewinnmindernd als Aufwand abgezogen werden. ·
-Finanzierungsgesellschaft in Liechtenstein
Auch in Liechtenstein wurde mit der Steuerreform 2011 eine Intellectual Property Box eingeführt, die steuerliche Vergünstigungen, Patenteinkünfte und bestimme Einkünfte aus Intellectual Property vorsieht. Patenteinkünfte unterliegen damit nur noch einer Besteuerung von ca. 2,5 Prozent. Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.
-Private Vermögensstrukturen
Um die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein nach der Abschaffung der Besonderen Besteuerung für Sitz- und Holdinggesellschaften zu erhalten, sollen Privatvermögensgesellschaften nur mit der Mindeststeuer in der Höhe von CHF 1.200 besteuert werden. Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Weiters darf diese juristische Person nur von einer natürlichen Person gehalten werden. Die Regelung wird momentan noch von der EFTA Überwachungsbehörde auf ihre europarechtliche Kompatibilität überprüft. Erst nach deren Notifizierung soll die Bestimmung betreffend die Privatvermögensstrukturen in Kraft treten.