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Familienstiftung gründen in Liechtenstein
Stiftung Liechtenstein

Stiftung Liechtenstein – Familienstiftung Liechtenstein

Die Stiftung in Liechtenstein

Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale Rechtsform. Der Bogen möglicher Anwendungen reicht von der Eröffnung eines anonymen Kontos bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung. Sie ist besonders geeignet für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern schützen und bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit persönlich darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen der Stiftung keine Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch ideale Voraussetzungen für die Nachfolgeregelung.

Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten, zahlen in Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen auch keiner behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle Informationen über die Stiftung sowohl vor der Allgemeinheit als auch gegenüber den Behörden geschützt.

Ein verselbständigtes Vermögen

Eine Stiftung ist eine selbständige juristische Person, die über ein eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung ist mit der Gründung einer Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche Abtrennung von bestimmten Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen des Stifters möglich.

Einfache und diskrete Gründung

Gründer einer Stiftung kann entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein. Sie kann jede Staatsbürgerschaft und jeden beliebigen Wohnsitz haben. Die Errichtung erfolgt durch eine Widmung, welche in einer Urkunde, in einer letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag festgehalten werden kann.

Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens enthalten. Erforderlich sind ausserdem die Benennung des Stiftungsrates sowie Vorschriften über die Ernennung neuer oder weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich enthält sie auch eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung der Urkunde ausdrücklich für zulässig erklären.

Keine Eintragungsvorschriften für Familienstiftungen

Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen jedoch auch ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit.

Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Auch wenn solche Stiftungen nicht eintragungspflichtig sind, muss die Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden.

Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information bezüglich der Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter selbst sowie die Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der Allgemeinheit nicht zugänglich. Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das Stiftungsvermögen bleiben geheim. Deshalb ist die Stiftung ein hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.

Vermögenskontrolle dank professioneller Verwaltung

Das Stiftungsvermögen wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder Treuhänder sein. Der Stiftungsrat muss das Stiftungsvermögen gemäss den in der Stiftungsurkunde niedergelegten Wünschen des Stifters verwenden. Der Stifter kann ferner besondere Vorkehrungen treffen, um die Stiftung zu seinen Lebzeiten selbst zu beherrschen und die Handlungen des Stiftungsrates nach seinem Ableben der Aufsicht einer oder mehrerer Personen seines Vertrauens zu unterstellen.

Das Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung mindestens ein einbezahltes Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl der Stifter als auch Dritte können der Stiftung allerdings schon bei der Gründung oder jederzeit danach weitere Vermögenswerte zuwenden.

Beschränkte Haftung aber unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten

Für allfällige Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern nur das Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch Aktionäre.

Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte bestimmen und den Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die Urkunde nennt diese entweder namentlich oder beschreibt die Art und Weise, wie Begünstigte ernannt werden. Es ist auch möglich, die Begünstigten in Form eines Beistatutes zu bestimmen, das weder dem Öffentlichkeitsregister noch irgendeiner Behörde oder Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch die Identität der Begünstigten anonym.

Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. So gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine Personalvorsorgestiftung zugunsten ihrer Arbeitnehmer.

Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang der gehaltenen Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.

Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder unbedingt, befristet oder unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen verbunden sein oder sogar dem ausschliesslichen Ermessen des Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden.

Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren Heimatstaat die Nacherbschaft nicht anerkennt oder nur in begrenztem Masse gestattet. Im weiteren ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter in einem Land mit hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung einer Stiftung kann er nämlich verhindern, dass das Erbe jeder nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich reduziert wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern unterliegt.

Rechtlich anerkannter Vermögensschutz

Der Begründer einer Familienstiftung hat auch die Möglichkeit, das Erbe seiner Nachkommen vor Exekutionen zu schützen. Zu diesem Zweck schreibt er in den Statuten vor, dass die den bestimmt bezeichneten Bedachten unentgeltlich zukommende Begünstigung von den Gläubigern weder im Wege der Zwangsvollstreckung noch des Konkurses entzogen werden darf.

Durch die Gründung der Stiftung hat der Stifter die besten Möglichkeiten, seine Nachfolge zu regeln und Massnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Vermögens vorzusehen. Falls er beispielsweise verhindern will, dass verschwenderische Kinder oder Enkelkinder die Vermögenssubstanz angreifen, kann er seinen Nachkommen das Kapital seines Vermögens in Form der Stiftung vermachen und für sie gleichzeitig eine unabtretbare und unpfändbare monatliche Rente bestimmen.

Die Wünsche des Stifters werden durch den Stiftungsrat realisiert ohne Wissen oder Intervention von Behörden. Mit wenigen Ausnahmen können die Erben des Stifters diese Wünsche nicht anfechten.


Welche Steuern muss die Stiftung bezahlen?

Die Stiftung als Holding- oder Sitzgesellschaft muss weder auf ihr Einkommen noch auf ihre Kapitalerträge Steuern entrichten. Stiftungen zahlen lediglich eine Kapitalsteuer auf das ausgewiesene Kapital und die Reserven. Die jährliche Belastung beträgt bei einem Vermögen

– bis zu 2 Mio. Franken:            1 Promille
– von 2 bis 10 Mio. Franken:    3/4 Promille
– über 10 Mio. Franken:            1/2 Promille

Die jährliche Mindestbelastung beträgt jedoch 1’800 SFr.
Ausschüttungen an Begünstigte, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, unterliegen in Liechtenstein keiner Steuer.

Zusammenfassung

Da eine Stiftung praktisch weder anmelde- noch steuerpflichtig ist, die Anonymität des Anlegers schützt und viele Gestaltungsmöglichkeiten sowie sicheren Schutz gegen zukünftige Gläubiger bietet, stehen dem Stifter alle Möglichkeiten offen, eine Stiftung auf seine individuellen Bedürfnisse maßzuschneidern.


Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht


Art. 552

Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbandspersonen oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmten Zweck. Als Zwecke fallen insbesondere in Betracht: kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.

Art. 567 (3)

Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass die Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht entziehen dürfen.


B E I S T A T U T der «F.L.» Stiftung

Gestützt auf § 8 der Statuten der «F.L.» Stiftung, Vaduz, erlässt der Stiftungsrat das nachfolgende B E I S T A T U T :

1) Zu Erstbegünstigten der Stiftung zu gleichen Teilen (je 50 Prozent) werden bestimmt:

a)
b)

Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten und umfasst das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung nach Abzug aller Kosten und Steuern. Was die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuwendung von Stiftungsvermögen betrifft, hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Weisungen des oder der Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat ist weder ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder Nützlichkeit solcher Weisungen zu prüfen oder über die Verwendung der ausbezahlten Vermögenswerte irgendwelche Kontrolle auszuüben. Wenn ein Erstbegünstigter stirbt, so wächst die Begünstigungsquote des Verstorbenen dem überlebenden Erstbegünstigten zu.

2) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle die Zweitbegünstigten. Als Zweitbegünstigte der Stiftung werden zu gleichen Teilen bestimmt:

a)
b)

3) Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat die Erträgnisse sowie auch nötigenfalls die Substanz des Stiftungsvermögens an die Zweitbegünstigten so auszuschütten, dass der Unterhalt und eine umfassende, solide Berufs- und Allgemeinbildung der Zweitbegünstigten gewährleistet sind.

4) Stirbt ein Zweitbegünstigter unter Hinterlassung von eigenen Nachkommen, so treten letztere zu gleichen Teilen als Drittbegünstigte an die Stelle des Verstorbenen. Sind keine solchen Nachkommen vorhanden, wächst der Anteil des Verstorbenen den übrigen Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen an.

5) Sobald der jüngste Zweitbegünstigte das 25. (fünfundzwanzigste) Lebensjahr erreicht hat, können die Begünstigten einstimmig die Auflösung der Stiftung beschliessen.

6) Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung stehen nach Ausgleich der Passiven alle der Stiftung gehörenden Vermögenswerte pro rata ihrer jeweiligen Stiftungsbegünstigung den Begünstigten zur Verfügung.

7) Die Erstbegünstigten haben zu ihren Lebzeiten das Recht, dem Stiftungsrat Änderungen dieses Beistatuts, der Statuten sowie die Auflösung der Stiftung aufzutragen. Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten darf dieses Beistatut nicht mehr geändert werden.

Datum

Der Stiftungsrat

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Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.

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