Firmengründung Liechtenstein, Investmentgesellschaft Liechtenstein
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein




Firmengründung Liechtenstein: Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein
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In Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Kapitalgesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von mindestens 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Eine Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft benötigt mindestens einen Geschäftsführer mit der persönlichen und fachlichen Eignung. Dieser Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Liechtenstein oder grenznah zu Liechtenstein haben. Es kann naturgemäß kein Treuhand-Geschäftsführer gestellt werden. Allerdings kann unsere Liechtensteiner Kanzlei den Aufsichtsrat der Liechtensteiner AG treuhänderisch stellen, sofern gewünscht oder erforderlich.
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Kapitalanlagegesellschaft Liechtenstein und Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Gründung der Gesellschaft der Vermögensverwaltungsgesellschaft (i.d.R. AG), Eintrag ins Liechtensteiner Register
- Erlaubnisantrag bis Genehmigung vor der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Ordentlicher Geschäftssitz Liechtenstein: Hilfe bei der Suche nach geeigneten Büroräumen in Liechtenstein oder Anbindung an Business Center Liechtenstein
- Kontoeröffnung auf die Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft bei einer großen Liechtensteiner Bank
- Hilfe bei der Wohnsitzname des Geschäftsführers in Liechtenstein oder grenznah zu Liechtenstein. Alternativ: Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Geschäftsführer (persönliche und fachliche Eignung nach Liechtensteiner VVG)
- Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss und Bilanz: Anbindung an Steuerkanzlei Liechtenstein
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Kapitalanlagegesellschaft Liechtenstein: Anerkennung im EWR – europäischer Pass
Im Kontext von Vermögensverwaltungsgesellschaften greift das Recht des Sitzstaates der Vermögensverwaltungsgesellschaft (hier Liechtenstein) und das Recht des „Anbieterstaates“. Im EWR greift die gegenseitige Anerkennung (Europäischer Pass), ohne erneute Zulassungspflicht. Allerdings besteht entweder eine Anzeigepflicht oder eine Genehmigungspflicht vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittstaaten gilt i.d.R.: Das Angebot ist zulässig, sofern die gesetzlichen Regelungen vergleichbar sind und die Aufsichtsbehörde des Anbieterstaates vertrauensvoll mit der Aufsichtsbehörde des Sitzstaates zusammenarbeitet.
Auszug des Gesetzes: II. Bewilligungen
Art. 5 Bewilligungspflicht Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
- Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
- die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
- b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
- die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
- die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
- ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
- eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
- eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
- die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
- ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
- die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
- Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
- Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
- Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
- Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7 Geschäftsführung
- Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. d muss:
- das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
- unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
- auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
- tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
- e) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
- entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
- sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
- Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
- Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
- Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
- Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8 Eigene Mittel
- Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
- Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
- Das dauernde Vorliegen des Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
- Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen Betriebskosten, mit Verordnung.
Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
Gesetz über Investmentunternehmen (IUG)
Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG)
Verordnungen
Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVO)
Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz
Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
Verordnung über Investmentunternehmen (IUV)
Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV)