Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person
Ausflaggen der natürlichen Person



Ausflaggen der natürlichen Person: Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften
Dienstleistungen unserer Kanzlei: Ausflaggen der natürlichen Person, Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
Wegzugswilligen gestalten wir ein steuerrechtlich wasserdichtes Konzept zur Ausflaggung in ein Niedrigsteuerland, mithin Reduzierung der Einkommenssteuer, Wegfall/Reduzierung der Vermögens-und/oder Erbschaftssteuer. Dabei sind insbesondere „auf deutscher Seite“ zahlreiche Regelungen des Außensteuergesetzes (AStG) und/oder der DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtsland zu beachten, um den Wegzug möglichst steueroptimiert zu gestalten.
Ebenfalls ist u.U. die EuGH-Rechtsprechung zu beachten, die in vielen Fällen der Deutschen Wegzugsbesteuerung eine klare Absage erteilt (Wegzug innerhalb der EU). Die steuerliche Gestaltung im Rahmen der Ausflaggung der natürlichen Person ist steuerrechtlich sehr anspruchsvoll und aufwendig, da z.B. die einzelnen DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und den Zuzugsländern unterschiedliche Regelungen enthalten.
Zielgruppen: Zielgruppen sind Privatpersonen, die unter der hohen deutschen Steuerlast leiden. Ergänzend Personen, die die Ausschüttung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen steuerfrei oder niedrigbesteuert realisieren möchten.
Mandanten, die über uns eine Auslandsgesellschaft gegründet haben oder gründen wollen und gleich oder zeitverschoben ins Betriebsstättenland ausflaggen möchten, um selbst als Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft aufzutreten und/oder die im Rahmen der Dividendenausschüttungen Ihrer Auslandsgesellschaft diese Dividenden im Zufluchtsland steuerniedrig zu empfangen.
Dienstleistungen:
- Erhebung des IST-und SOLLzustandes
- Steuerliche Expertise für die individuelle Zielsetzung Geeignetes „Zufluchtsland“
- Steuerliche Gestaltung auf deutscher Seite
- Vorbereitung der Wohnsitzname im Ausland
- Non Domiciled & Remittance Base in England und Irland
Non Domiciled & Remittance Base in England und Irland: Dominante Reduzierung der Einkommenssteuerlast und/oder der Gesamtsteuerlast bei Gestaltung mittels Auslandsfirma
Für das Steuermodell entscheidend ist der Unterschied zwischen „Resident“ und „Domicile“ im englischen und irischen Steuerrecht. Besitzen Sie keine britische/irische Abstammung, können Sie zwar in England/Irland „resident“ sein, ohne jedoch „domicile“ zu sein. Nur wer „domiciled“ ist, muss sein Welteinkommen in England/Irland versteuern. Die „Non Doms“ dagegen versteuern in England/Irland nur ihr Einkommen aus englischer/irischer Quelle.
Bedingung ist jeweils, dass das Auslandseinkommen nicht nach England/Irland ausbezahlt oder dort ausgegeben wird (z.B. per Auslandskreditkarte).
Als Faustregel gilt: Alles, was nach England fließt, muss dort auch versteuert werden. Das gleiche sinngemäß für die Republik Irland und im übrigen ebenso für viele andere Staaten mit angelsächsischer Anlehnung wie Malta und die Türkei.
Das irische System ist übrigens bei weitem einfacher, flexibler und dem Steuerzahler gegenüber freundlicher gesinnt. Weder ist der Non-Dom Status in Irland beschränkt, noch sind Pauschalsteuern irgendeiner Art vorgesehen. Das Gegenteil ist der Fall: Die irische Non-Dom-Gesetzgebung wurde in den letzten Jahren weiter gelockert. Wer also als Ausländer die Wahl zwischen London und Dublin hat, sollte sich aus rein steuerlicher Sicht auf jeden Fall für Irland entscheiden.