Offshore Gesellschaft gründen, Offshore Firmengründung, englische Limited gründen
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Offshore Firma gründen- Offshore Company
- Rangliste Steuermodelle
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Grundlagen internationales Steuerrecht
- Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
- Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
- Kontakt zu uns
Offshore Firma: Dienstleistungen im Rahmen der Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft
In der Basis-Version gründen wir Ihre Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte) und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und -Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich.
Außerdem bieten wir jedem Mandanten die Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.
Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen an:
–Permanenter Treuhand-Direktor:
Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat.
–Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft
Ein Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede „Substanz“, z.B.in Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem „Büro“ ganz zu schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein, dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an. Ist die Realisierung mangels Infrastruktur nicht im Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft machbar, bieten wir Zypern an.
-EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu „Billiggründern“ meinen wir nicht „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
–Permanenter Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates
Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei betreut wird.
*Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Mithin sind auch One-Shore-Gesellschaften eine interessante Alternative, da der reguläre Steuersatz niedrig ist und ausgehandelt werden kann.
Zum Thema „Firmengründung in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt“:
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich zentral auf Deutsches Steuerrecht. Allerdings kennen viele Staaten in der EU, Schweiz und der USA ähnliche oder sogar analoge Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch und/oder dem Auslösen einer Betriebsstätte im Inland. Davon teilweise ausgenommen sind Zypern und England. Grundsätzlich gilt in allen Ländern, das beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens das inländische Steuerrecht das Vorhandensein einer Betriebsstätte definiert. Italien hat ähnlich strenge Regelungen wie Deutschland, jedoch gelten die Steuerbehörden als wenig effizient.r Beweislast.
- Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
- Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
- I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile
- I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen, häufig keine kleine oder große Auskunftsklauseln
- Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert
- In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
- Ein „ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor“ ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen,kein öffentliches Register), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig (diese Art der Treuhandverhältnisse wäre hingegen bei einem DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).
- Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempt Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden.
3. Welche Mandanten würden von einer Firmengründung in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt besonders profitieren?
- Mandanten,die in Deutschland keiner unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen,mithin in einem Land Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne analoger Gesetzgebung wie in Deutschland oder den meisten EU-Staaten, bzw. der USA.
- Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben und z.B. eine Panama-Stiftung oder Liechtensteiner Anstalt zur Verschleierung der Besitzverhältnisse „zwischenschalten“
- Mandanten, mit einem Non-DomcStatus in UK
3a. Wann machen Nullsteueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs und/oder der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs, dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der EU zu empfehlen ist. Auf der anderen Seite gibt es Konstellationen, bei denen die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sogar anzuraten ist.
- Wird im Offshore-Staat eine Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog der Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.
- Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus (Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu gründen,tritt also selbst als Direktor/Shareholder der Gesellschaft auf. Dieses bedeutet nicht zwangsweise, dass die Steuerpflicht als natürliche Person in Deutschland beendet ist (vgl. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG, Wohnsitzbegriff nach Deutschem Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).
- Wenn im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“ keine ständige Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat erforderlich ist (kein Tagesgeschäft) und der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen der geschäftlichen Oberleitung tätigt.
- Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann (andere Länder in der EU,die Schweiz und USA haben ähnliche bis analoge Regelungen), z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager,keine Angestellten in Deutschland, kein regelmäßiger und „sachlich nicht begründeter“ Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist. Mithin und/oder Ergänzend: Es werden die Tätigkeiten nicht in Deutschland ausgeführt oder es ist nicht nachweisbar, dass die Tätigkeiten in Wahrheit in Deutschland stattfinden.
- Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
- Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
- Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine „reale Betriebsstätte“ im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter).
- Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
- Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der Minderheit sind
- Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem Deutschen Finanzamt die Konstellation angezeigt wird (Steuerehrlichkeit)
- Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne ist, aber z.B. eine zyprische Holding als „Besitzer“ zwischengeschaltet wird.