Firmengründung Ausland, Offshore Firma gründen, Firmengründung Offshore
Firmengründung Lettland, Litauen und Estland
Firmengründung Lettland, Litauen und Estland
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Gründung von Holdinggesellschaften

Steuern und Rechtsformen: Firmengründung in Lettland, Litauen und Estland
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Unternehmen in Lettland, Litauen und Estland (Rechtsformen der GmbH und AG) mit allen notwendigen Dienstleistungen:
- Firmengründung, Eintrag ins Handelsregister oder Firmenregister Lettland, Litauen oder Estland
- Ordentlicher Geschäftssitz (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Gestaltungsmissbrauch)
- Konto für die Gesellschaft
- Auf Wunsch, bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand- oder angestellten Geschäftsführers in Lettland, Estland oder Litauen (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte, außer bei Produktionsstätte, Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat)
- Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Gesellschafter
- Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresabschluss, Lohnkonten
- Gesellschaftsrecht, Arbeitsvertragsrecht in Litauen, Lettland und Estland, Entsendegesetz
- Steuerliche Beratung im Kontext der verbundenen Unternehmen (Fragen der Quellensteuer, Dividendenausschüttungen)
- Steuerliche Beratung im Kontext einer Zwischen-Holding (möglichst steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden auf der Grundlage der EU Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen, Management- oder Verwaltungsholding)

Positivliste Firmengründung Lettland, Litauen und Estland
- Mitglied in der EU, mithin: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU- Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Positivwirkung der EU-Fusionsrichtlinie, Verschmelzung, steuerneutraler Anteilstausch
- Keine Wirkung nationaler Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung, z.B. §8 Deutsches AStG, sofern im Sitzstaat (Lettland, Litauen oder Estland) ausreichender Substanz-Escape vorhanden ist.
- Steuern: Niedrige Körperschaftssteuern
- Lohnstückkosten: Gering im europäischen Vergleich