englische Limited gründen, Treuhand Limited (Ltd), anonyme Limited
Englische Limited mit Treuhand-Diensten (Treuhand Limited)



Anonyme Limited (Ltd) gründen
- EU-Insolvenz: Insolvenzverfahren in England, nach 12 Monaten schuldenfrei
- Selfmade Paket Insolvenzverfahren in England
- Überschuldung des Unternehmens
- Rettung der Immobilie bei drohender Zwangsversteigerung
Anonyme Ltd (englische Limited): Über die Rechtsform der englischen Limited
Das Mindeststammkapital einer englischen Limited beträgt nur 1 GBP. Eine englische Limited kann ins Deutsche- oder österr. Handelsregister als Zweigniederlassung eingetragen werden.
Der Firmennamen ist grundsätzlich frei wählbar, muss aber im Falle einer Limited den Zusatz „Limited“ bzw. „Ltd.“ zwingend enthalten. Es gilt der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, das heißt, die Gesellschaft kann nicht mit einem Firmennamen eingetragen werden, der bereits in dem vom Registrator geführten Verzeichnis aufgelistet ist. Firmen, die Verbindungen zu staatlichen Institutionen oder zur Krone suggerieren, bedürfen des Einverständnisses der Secretary of State. Sofern die Limited ausschließlich in Deutschland tätig werden soll, empfiehlt es sich gleichfalls wegen der Eintragungspflicht der Zweigniederlassung die Eintragungsfähigkeit des Namens in das deutsches Handelsregister vor der Gründung der Limited zu überprüfen.
Die Limited benötigt mindestens einen Director, der die Geschäfte der Gesellschaft leitet, und einen dem deutschen Recht unbekannten company secretary, dem in der Praxis formelle Aufgaben, wie z.B. die Unterzeichnung des Berichts der Direktoren im Abschluss, die Vorbereitung und Unterzeichnung des annual return und die Unterzeichnung diverser Formulare des Gesellschaftsregisters unterliegen.
Für größere Unternehmen (Jahresumsatz über 1 Millionen engl. Pfund oder Bilanzsumme über 1,4 Millionen engl. Pfund) ist zusätzlich ein Auditor (Wirtschaftsprüfer) zu bestellen.
Der director muss eine natürliche Person sein. Wenn mehrere Personen als Direktoren bestellt werden, spricht man von einem board of directors (Vorstand). Dem director/ board of directors obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach außen. Dabei ist ein board of directors nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, es sei denn, es sind einem sog. Board-Ausschuss oder einem einzelnen director Rechte zur alleinigen Ausübung der außergerichtlichen Vertretung eingeräumt.
Die Gesellschafter (Shareholders) steuern durch Gesellschafterversammlungen die Geschäfte der Limited. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei -bei einer Einpersonengesellschaft ein- Gesellschafter anwesend sind. Die Gesellschafter einer Limited können beschließen, dass die Gesellschaft keine Jahresgesellschafterversammlung abhalten soll. Für die Beschlussfassung genügt in der Regel eine einfache Mehrheit, sofern das Gesetz oder die Articles keine andere Mehrheit vorsehen. Über die Gesellschafterversammlungen sind Protokolle zu führen, die mindestens zehn Jahre aufzubewahren und den Gesellschaftern zur Einsicht offenzulegen sind. Beschlüsse, die sich auf die Satzung der Limited auswirken, sind dem registrar innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung zuzuleiten, im Übrigen reicht die Mitteilung des Aufbewahrungsortes an das registrar.
Über die Gesellschafter muss ein Verzeichnis geführt werden (Register of Members), das Namen, Anschriften, Beginn und Ende der Gesellschafterstellung und Angaben zu den Anteilen enthalten muss. Das Verzeichnis muss im registered office einsehbar sein.
Anonyme Ltd (englische Limited) mit Treuhand Direktor und/oder Treuhand Shareholder
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten die englische Limited mit Betriebsstätte England oder Zweigniederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich, mit Treuhand- Direktor und/oder Shareholder.
Mögliche Anwendungsbereiche sind z.B.:
- Mangelnde Bonität des Treugebers durch Insolvenz oder Zwangsvollsteckungsmaßnahmen (E.V. bzw. Vermögensverzeichnis)
- Verwirklichung einer neuen Geschäftstätigkeit oder Marke, ohne dass die Verbindung zu einem bestehenden Geschäft sofort erkannt werden kann
- Bestmögliche Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
- Vermeidung von geschäftlichen Stalkings (beispielsweise während einer Ehe- oder Gesellschaftsauseinandersetzung)
- Gewerbeverbot
Treuhand Limited (anonyme Ltd) mit Zweigniederlassung Deutschland
Treuhand Direktor: Aufgrund des Deutschen Haftungsrechts (Durchgriffshaftung auf den in Deutschland ansässigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft), stellen wir einen in England ansässigen Kollegen unserer Steuer-und Anwaltskanzlei (natürliche Person) als Treuhand-Direktor für eine UK Ltd oder UG. Der Kollege muss beim Notartermin in Deutschland nicht erscheinen, wir organisieren das entsprechend mit dem Deutschen Notar. Kontoeröffnung in Deutschland über das PostIdent-Verfahren.
Treuhand-Shareholder: Trustgesellschaft unserer englischen Steuer-und Anwaltskanzlei.
Mittels Treuhand-Vertrag werden alle Rechte und Pflichten auf den Treugeber übertragen. Bei Treuhand-Direktor: Der Treugeber erhält Vollmacht zur Zeichnung von Geschäftsvorfällen.
Ihre Vorteile: Realisierung über Steuerberater- und Rechtsanwälte (Berufsgeheimnisträger). Funktionierende Abwicklung über Deutschen Notar /Amtsgericht, somit ist der Eintrag als Zweigniederlassung garantiert.
Bitte beachten Sie: Wir stehen grundsätzlich nur für Treuhandlösungen zur Verfügung, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Eine Treuhandschaft ist kein Steuersparmodell und auch kein Vehikel zur Verwirklichung von rechtswidrigen Handlungen, welcher Art auch immer. Bei Kenntnisnahme werden wir das Treuhandverhältnis unmittelbar kündigen. Auch wenn ein in England ansässiger als Treuhand-Direktor eingesetzt wird, hat das Besteuerungsrecht dennoch Deutschland.
Soll England das Besteuerungsrecht haben (bzw. alleinige Betriebsstätte in England), bieten wir die Gründung einer englischen Limited mit aktiv tätigen englischen Treuhand-Direktor, ordentlichen Geschäftssitz in England (kein reines Registered Office) und Kontoeröffnung in England. Die Gebühren für eine solche Gestaltung sind natürlich wesentlich höher.
Treuhand Limited (anonyme Ltd): Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Gründung der englischen Limited, Registered Office England, Eintrags ins Companies House UK, Registerunterlagen
- Memorandum & Articles of Association
- Zweigniederlassung Deutschland oder Österreich: Registerunterlagen, notariell beglaubigte Übersetzung der Registerunterlagen nebst Apostille (für die Eintragung ins Deutsche-/AU- Handelsregister und/oder Kontoeröffnung in Deutschland/ Österreich zwingend erforderlich), Registered Office England inkl. Postweiterleitung, Broschüre „Führen einer Limited“, Erinnerungsservice an wichtige Termine (Annual Return und Account), Eintrag der Limited ins Deutsche-/österr. Handelsregister, Steuernummer, USt-ID, Kontoeröffnung in Deutschland /Österreich
- Stellung Treuhand Direktor und/oder Treuhand-Shareholder für die Limited
- Kontoeröffnung inkl. Online-Banking und Kreditkarte: Bei Zweigniederlassung Deutschland oder Österreich: Kontoeröffnung Bank Deutschland /Österreich oder Bank in Lettland bzw. Zypern
- Stellung einer Geschäftsadresse (inkl. Telefonnummer, Fax) in Deutschland oder Österreich
Alternative Gestaltung: Treuhand UG (Deutsche Unternehmergesellschaft)
Als Alternative zur Treuhand Limited (anonyme Ltd) bieten wir für Deutsche Mandanten die Treuhand UG. Dienstleistungen sind:
- Gründung Deutsche UG, Eintrag ins Handelsregister Deutschland, Steuernummer, USt-ID
- Treuhand Geschäftsführer: Aufgrund des Deutschen Haftungsrechts (Durchgriffshaftung auf den in Deutschland ansässigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft), stellen wir einen in England ansässigen Kollegen unserer Steuer-und Anwaltskanzlei (natürliche Person) als Treuhand-Geschäftsführer für die UG. Der Kollege muss beim Notartermin in Deutschland nicht erscheinen, wir organisieren das entsprechend mit dem Deutschen Notar. Kontoeröffnung in Deutschland über das PostIdent-Verfahren.
- Treuhand-Gesellschafter: Trustgesellschaft unserer englischen Steuer-und Anwaltskanzlei.
Treuhand Limited (Ltd, anonyme Ltd) oder UG nach Insolvenz
I.d.R. reicht die Ausgestaltung mittels Treuhand-Shareholder. Der Mandant tritt selbst als Direktor der Ltd bzw. Geschäftsführer der UG auf. Bei Privatinsolvenz sollte das Gehalt als Direktor/Geschäftsführer unter dem pfändbaren Einkommen liegen (vgl. Pfändungstabelle). Problematisch kann eine solche Gestaltung immer dann werden, wenn der Geschäftsgegenstand der neuen Ltd /UG identisch ist mit dem Geschäftsgegenstand der insolventen Gesellschaft. Hier muss man den Einzelfall prüfen.
Zu unterscheiden!: Die englische Limited mit Betriebsstätte England
Von obiger Gestaltung (z.B. Treuhand Limited mit Betriebsstätte Deutschland) ist die Gestaltung mittels englischer Limited mit alleiniger Betriebsstätte in England strikt zu unterscheiden.
Soll die alleinige Betriebsstätte in England belegen sein (es greift allein englisches Recht, England hat das alleinige Besteuerungsrecht), so sind i.d.R. nachfolgende Faktoren wichtig:
- Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Eine in England ansässige natürliche Person muss erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenken. Sofern unser Mandant -oder ein Beauftragter- seinen Lebensmittelpunkt nicht nach England verlagert, können wir eine in England ansässige Person als aktiven Direktor stellen
- Ein reines Registered Office ist einer solchen Gestaltung nicht ausreichend (Verdacht der reinen Briefkastengesellschaft). Mindestanforderung wäre die Anbindung an ein Business Center in England
- Kontoeröffnung für die englische Limited bei einer englischen Bank
- Steueransässigkeitsbescheinigung Finanzamt England