Limited gründen mit Betriebsstätte in England, Firmengründung England, Ltd. gründen

Limited (UK Ltd.) gründen über Rechtsanwälte England

Limited (UK Ltd.) gründen: Englische Limited gründen mit steuerlicher Betriebsstätte in England über Rechtsanwälte und Steuerberater

Einleitung zum Thema Limited gründen

Eine englische Limited ist eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, das Mindeststammkapital beträgt 1 GBP. Es handelt sich vergleichbar um die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mithin sind die Shareholder (Aktionäre) Eigner der Gesellschaft. Erforderlich ist mindestens ein Direktor und Shareholder, wobei eine Person beide Positionen übernehmen kann (Ein-Mann-Gesellschaft).

Eine englische Limited mit Betriebsstätte England wird mit 20% Körperschaftssteuer besteuert. Die Umsatzsteuer beträgt ebenfalls 20%.

Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer in England, unabhängig von der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Limited gründen und DBA-Sachverhalt

England unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland. Mithin ist i.d.R. die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens vorhanden, eine steuerliche Betriebsstätte definiert sich legal über Artikel 5 DBA. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter (5.3 DBA) löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus, da §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) keine Wirkung entfalten.

Die Doppelbesteuerungsabkommen mit England kennen die üblichen DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, „Subject-to-tax“-Klauseln“, Rückfallklausel, Remittance-base“-Klauseln, „Switch-over“-Klauseln usw).

Limited gründen und EU-Sachverhalt

England ist Mitglied der Europäischen Union. Mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. I.d.R. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §7-14 AStG, sofern in England ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist. Umsatzsteuerrechtlich greift die 6. EG-Richtlinie.

Limited gründen und Betriebsstätte in England

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte zentral über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

  • Entweder der Mandant- oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nach England und tritt als Direktor der englischen Limited auf ODER
  • unsere englische Kanzlei stellt einen lokal ansässigen als Direktor (natürliche Person, aktiv tätig, leitet erkennbar die Geschicke der Gesellschaft. Das Gehalt des Direktors darf nicht „lächerlich gering“ sein, so dass man schon auf der Grundlage des Gehaltes von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung ausgehen kann) ODER
  • der nicht in England ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in England aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“).

Weitere Kriterien der Betriebsstätte sind:

  • Der ordentliche Geschäftssitz: Ein reines Registered Office oder ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Annahme der Schein-oder Briefkastenfirma, rechtswidrige Zwischengesellschaft). Die notwendige Ausgestaltung hängt vom Fremdvergleich ab (Fremdvergleichsgrundsätze).

Auf Wunsch können wir die Anbindung an ein Business Center in London realisieren: Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der englischen Limited, Postdienst, Fax. Optional: Zeitweise oder dauerhafte Anmietung eines voll eingerichteten Büros im Business Center, zeitweise Anmietung eines Konferenzraums.

  • Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU-Konto.

Limited gründen und Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschen AStG

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nurpassive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer, ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im EU-Kontext rechtswidrig, sofern im Ausland (hier England) keine rechtswidrige Zwischengesellschaft installiert ist.

Hinzurechnungsbesteuerung in anderen Ländern

Österreich kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung analog dem Deutschen AStG, andere Länder haben jedoch z.T. ähnliche oder analoge Regelungen (CFC Rules).

Limited gründen und englische Missbrauchsregeln

Wie die meisten Industriestaaten kennt auch England entsprechende Missbrauchsregeln, um die rechtswidrige Verlagerung von Einkünften ins Ausland zu verhindern. Stichworte sind hier: DBA-Missbrauchsregeln, innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, G20-Abkommen.

Limited gründen und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Beteiligungsschwelle, Beteiligungen auf mindestens ein Jahr ausgelegt, beide Gesellschaften müssen aktiv im Sinne sein).

EU-Fusionsrichtlinie (Einbringung in die europäische Union, Deutsches Recht: §23 UmWStG)

Im europäischen Kontext ist die EU-Fusionsrichtlinie entsprechend anwendbar.

Englische Limited oder PLC als Holding

Aufgrund verschiedener Aspekte die den Inhalt dieser Ausführung sprengen würde, ist England als Holdingstandort nicht geeignet.

Englische Limited gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Steuerliche Beratung im Kontext der Gründung einer englischen Limited oder PLC, verbundene Unternehmen, DBA-Recht, Missbrauchsklauseln
  • Gründung der englischen Limited, Eintrag ins Companies House, Registerunterlagen, beglaubigte Übersetzungen, Apostille, Registered Office
  • Registered Office bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz, Substanz Escape)
  • Umsatzsteuer ID (VAT No.)
  • Kontoeröffnung auf die englische Limited bei einer großen englischen Bank, inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks (der Mandant und/oder wirtschaftlich Berechtigte muss einmal nach England reisen)
  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines lokal ansässigen als Direktor der englischen Limited (keine Treuhand, leitet erkennbar die Geschicke der Gesellschaft, ist aktiv im Sinne)
  • Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Annual Return-/Account
  • Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap
  • Angestelltenverträge nach englischem Recht, steuerliche Meldung, NI-und NHS, Lohnbuchhaltung.

Erweiterte Dienstleistungen

  • Glücksspiel Lizenz in England
  • Transportlizenz nach englischem Recht, EU-Transportlizenz
  • Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften/Einlagenkreditinstitute nach englischem Recht
  • Gründung PLC, vorbörsliche Emission und Börsengang nach englischem Recht

Ebene der natürlichen Person

  • Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person nach England, steuerliche Meldung, NI-und NHS, Einkommensteuer. Ergänzend: Non-Domc.Status in England, UK Insolvenzverfahren.

Mittelstand und Konzernebene

  • steuerliche Gestaltung im Kontext der Einbindung im Konzernverbund
  • Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Annual Return-/Account, Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap
  • Angestelltenverträge nach englischem Recht,steuerliche Meldung, NI-und NHS, Lohnbuchhaltung, Sozialversicherung

Kontakt zu uns

Als englisch-deutsche Kanzlei gründen wir für Mandanten die englische Limited mit alleiniger Betriebsstätte in England, einschließlich aller Dienstleistungen: Gründung der Limited, Registerunterlagen, Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz, Stellung eines lokal ansässigen als Direktor, Kontoeröffnung für die Limited.

Verwandte Dienstleistungen:

Ltd-Gründung mit Treuhanddiensten, Betriebsstätte Deutschland

Gründung einer Deutschen GmbH mit Treuhand-Diensten