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Limited & Co KG (Ltd & Co KG)



Ltd & Co KG gründen: Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär (Vollhafter)
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Ltd & Co KG gründen: Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär
Es wird eine Deutsche Personengesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft (KG) gegründet. Dabei tritt die englische Limited als Komplementär (Vollhafter) auf. Die Kommanditisten haften nur mit Ihrer Einlage, mindestens 300 Euro.
Der Komplementär (englische Limited) kann die steuerliche Betriebsstätte in Deutschland oder England haben.
Sonstiges zur Ltd & Co KG:
- Für die KG gilt ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EURO, wie beim Einzelunternehmen.
- Wie beim Einzelunternehmer sind Gewinne mit ihrer Entstehung als „Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb“ nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Verluste der Gesellschaft können mit anderen Einkünften verrechnet werden – bis zur Höhe der geleisteten Hafteinlage.
- Bei der Einlage privater Immobilien in das Betriebsvermögen einer KG zur Verbesserung der Eigenkapitalquote wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Künftige Reparaturen mindern als Betriebsausgaben die Gewerbesteuer.
- Entscheidungsfreiheit des Vollhafters: Der Vollhafter (Komplementär, Limited) hat nach deutschem Recht bei gewöhnlichen Geschäften völlige Handlungsfreiheit gegenüber den Kommanditisten. Das schafft dem Mandanten die Möglichkeit, Geschäftspartner an der Gesellschaft zu beteiligen – die Geschäfte aber als Vollhafter alleine zu lenken.
- Privatentnahmen: Kapitalentnahmen ohne vorherige schriftliche Festlegung sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen – wie bei einem Einzelunternehmer sind Privatentnahmen möglich.
- Vertragsänderungen, ein Wechsel oder die Hinzunahme von Kommanditisten können ohne notarielle Beurkundung durchgeführt werden.
Unsere Dienstleistungen Ltd & Co KG sind:
- Gründung englische Limited, Eintrag ins Companies House UK
- Memorandum & Articles of Association
- Registerunterlagen, notariell beglaubigte Übersetzung der Registerunterlagen in die Landessprache nebst Apostille (für die Eintragung ins Handelsregister und/oder Kontoeröffnung zwingend erforderlich)
- Registered Office England, inkl. Postweiterleitung (gesetzliche Vorschrift)
- Broschüre „Führen einer Limited “
- Erinnerungsservice an wichtige Termine (Annual Return und Account)
- KG Vertrag
Übersicht:
Leitung: | Komplementär |
Haftung: | Komplementär: uneingeschränkte Haftung (hier für Ltd) Kommanditist: haften nur in Höhe Ihrer Einlagen |
Kapitalbedarf: | Komplementär: Eigenkapitaleinlage wie Einzelunternehmer Kommanditisten: Einlage in vertraglich vereinbarter Höhe |
Gewinn- bzw. Verlustverteilung: | Gewinnverteilung: falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart, werden die Kapitalanteile der Gesellschafter mit 4% verzinst und der Restgewinn unter allen Gesellschaftern angemessen verteilt |
Besteuerung: | Betriebliche Steuern: Gewerbesteuern Persönliche Steuern: Besteuert wird der Kommanditist und der Komplementär. Verluste sind nur beim Komplementär voll abzugsfähig, beim Kommanditisten ist hingegen der Verlust nur begrenzt absetzbar. Der Komplementär -hier also die UK Ltd- wird in England versteuert: Niedrige Körperschaftssteuer der Ltd Der Kommanditist wird in Deutschland mit Einkommenssteuer belegt |