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Limited gründen – Ltd gründen über Rechtsanwälte England

Limited (Ltd.) gründen: Gründung englische Limited über Steuerberater-und Anwälte in England

Ltd.  (englische Limited) gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Bei der englischen Limited (UK Ltd.) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem englischen Gesellschaftsrecht. Das Mindest-Stammkapital beträgt nur ein GBP. Es ist mindestens ein Direktor und ein Shareholder erforderlich, wobei eine Person beide Positionen wahrnehmen kann. Mindestens ein Direktor muss eine natürliche Person – in der EU ansässig- sein. Shareholder kann jede in-oder ausländische natürliche oder juristische Person sein.

Die englische Limited (UK Ltd.) kann Ihre steuerliche Betriebsstätte in- oder außerhalb Englands haben. So besteht die Möglichkeit der Gründung einer englischen Limited (UK Ltd.) mit Zweigniederlassung z.B. in Deutschland, Österreich, den Niederlanden oder Spanien.

Als englisch- deutsche Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten die UK Ltd. (englische Limited), einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:

1. Basisdienstleistungen Ltd. (englische Limited) gründen:

  • Gründung englische Limited, Eintrag ins Companies House UK       
  • Registerunterlagen (als pdf und original per Post)
  • Memorandum & Articles of Association
  • Registered Office – London EC1
  • Maintenance of Statutory Books und Annual Return
  • Share Certificates

2. Basisdienstleistungen Ltd. (englische Limited) gründen inkl. VAT-ID und Konto:

  • Gründung englische Limited, Eintrag ins Companies House UK        
  • Registerunterlagen (pdf und original per Post)
  • Memorandum & Articles of Association
  • Registered Office – London EC1
  • Maintenance of Statutory Books und Annual Return
  • Share Certificates
  • VAT- ID (englische Umsatzsteuernummer)
  • Barclays Business Bank Account with £50 cash back (UK customers only)

3. Englische Limited (UK Ltd.) gründen mit Zweigniederlassung in der EU (Deutschland, Österreich, Niederlande, Spanien usw.) oder in der Schweiz

  • Gründung englische Limited, Eintrag ins Companies House UK
  • Memorandum & Articles of Association
  • Registerunterlagen, notariell beglaubigte Übersetzung der Registerunterlagen in die Landessprache nebst Apostille (für die Eintragung ins Handelsregister und/oder Kontoeröffnung zwingend erforderlich)
  • Registered Office England, inkl. Postweiterleitung
  • Broschüre „Führen einer Limited “
  • Erinnerungsservice an wichtige Termine (Annual Return und Account)
  • Optional für Zweigniederlassung Deutschland: Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder für die englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland
  • Optional für Zweigniederlassungen allgemein: Stellung Treuhand-Shareholder und/oder ordentlicher Geschäftssitz

4. Englische Limited (UK Ltd.) gründen mit Betriebsstätte England, für nicht in England ansässige

Im Kontext dieser Dienstleistungen wird für den Mandanten eine UK Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England gegründet. Es wird davon ausgegangen, dass es sich in England nicht um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9 Monate Dauer in England handelt und das der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nicht nach England verlagert. Mithin wird ein lokal ansässiger als Direktor gestellt (Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte) und neben dem Registered Office auch ein Headoffice (Substanz Escape, keine reine „Briefkastengesellschaft“, rechtswidrige Zwischengesellschaft).

Dienstleistungen sind also:

  • Gründung englische Limited, Eintrag ins Companies House UK
  • Memorandum & Articles of Association
  • Registered Office und Headoffice in UK
  • Stellung lokaler Direktor in England (natürliche Person, aktiv im Sinne, leitet „erkennbar“ die Geschicke der Gesellschaft, keine Treuhand)
  • USt-ID (VAT)
  • Kontoeröffnung englische Bank
  • Laufende Buchhaltung, VAT Meldungen, Jahresabschluss, Annual Return

5. Englische Limited (UK Ltd.) gründen und optionale Dienstleistungen

Wir bieten auf Wunsch zahlreiche zusätzliche Dienstleistungen an:

  • Stellung lokaler Direktor in England (natürliche Person, aktiv im Sinne, leitet „erkennbar“ die Geschicke der Gesellschaft, keine Treuhand)
  • Kontoeröffnung für Ihre englische Limited u.a. auf Malta, Lettland, Österreich und Zypern
  • Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss, Annual Return und Account

Limited (UK Ltd) gründen: Steuerliche Betriebsstätte in-oder außerhalb Englands

Die Zentrale Fragestellung ist i.d.R., wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited belegen sein soll. Dort wo die steuerliche Betriebsstätte belegen ist, wird die Limited als Kapitalgesellschaft besteuert. Dabei verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) i.d.R. die Doppelbesteuerung in beiden Staaten. Hat die englische Limited ihre alleinige steuerliche Betriebsstätte in England, so beträgt die englische Körperschaftssteuer 20%. Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen in England grundsätzlich keiner Quellensteuer.

Ist die steuerliche Betriebsstätte hingegen in Deutschland oder z.B. Österreich belegen (Zweigniederlassung der englischen Limited), so erfolgt die Besteuerung nach innerstaatlichem Steuerrecht, in Deutschland also ca. 30% insgesamt (Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer). Dividenden der englischen Limited (Gewinne nach Steuern) werden dort besteuert, wo der Shareholder der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Beispiele:

  • Dividendenempfänger ist eine Deutsche natürliche Person: 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren
  • Dividendenempfänger ist eine Deutsche juristische Person: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden (EU Mutter-Tochter- Richtlinie oder §8.3 KStG). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person

Ltd (englische Limited) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Außerhalb Englands

Bei dieser Konstellation wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland oder Österreich installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile. Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen Kapitalgesellschaft besteuert.

Vorteile wären: Geringes Stammkapital der englischen Limited gegenüber einer Deutschen- oder z.B. Österreichischen Kapitalgesellschaft, die englische Limited haftet mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen (sofern vorhanden), sofern keine Durchgriffstatbestände auf den Direktor der englischen Limited. Im Überschuldungsfall leichtere „Abwicklung“, durch Schließung der Zweigniederlassung und Verfahrenseröffnung in England. Unsere Kanzlei gründet im Kontext dieser Dienstleistung die englische Limited, einschließlich: Eintrag ins Companies House, Registered Office England, Registerunterlagen, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Vorbereitungen zur Eintragung der Zweigniederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich, Erinnerungsdienst Annual Account- und Return oder Freistellung zur Abgabe der Nullsteuererklärung in England. Mehr Infos erhalten Sie hier..

-Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die „überschuldete Person“ als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier..

Ltd (Limited) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in Artikel 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert. Mithin löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer in England immer eine Betriebsstätte in UK aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Davon abweichend kann eine Betriebsstätte in England -unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung- vorliegen, wenn die Art der geschäftlichen Tätigkeit zwingend das Vorliegen einer Betriebsstätte impliziert (z.B. Ladenlokal in England). In allen anderen Fällen definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung (Ort der Willensbildung).

In der Praxis heißt dieses:

  • Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nach England und tritt selbst als Direktor der englischen Limited auf ODER
  • unsere englische Kanzlei stellt einen lokal ansässigen als Direktor ODER

-sofern keine Tagesentscheidungen: Der z.B. Deutsche Direktor der englischen Limited weist nach , dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der englischen Betriebsstätte anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen.

Ltd (Limited) gründen: Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär

Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier..

Ltd (Limited) gründen: Rechtsprechung 

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden 

Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. 

Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am „Hauptsitz“ irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. 

In einem Urteil (C-212/97 vom 9.3.1999), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese sich aus der Niederlassungsfreiheit ergebende Konsequenz ausdrücklich klargestellt. Das gesamte Urteil lesen Sie hier

Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze

Ltd gründen: Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland

Durch verschiedene EuGH- und BGH-Urteile (z.B. Überseering-Urteil) ist juristisch klargestellt, dass eine englische Ltd in Deutschland volle Rechtsfähigkeit und Niederlassungsfreiheit besitzt.

Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze

Kontakt zu uns

Englische Limited (UK Ltd.) gründen: Unsere Kanzlei gründet für Mandanten die englische Limited, einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der englischen Limited, Eintrag ins Companies House, Registered Office London, Treuhand-Direktor, Kontoeröffnung.

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