Firmengründung Malta, Malta Trading Company, Malta Holding Modell
Firmengründung Malta und Malta Holding: Firma gründen mit Firma Ausland



Firmengründung Malta und Malta Holding-Modell: 5% Steuern
- Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
- Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
- Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung
Firmengründung auf Malta: Grundsätzliche Einlassungen
Malta bietet ideale Voraussetzungen zur legalen Minimierung der laufenden Ertragssteuerbelastung sowie Reduzierung der Einkommenssteuer. Ebene der juristischen Person: Nur 5% Ertragssteuer auf der Betriebsstättenebene Malta durch das Malta Holding Modell. Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland.
Ebene der natürlichen Person: Durch die Non Dom & Remittance Base-Besteuerung werden bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden der Holding) legal nicht besteuert (anstatt z.B. 25%tige Abgeltungssteuer in Deutschland).
Doch Vorsicht!: Reine „Briefkasten-Gestaltungen“- ohne notwendigen Substanz Escape- und/oder Gestaltungen mittels Treuhand-Direktor, welcher erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt, werden schnell als rechtsmissbräuchlich erkannt. Dafür sorgen die internationalen Abkommen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten, die Auskunftsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen oder das neue OECD CRS (OECD Common Reporting Standard).
Wer also nicht bereit ist, notwendige Investitionen zu tätigen, damit eine solche Gestaltung nicht als rechtswidrige Zwischengesellschaft eingestuft wird, sollte lieber die Finger davon lassen.
Nachfolgend informieren wir über die Firmengründung Malta, der notwendigen Ausgestaltung und Steuerfallen, die zu vermeiden sind.
Gestatten Sie die Einlassung, dass wir als internationale Steuerberater nur Gestaltungen realisieren, die einer steuerlichen Prüfung standhalten und nicht zur Steuerfalle werden.
Firmengründung Malta durch EU Ansässige
Bei einer Firmengründung auf Malta durch EU-Ansässige greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. Ergänzend:
- Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug nach Malta: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.
- Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz von mehr als einem bloßen Briefkasten
- Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG) -bzw. analoge Regelungen in anderen EU-Ländern (sogenannte CFC Rules)- entfalten keine Wirkung, sofern ausreichend Substanz Escape auf Malta
Firmengründung Malta durch nicht in der EU Ansässige
Keine Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz. Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung (sogenannte CFC Rules gemäß nationalem Recht) sofern nur passive Einkünfte auf Malta gemäß jeweiliger Aktivliste. Mithin müsste hinsichtlich des notwendigen Substanz Escape auf Malta entsprechend aufgerüstet und/oder aktive Einkünfte realisiert werden. Es sind die nationalen Missbrauchsregeln – und/oder DBA Missbrauchsklauseln zu beachten.
Firmengründung Malta und Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft
Sollen die Steuervorteile auf Malta realisiert werden, so ist die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zwingend zu vermeiden. Eine solche liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft- ohne Substanz Escape- vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft aus dem Ausland „ferngesteuert wird“, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ definiert:
- Kein reines Registered Office auf Malta (Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkastengesellschaft). Der notwendige Substanz Escape richtet sich u.a. nach den Fremdvergleichsgrundsätzen. Sofern der Mandant kein eigenes Büro auf Malta anmietet, können wir an das Business Center Malta anbinden: Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung. Optional: Dauerhafte Anmietung eines voll eingerichteten Büros im Business Center, zeitweise Anmietung der Konferenzräume.
- Bei Treuhand zumindest ein aktiver Treuhand-Direktor (natürliche Person, auf Malta ansässig), der Verträge zeichnet und erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen: „Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte“). Es sollte sich um einen Anwalt und lizensierten Treuhänder handeln. Damit die Treuhand nach außen nicht gleich erkennbar ist, sollte die Vergütung nicht „lächerlich gering“ sein. Besser ist natürlich die Gestaltung mit „angestellten Direktor“, also Angestelltenvertrag zwischen lokalen Direktor und Malta Ltd., mit vergleichbarem Gehalt. Bei der Realisierung des Malta Holding Modells (Malta Trading Company und Malta Holding, Tax Refund an die Malta Holding und somit 5% Steuern auf der Betriebsstättenebene Malta) sollte zumindest bei der Malta Holding oben genannte Treuhand -bzw. angestellter lokaler Direktor- installiert werden. Der Direktor der Malta Trading Company „kann“ dann die Malta Holding als juristische Person sein.
Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (nach DBA) oder ein Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb auf Malta, ist immer eine Betriebsstätte auf Malta, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Gleiches bei einer Geschäftsstätte, in der die Tätigkeiten des Unternehmens ganz oder überwiegend ausgeführt werden, also z.B. ein Hotel auf Malta. Auch auf Malta belegende Immobilien unterliegen der malt. Besteuerung, unabhängig davon, wer – in welchem Land – Eigner der Immobilie ist (Belegenheitsstaats-Prinzip nach OECD Abkommen).
Da Malta mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, greifen die Abschirmwirkungen eines DBAs. Mithin definiert sich in diesem Kontext das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA.
Firmengründung Malta: Alternative zum Treuhand- oder angestellten Direktor auf Malta
- Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht auf Malta ansässige Direktor weist nach, dass er zum Zeitpunkt der erforderlichen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Malta anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung…)
- Wohnsitzname auf Malta für den Direktor: Wir können für den nicht auf Malta ansässigen einen Wohnsitz auf Malta mit Anmeldung und ID Card realisieren. Nach Wohnsitzname erfolgt die Eintragung als Direktor der Limited. Bei geschickter Gestaltung kann der Mandant/Direktor seinen derzeitigen Wohnsitz (z.B. in Deutschland) beibehalten. Eine solche Gestaltung ist interessant, da die Mieten auf Malta durchaus moderat sind.
Firmengründung Malta: Übersicht Steuerfallen

Firmengründung auf Malta und Steuern
Der Normal-Steuersatz für Gesellschaften beträgt auf Malta 35%. Sogenannte „Offshore Gesellschaften“ (IBC) sind auf Malta nicht mehr zugelassen.
Durch das Tax-Refund-Verfahren (Refund of tax to shareholders) ist eine Endbesteuerung von 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Refund-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Dieses ist durch die Zwischenschaltung einer Malta Holding zu vermeiden: Der Tax Refund fließt an die Malta Holding und unterliegt keiner Besteuerung. Unter der Voraussetzung, dass sich die Malta Holding im ausländischen Besitz befindet, ist nun eine Endbesteuerung von nur 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar.
Source of income | Corporate Tax Paid | Refund of tax to share-holders | Effective tax |
---|---|---|---|
Dividend income from holding activities with participating holding in subsidiary | nil | nil | zero |
Capital gains accruing from the disposal of a participating holding | nil | nil | zero |
Dividend income from holding activities without participating holding in subsidiary or other company income not falling within any other category | 35% | 6/7ths of corporate tax paid | 5% |
Trading income | 35% | 6/7ths of corporate tax paid | 5% |
Passive income (interest, royalties etc) | 35% | 5/7ths of corporate tax paid | 10% |
Firmengründung auf Malta und Malta Holding Modell
Es wird auf Malta eine aktive Gesellschaft (Trading Company) und eine Malta Holding gegründet, als 100% Anteilseigner der Malta Trading Company. Die Malta Holding befindet sich im ausländischen Besitz. Durch das Tax-Refund-Verfahren (Refund of tax to shareholders) ist eine Endbesteuerung von 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an die Malta Holding zurückerstattet). Dieses bedeutet, dass der Tax-Refund des maltesischen Finanzamtes auf Seiten der Malta Holding zur Dividende wird.

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Firmengründung Malta: Dividendenausschüttungen aus der Malta Holding
Weiterausschüttungen der Dividenden aus der Malta Holding:
- an natürliche Person außerhalb Maltas: Keine Quellensteuer auf Malta (nationales Recht) und Besteuerung beim Dividendenempfänger nach nationalem Steuerrecht. In Deutschland also mit 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. In anderen Ländern i.d.R. Halbeinkünfteverfahren.
- an juristische Person im Ausland: Keine Quellensteuer auf Malta (nationales Recht) und Besteuerung beim Dividendenempfänger nach nationalem Steuerrecht. Bei verbundenen Gesellschaften in der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden, sofern die Voraussetzungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland ergänzend: Steuerfreie Vereinnahmung – ggf. unter 5% Schachtelstrafe- auf der Grundlage 8.3 KStG.
Firmengründung Malta und Gestaltung ohne Malta Holding Modell
Bei Gestaltungen ohne Malta-Holding-Modell besteht das Problem, dass der Tax-Refund des maltesischen Finanzamtes keine Dividende ist und damit der vollen Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung beim Dividendenempfänger unterliegt.
Firmengründung Malta als Holding-Modell (verbundene Unternehmen)
Das Malta Holding Modell (Malta A und Malta B) eignet sich auch im Rahmen von verbundenen Unternehmen.
Da Malta Mitglied der EU ist, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (quellensteuerfreie Ausschüttung der Dividenden bei der Tochter, keine Besteuerung der Dividenden bei der Malta A sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind). Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Malta Holding (Malta B) unterliegen keiner Quellensteuer auf Malta.
Malta A Ltd. hält also die Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, Malta B ist 100% Eigner von Malta A. Bei aktiven Einnahmen (Rechnungsstellung an die Tochterunternehmen, Gestaltung mittels Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung) kommt es durch den Tax Refund an Malta B wieder zur 5%tigen Besteuerung dieser Einnahmen auf der Betriebsebene Malta.
Durch die 5%tige Besteuerung aktiver Einnahmen eignet sich das Modell auch im Rahmen der Gestaltung „EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung“, also steuerneutraler Übertrag der Assets/Vermögenswerte der Tochter auf die Malta-Holding, Gewinnabsaugung an die Malta Holding durch Darlehn.
Firmengründung Malta und IP Box-Steuerregime
Malta kennt keine Steuerprivilegien für Einnahmen aus Patent-/Lizenz- oder Markenrechten.
Firmengründung Malta mit Malta Holding Modell: Notwendiger Substanz Escape auf Malta
Der notwendige Substanz Escape auf Malta richtet sich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen. Dabei ist bei einer Firmengründung Malta durch EU Ansässige von Minimal-Substanz Escape auszugehen. Allerdings sind Negativwirkungen einer Hinzurechnungsbesteuerung (sogenannte CFC Rules, in Deutschland §8 AStG) nur zu vermeiden, wenn Fremdvergleichsgrundsätze Anwendung finden. Ein reines Registered Office ist dabei in keinem Fall ausreichend. Der notwendige Substanz Escape müsste analysiert werden, damit wir eine entsprechende Empfehlung geben können.
Sofern sich das Vorliegen einer Betriebsstätte auf Malta über den Ort der geschäftlichen Oberleitung definiert, muss ein lokal ansässiger erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenken, siehe Ausführungen oben. Ob neben dem lokalen Direktor noch weitere Angestellte auf Malta erforderlich sind, richtet sich eben nach den Fremdvergleichsgrundsätzen.
Gleiches in Bezug auf die notwendige Infrastruktur auf Malta. Mithin die Fragestellung, ob ein virtuell Office ausreichend ist oder ob ein oder mehrere Büros erforderlich sind.
Minimal Substanz wäre also z.B.:
- lokal ansässige natürliche Person, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt
- Neben dem Registered Office Anbindung an Business Center (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax)
- Steuernummer und USt-ID (VAT) für die Malta Trading Company
- Geschäftskonto auf Malta




Firmengründung Malta und nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner.
Allerdings sind nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext rechtswidrig. Voraussetzung ist aber, dass keine rechtswidrige Zwischengesellschaft vorliegt. Mithin kann der Deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss auf die Malta Holding haben, ohne Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Entscheidend wird dabei sein, dass die geschäftliche Oberleitung nachweisbar auf Malta belegen ist und keine reine Briefkastengesellschaft. Der notwendige Substanz Escape muss einem Fremdvergleich standhalten.
Firmengründung Malta und Gestaltung mit Offshore-Gesellschaft als Holding der Malta Trading Company
„Theoretisch“ besteht die Möglichkeit, eine Offshore Gesellschaft in einem Steueroasen-Land (z.B. BVI, Belize usw..) zu gründen, als Shareholder der Malta Trading Company. Tax Refund dann an die Offshore-Gesellschaft, also wieder Endbesteuerung von 5%. Die Dividenden der Malta Holding vereinnahmt die Offshore Gesellschaft dann steuerfrei.
Zwar realisiert Malta den Tax-Refund an die Offshore-Gesellschaft, jedoch stellt eine solche Gestaltung in aller Regel eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung da. Dieses jedenfalls, sofern der eigentliche Dividendenempfänger z.B. in Deutschland ansässig ist. Aufgrund der Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, würde Malta die Beteiligungsverhältnisse im Rahmen einer Anfrage entsprechend melden.
Auf Wunsch des Mandanten realisieren wir natürlich auch eine solche Gestaltung, mit Hinweis auf die Risiken. Die Gestaltung mittels Offshore Gesellschaft kann in bestimmten Fällen Sinn machen: Der Mandant unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Niedrigsteuerland oder Non Dom & Remittance Base Besteuerung auf Malta, Irland oder England.
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base Malta (Ebene der natürlichen Person): Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden
Neben England, Irland und z.B. der Türkei, kennt auch Malta den NonDom-Status auf der Ebene der natürlichen Person. Mithin werden nur solche Einkünfte auf Malta besteuert, die auf ein malt. Konto fließen. Einkünfte (i.d.R. Dividenden) die auf ein nicht-malt. Konto fließen bleiben legal steuerfrei. Voraussetzungen sind:
- Keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr im derzeitigen Ansässigkeitsstaat. Für Deutsche Steuerpflichtige bedeutet dieses: Keinen Wohnsitz mit in Deutschland (auf die wahre Nutzung kommt es nicht an…), keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland (weniger als 183 Tage/Jahr), keine persönlichen und/oder privaten Interessensschwerpunkte mehr in Deutschland, kein Deutsches Konto
- Malta: Wohnsitz auf Malta (Mietwohnung mit Mietvertrag), malt. ID Card (malt. Personalausweis), steuerliche Meldung, mindestens 95 Tage im Jahr Aufenthalt auf Malta
Natürliche Personen, welche die maltesische Remittance Base Besteuerung in Anspruch nehmen, geben dies auf der Einkommenssteuererklärung an. Auszahlungen nach Malta müssen dann ebenfalls angegeben und in Malta versteuert werden. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Es gibt keine zeitlichen oder andere Beschränkungen, ebenso keine Pauschalsteuern, also vergleichbar mit Irland. Vorteile Malta: Niedrige Mieten (außerhalb des Zentrums sind Wohnungen bereits ab 400 Euro pro Monat zu mieten), niedrige Einkommenssteuer für nach Malta fließende Einkünfte (15- 25%) und mögliche Kombination mit Malta Ltd. und Offshore-Holding (5% Endbesteuerung durch Tax-Refund an die Holding).
Zielsetzungen des Modells „Malta Trading Company + Offshore Holding + Remittance Base Besteuerung auf Malta:
5% Endbesteuerung auf der Betriebsstättenebene. Auf der Ebene der natürlichen Person: Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, statt z.B. 25% Abgeltungssteuer in Deutschland.
Mehr Informationen zur Firmengründung Malta und Non Dom Malta erhalten Sie hier..
Firmengründung Malta und Alternativen
Wer das Tax-Refund-Verfahren scheut oder das zweistufige Modell (Malta Holding und Malta Aktivgesellschaft) zu aufwendig ist, hat innerhalb der EU insbesondere folgende Alternativen:
- EU Sonderzone Madeira (5% Steuern)
- EU Sonderzone Kanaren (5% Steuern)
- Zypern und Irland (12,5% Steuern)
- Bulgarien und Ungarn (10% Steuern)
- Gibraltar (10% Steuern)
Dienstleistungen unserer Kanzlei: Firmengründung Malta
- Gründung der Malta Trading Company und Malta Holding über unsere Anwaltskanzlei auf Malta, Registereintrag, Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen
- Steuerliche Anmeldung, USt-ID (VAT)
- Kontoeröffnung für die Malta Aktivgesellschaft und Malta Holding, inkl. Kreditkarte und Online-Banking
- Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Dabei stellen wir einen Anwalt auf Malta, der aktiv im Sinne ist und Verträge zeichnet. Alternative Möglichkeit: Stellung eines angestellten Direktors auf Malta, mit Angestelltenvertrag zur Malta Ltd., vergleichbarem Gehalt
- Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung ordentlicher Geschäftssitz auf Malta (Substanz Escape, Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkastengesellschaft). Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten vom virtuell Office bis Büro.
- Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen, Rückerstattungsverfahren (Tax Refund)
- Auf Wunsch: Stellung Treuhand-Shareholder
- Realisierung Non Dom & Remittance Base Malta (Ebene der natürlichen Person: Wohnsitzname Malta, Malta ID Card, steuerliche Anmeldung, Meldung Non Dom, Angestelltenvertrag mit Malta Trading Company, Privatkonto Malta und Offshore, Gründung Malta Trading Company und Offshore Holding BVI)
- Realisierung des Malta Modells bei verbundenen Unternehmen (Holding), Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Weitere Dienstleistungen Malta:
- Glücksspiel-Lizenz Malta
- Gründung von Investmentgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften oder Banken (Einlagen-Kreditinstituten) auf Malta
Firmengründung Malta und Betriebsstättendefinition
Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) legal definiert:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen desUnternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Der Ort der Leitung
Der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der Gesellschaft ansässige Person (Malta) die geschäftliche Oberleitung innehat. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat (Malta) oder stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsleitung an oder wir stellen einen treuhänderischen Geschäftsführer, sofern die Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft, hier also auf Malta, stattfinden soll. Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen, kann es ausreichend sein, dass der z.B. Deutsche Geschäftsführer im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend ist.
Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (Malta) eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Firmengründung Malta und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei 10%.
Voraussetzungen sind:
- Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein
- Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein
- Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein
- Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein

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