Firmengründung Malta, Malta Trading Company, Malta Holding Modell
Firmengründung Malta und Non Dom Malta



Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Das TOP Steuermodell Nr.1
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- Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird
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Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung
Wie England und Irland kennt auch Malta die Non Dom & Remittance Base-Besteuerung auf der Ebene der natürlichen Person. Im Kern geht es darum, dass Einkünfte „ohne Malta Bezug“ legal nicht besteuert werden, sofern diese auf ein nicht-maltesisches Konto überwiesen werden. Dieses bezieht sich z.B. auf Dividenden ausländischer Unternehmen oder Dividenden aus der Gestaltung Malta Trading Company mit Offshore Holding.
Am Besten funktioniert die Gestaltung in Kombination mit dem Malta Holding Modell, wobei die Holding in diesem Falle eine Offshore-Holding sein muss, was ansonsten aus bekannten steuerrechtlichen Gründung strikt zu vermeiden ist. Im Ergebnis würde es bei der 5% Besteuerung auf der Ebene der juristischen Person bleiben, Dividendenausschüttungen an die natürliche Person mit NonDom Malta bleiben legal steuerfrei, anstatt z.B. 25% Abgeltungssteuer in Deutschland.
Es besteht auch die Möglichkeit der Realisierung ohne Firmengründung auf Malta, z.B.: Betriebsstätte auf Zypern, Irland oder z.B. Liechtenstein und NonDom Malta auf der Ebene der natürlichen Person als Gesellschafter der Auslandsgesellschaft.
- Grundlegende Informationen zur Firmengründung Malta erhalten Sie hier
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Maßnahmen im derzeitigen Ansässigkeitsstaat
Die unbeschränkte Steuerpflicht im derzeitigen Ansässigkeitsstaat – also z.B. in Deutschland oder Österreich- muss beendet werden. Im Kern bedeutet dieses:
- Keinen nutzbaren Wohnraum mehr, auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an
- Kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr, also maximal 182 Tage pro Jahr
- Kein persönlicher Interessensschwerpunkt, Stichwort „Ehefrau muss mit ausflaggen“
- Alle Konten müssen geschlossen werden
- Wohnsitzabmeldung, Steuerliche Abmeldung beim zuständigen Finanzamt
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Maßnahmen auf Malta
Auf maltesischer Seite bedeutet das:
- Nutzbarer Wohnraum, also Mietwohnung oder Kauf (kein „Briefkasten“, zur Untermiete nur, sofern Untermietvertrag besteht und eigene Nutzung ausgewiesen ist). Wir haben die Möglichkeit unseren Mandanten für 6 Monate eine temporäre Wohnsitzadresse (kein Briefkasten) zur Verfügung zu stellen. Mithin bleibt 6 Monate Zeit für die Wohnungssuche auf Malta
- Gewöhnlicher Aufenthalt, also mehr als 182 Tage pro Jahr (bei geschickter Gestaltung nicht nachweisbar, Malta kontrolliert das in der Praxis nicht)
- Persönliche Interessensschwerpunkte auf Malta belegen
- Privatkonto auf Malta und Offshore Konto
- Nachweis, dass man seinen Lebensunterhalt auf Malta bestreiten kann, also z.B. Angestelltenverhältnis mit Malta Trading Company. Dieses Gehalt fließt auf das malt. Privatkonto und wird auf Malta ordentlich besteuert
- Behördliche Anmeldung auf Malta, Malta ID Card, Krankenversicherung
- Meldung als NonDom auf Malta
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Wohnsitzbegriff nach Deutschem Recht
AEAO zu § 8 – Wohnsitz:
1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985 – I R 23/82 – BStBl II, S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994 – III R 22/92 – BStBl II, S. 887).
2. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969 – III R 95/68 – BStBl 1970 II S. 153). I.d.R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
3. Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.
4. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964 – VI 236/62 U – BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 – I 38/65 – BStBl II, S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z.B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH-Urteil vom 23.11.1988 – II R 139/87 – BStBl 1989 II S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.3.1997 – I R 69/96 – BStBl II, S. 447).
Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 30.8.1989 – I R 215/85 – BStBl II, S. 956). Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u. ä. (sog. Schlafstelle) kann dort keinen Wohnsitz begründen (BFH-Urteil vom 6.2.1985 – I R 23/82 – BStBl II, S. 331). Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 – IV 290/64 – BStBl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.
5. Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 – I R 250/73 – BStBl II, S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995 – I R 8/94 – BStBl 1996 II S. 2).
Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2.
6. Ein Wohnsitz i.S.v. § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen aufgegeben wird/werden. Das ist z.B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z.B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird.
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Gewöhnlicher Aufenthalt nach Deutschem Recht
1. Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 vorliegen, wird an den inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff „gewöhnlich” ist gleichbedeutend mit „dauernd”. „Dauernd” erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne „nicht nur vorübergehend” zu verstehen (BFH-Urteil vom 30.8.1989 – I R 215/85 – BStBl II, S. 956).
Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erholung, aber auch geschäftliche Reisen. Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander folgen, die sachlich miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962 – VI 156/59 U – BStBl III, S. 429, und vom 3.8.1977 – I R 210/75 – BStBl 1978 II S. 118).
2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25.5.1988 – I R 225/82 – BStBl II, S. 944).
Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat (BFH-Urteile vom 10.5.1989 – I R 50/85 – BStBl II, S. 755, und vom 10.7.1996 – I R 4/96 – BStBl 1997 II S. 15).
Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom 6.2.1985 – I R 23/82 – BStBl II, S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im Inland übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
3. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z.B. Geschäfts-, Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige Auslandsaufenthalte bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
4. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 27.7.1962 – VI 156/59 U – BStBl III, S. 429).
Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (z.B. Wohnung der Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Gestaltung mittels Malta Trading Company und Offshore Holding
Auf der Ebene der juristischen Person wird eine Malta Trading Company und Offshore Holding gegründet. Die Offshore Holding wird 100% Eigner der Malta Trading Company. Tax Refund dann an die Offshore Holding, also 5% Besteuerung auf der Ebene der juristischen Person.
Der Mandant – mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf Malta- wird Direktor der Malta Trading Company (Angestelltenvertrag, Gehalt).
Entscheidend ist u.a., dass das malt. Finanzamt die Gestaltung anerkennt, also die Offshore Gesellschaft nicht als rechtswidrige Zwischengesellschaft einstuft.
Firmengründung Malta und Non Dom & Remittance Base-Besteuerung: Gestaltung mittels Malta Trading Company und Offshore Holding, Dienstleistungen unserer Kanzlei
Ebene der juristischen Person:
- Gründung Malta Trading Company, Eintrag ins Companies House Malta, Registerunterlagen, Gesellschaftsverträge, Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz, Konto Malta, Angestelltenvertrag zwischen Malta Trading Company und Direktor (Mandant)
- Gründung Offshore Holding (BVI), Registered Agent und Registered Office, Registerunterlagen, Konto für die Offshore Gesellschaft usw.. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass gesetzeskonform mit dem malt. Steuerrecht
Eine detaillierte Beschreibung unserer Dienstleistungen entnehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht, die wir Ihnen gern zusenden.
Ebene der natürlichen Person:
- Einstufung als „Resident but Non Domiciled Person“ in Malta
- Beratung zur Struktur
- Bereitstellung des Grund-Know-Hows
- Prüfung Malta
- Prüfung Deutschland bzw. derzeitiger Ansässigkeitsstaat
- Relocation Pauschale
- Hilfe bei Wohnungssuche
- Vereinbarung Termine zur Besichtigung von Wohnungen
- Verhandlungen mit dem Makler
- Verhandlungen mit dem Vermieter
- Meldung der Firma als Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag
- Sozialversicherungsnummer
- Maltesische ID Card (MT Personalausweis)
- Residency
- Privates Bankkonto Malta
- Privates Bankkonto Offshore
- EU Krankenkassenkarte
- Beratung zum Gesundheitssystem in Malta

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